Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Speyerer Judenprivilegien von 1084 und 1090
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 239 (sequence 6)
- Language
- German
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Raphael Straus. Die Speyerer Judenprivilegien von 10S4 und 1090 7. Wenn man im Auge behält, wie fern jener Zeit die ungestörte Fortentwicklung politischer Institutionen nach klaren Gesichtspunkten lag, so lösen sich die bestehenden Schwierigkeiten teils ganz, teils nahezu. Es ergibt sich dann: a) Die Empfänger von Sp I und II und des Wormatiums waren nur dem Wortlaut nach Einzelpersonen, tatsächlich aber — bei Berücksichtigung der „sodales" und „sperantes" — die in nuce existierende bzw. im Entstehen begriffene — durch die Absicht der „collectio" (Sp I) als erwünscht erkennbare — Juden-„Gemeinde" (im bloßen Sinne des Ortsverbands, gemäß Ziff. 5). b) Sp I bedeutet: die Heranziehung von vermögenden Juden zur Bürgerschaft seitens des bischöflichen Landesherrn in der Absicht, einen neuen fiskalischen Stützpunkt zu gewinnen (vgl. Bahn, Die Erhebung der deutschen Städte unter Heinrich IV., Diss. Rostock, 72, und Meyer v. Knonau. Jahrbücher Heinrichs IV., V. IV 276 f.). Hingegen bezeugt Sp II die Befolgung der in Sp 1 festgelegten Politik. Das Vorkommen der „mancosi" in Sp II deutet auf eine wie immer geartete Einflußnahme der jüdischen Petenten auf die Formulierung hin (ev. Vorlage einer in ihrem Besitz befindlichen — italienischen? — Vorurkunde). Aber diese Petenten waren allein an der Erlangung der kaiserlichen Bestätigung interessiert, nicht an einer klaren Ausgleichung zwischen kaiserlichen und bischöflichen Hoheitsinteressen. Die Urkunde ist ein reines Judenprivileg und bekundet nur die Rechte und Pflichten der Juden. Dagegen ist sie kein Speyrer Verfassungsprivileg und läßt den kaiserlichen bzw. bischöflichen Anteil an der lokalen Judenhoheit ungeklärt, weil diesbezüglich keine Petition vorlag. Damit entfällt die einzige ernstliche Ursache zur Annahme einer Verfälschung. c) Das Ansehen der Empfänger von Sp 1 und II (Angehörige der Familie der „Kalonymiden") ist bezeugt. Vgl. dazu Aronius, S. 185, 187, 203, 209. Während der Judenverfolgungen des ersten Kreuzzugs und in deren Gefolge spielten sie eine wichtige Rolle. So erklärt es sich zwanglos, daß die Wormser Judengemeinde mit dem ihnen gewährten Judenrecht bewidmet wurde. Ein Rabbi Salomo, der namens der Wormser Juden handelnd dabei auftritt (Aronius, S. 171), ist aus jener Zeit ausdrücklich bezeugt22). Sp II ist also älter als das Wormser Privileg2»). d) Sowohl Sp II als auch das Wormatium müssen schon durch das Alter ihrer Vorurkunden' eine gewisse Solennität besessen haben. Durch diesen Umstand, das Alter der Speyerer und Wormser Judengemeinden selbst und schließlich das persönliche Ansehen der Petenten von 1090 erklärt sich die Tatsache, daß gerade dieses Wormser Privileg 1236 zur Grundlage des neuen „Reichsjudenrechts" gemacht wurde. Diese spätere Entwicklung, sofern man sie nicht geradezu als zufällig ansehen will, zwingt dazu, auf das Ansehen der Empfänger von Sp I, die „die Ehre des Platzes vertausendfachen" sollten, zurückzugreifen, und auf dem Wege von Sp I zu dem Privileg von 1236 die Privilegien für Speyer und Worms von 1090 als Stationen anzunehmen. Hierbei darf man schon an eine in gewissem Umfang planmäßige Fortentwicklung der jüdischen Rechtsverhältnisse denken, da die Ausbreitung der jüdischen Siedlungen in den östlichen Teilen des Reichs vom Rhein her erfolgte und die Bewidmung der jüngeren Siedlungen mit dem Recht der älteren in der natürlichen Richtung der Entwicklung lag. 22) Germ. Jud. I s. v. Worms, S. 450. — Zunz, Literaturgeschichte der syn. Poesie, S. 192. 23) Anders läge die Sache dann, wenn man in dem verleihenden König Heinrich Heinrich II. sehen wollte und in dem impetrierenden Judenbischof Salman den zu seiner Zeit bezeugten Wormser Rabbi Salomo (Aronius, S. 149). An und für sich stände dem nichts im Wege. Aber die lebhaftere Privilegierungstätigkeit unter Heinrich IV. macht die spätere Ansetzung glaubhafter, und in gleicher Richtung deutet die gegenüber Sp II modernere Fassung, auf die Bresslau und Stobbe hingewiesen haben. Es bleibt trotz alledem nicht unmöglich, ja nicht einmal unwahrscheinlich, daß die Wormser Juden ein noch älteres ähnliches Privileg besaßen, nach dem Sp II abgefaßt wurde. Aber mit einer solchen Annahme begänne das reine Rätselraten, und solange kein solches älteres Wormser Privileg nachweisbar ist, wird man an der Priorität v3n Sp II festhalten müssen. 239