Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 237

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 4
Article
Die Speyerer Judenprivilegien von 1084 und 1090
Date
1937-01-01
Page
Seite 237 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259308-2259312-2262940--5087-2263018
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Raphael Straus. Die Speyerer Judenprivilegien von 10S4 und 1090 Privileg als eine Fortentwicklung ansehen und demzufolge später als Sp 11 ansetzen. Aus formalen Erwägungen sind bereits Bresslau und Stobbe zu einer späteren Ansetzung gelangt11). In dem Wormser Schutzbrief ist ungefähr derselbe Sachbestand in modernerer Fassung von der urkundgewohnten kaiserlichen Kanzlei ausgesprochen, den Sp II unter dem Einfluß kanzleimäßig Mindererfahrener — Bischof und Juden — in einer Fassung vorgetragen hatte, die gegenüber der Vorlage unselbständig blieb. Diese Vermutung findet eine Stütze in der späteren Entwicklung. Das Wormser Privileg wurde 1236 auf die ganze Reichsjudenheit ausgedehnt und 1238 durch Friedrich IL den Wiener Juden verliehen12). Hier ist besonders der Akt von 1236 beachtenswert. Die Petenten waren die „universi Alemanniae servi camerae", für die ein uns nicht bekannter Vertreter verhandelt haben muß. Der Anlaß war die Besorgnis, die die Vorfälle von Lauda und Fulda 1235 hervorgerufen hatten13). Daß die Juden gerade um das Wormser Privileg nachsuchten, deutet auf dessen Ansehen in ihrem Kreise hin und damit mittelbar wiederum auf das Ansehen von Sp II, auf das es zurückgeht. So macht auch diese spätere Fortentwicklung des Wormser Privilegs die ältere Entwicklung von Sp I und II bis zum Wormser Privüeg einigermaßen wahrscheinlich. Auf diese zentrale Bedeutung des Wormser Privilegs ist bisher nur ein einziges Mal andeutend hingewiesen worden14). Es ist eine der wichtigsten Urkunden zur mittelalterlichen Judengeschichte. Das gleiche kann man dann aber auch von Sp II sagen. Es hegt nahe anzunehmen, daß die Autorität, die das Wormser Judenprivileg bei den jüdischen Petenten von 1236 genoß, auf die Erinnerung an die jüdischen Petenten von Sp I und II zurückging, die in jüdischen Kreisen unvergessen waren15). 5. Die Frage, wem Sp II erteilt wurde, ob den genannten Einzelpersonen oder einer jüdischen „Gemeinde", hat Bresslau wegen der vermeintlichen italienischen Vorurkunde im ersteren Sinne beantwortet. Aber diese Beweisführung ist fragwürdig, selbst wenn man die italienische Vorurkunde zugibt. Schon daß Sp II prozeßrechtliche Bestimmungen in inner jüdischen Streitfällen festsetzt, zeigt an, daß mit der Ansiedlung einer Anzahl von Judenfamilien gerechnet wurde, und Sp I bekundet das als die Absicht des Bischofs. Nun bedeutete aber die Ansiedlung mehrerer Familien automatisch die Entstehung der Gemeinde, zunächst der religiösen Gemeinde infolge der jüdischen Gepflogenheiten, weiterhin der Wohngemeinde infolge des damaligen Charakters des städtischen Siedlungswesens und schließlich auch der Rechtsgemeinde infolge der altüberkommenen Autonomie der Rechtssprechung in „questiones non difficiles". Man darf nicht aus dem Fehlen eines „Parnaß" das Fehlen eines gemeindlichen Zusammenschlusses folgern10), sondern muß aus der Ansiedlung mehrerer Judenfamilien am gleichen Ort auf Gemeinde-Institutionen und daher auch auf Vorsteher schließen. Analogieschlüsse aus der Entwicklung der Stadtgemeinde sind deshalb fehl am Platze17), weil sich in den Städten eine politische Gemeinde neben und in vieler Hinsicht gegen die religiöse Gemeinde entwickelte, hingegen bei den Juden die religiöse Gemeinde sich nach alter Gewohnheit automatisch bildete und eine selbständig entwickelte politische Gemeinde unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt nicht entstehen konnte. In diesem Sinne war für die Existenz einer jüdischen „Gemeinde" nicht eine Konstitution maßgeblich, sondern allein die Ansiedlung einer Anzahl jüdischer Bewohner. Bezüglich Sp II zieht sich also die Frage nach dem Empfänger dahin zusammen, ob außer den namentlich genannten Empfängern und ihren „sodales" und „sperantes" noch andere Juden ansässig waren, die zunächst nicht an dem Privileg teilhatten. War das nicht der Fall, so bildeten die genannten Empfänger mit ihren ") Gegen Höniger in ZGJD (1S87) I, 148 f. 12) Aronius a.a.O. 496 u. 518. ") Das. 469 u. 497. 14) Schiffmann in ZGJD II (1930), S. 37. Vgl. neuerdings auch G. Kisch in ZGJD V (1934), S. 132. 15) Vgl. Germ. Jud. S. 335 f. 16) Täubler in Mitteilungen des Gesamtarchivs der deutschen Juden 4, 51. 17) a. a. O. Die neuerlichen Hinweise von Kisch (a. a. O.) auf die Einflüsse der christlichen Behördenorganisation auf die jüdische stehen dem nicht entgegen. 237

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.