Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Speyerer Judenprivilegien von 1084 und 1090
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 236 (sequence 3)
- Language
- German
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Raphael Straus. Die Speyerer Judenprivilegien von 10S4 und 1090 lieh gleichwohl nur im Hinblick auf bestimmte Interessenten erfolgt sein, die, wo nicht geradezu als die Petenten, doch mindestens als die Anreger und sicherlich als die Nutznießer zu betrachten sind. Aber diese Nutznießer sind mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es sind die Empfänger von Sp II, und die Unbestimmtheit der Adresse von Sp I wirkt in den „sodales" und den „per eos sperantibus" von Sp II unverkennbar in dem Sinne fort, daß auch Sp II keineswegs auf die namentlich angeführten Petenten beschränkt sein sollte. Diese Petenten von Sp II waren aber durch Reichtum, Gelehrsamkeit und politische Geltung angesehene Männer, auf die allenfalls der pathetische Ton von Sp 1 passen mochte. Mitglieder der gleichen Familie finden sich schon 1076 in Speyer und werden als Häupter der Judengemeinde Mainz während der Verfolgungen des ersten Kreuzzuges genannt9). Wenn sie es waren, die gemäß Sp I den Glanz des Ortes „vertausendfachen" sollten, dann besteht zwischen Sp I und II ein durchaus vernünftiger Zusammenhang. In kurzen Worten ist der Hergang folgendermaßen festzustellen: der Bischof hat Gelegenheit, angesehene Juden aus Mainz, vielleicht auch aus anderen Orten, von denen er sich Förderung des „Glanzes" seiner Stadt verspricht, nach Speyer zu ziehen. Er begünstigt zunächst Familienangehörige von bereits länger in Speyer ansässigen Juden, beschränkt aber seine Absichten nicht auf diese und deutet den geplanten Ausbau der Judensiedlung in der Anonymität der Empfänger und in den Worten „Judaeos colligere" an. Soweit Sp I. Kurz vor dem Tode des Bischofs lassen sich die Privilegempfänger den rechtlichen Status durch den Kaiser bestätigen. Dieser erkennt einerseits die vollendete Tatsache der bischöflichen Judenhoheit an, hält aber andererseits grundsätzlich die kaiserliche Judenhoheit fest (Sp II). Das Ergebnis ist eine Urkunde, die nur darum Bedenken erweckt, weil die Unterschiede zwischen der grundsätzlichen kaiserlichen und der faktischen bischöflichen Judenhoheit nicht herausgearbeitet sind. Juristisch unbefriedigende Fassungen sind jedoch nicht so selten, daß man um ihretwillen die Urkunde als verfälscht betrachten sollte. Sie sind im mittelalterlichen Judenrecht sogar eher die Regel und unverkennbar nicht immer ohne Absicht. Auch in unserem Falle kann man sehr zweifeln, ob die Undeutlichkeiten stärker für die vermutete Verfälschung oder für die Echtheit zeugen. 3. Lassen sich die sachlichen Bedenken gegen Sp II auf diese Weise zerstreuen, so bleiben doch die Bedenken gegen die altertümliche Form bestehen. Mit dieser Auffälligkeit muß man sich abfinden, mag man sie auf ein Formular zurückführen wie Stobbe oder auf einen im Besitz der Familie der Privilegierten befindlichen karolingischen Schutzbrief wie Bresslau10). Die letztere Annahme ist außerordentlich ansprechend, und sie bleibt es, obwohl das, was Bresslau selbst für ihre eigentliche Stütze hielt, nämlich das Vorkommen der mancosi, jetzt zweifelhaft wird. In den uns bekannten karolingischen Judenschutzbriefen erscheinen die mancosi nicht. Aber nicht nur dies, sondern der Sachbezug, innerhalb dessen sie in Sp II vorkommen, ist gegenüber den karolingischen Schutzbriefen neu. Dort werden die Empfänger von Verkehrssteuern vieler Art befreit, in Sp II hingegen geht die Befreiung und Schutzbestimmung weit darüber hinaus. Die Befreiung erstreckt sich auf jede exaetio publica vel privata, die Schutzbestimmung auf die mancosi der Juden überhaupt, d. h. auf ihr Bargeld. Ob damit geradezu und allein der Schutz gegen Gelderpressung gemeint ist, wie behauptet wurde, oder eine jede irreguläre Steuererhebung, das ist relativ unwichtig; denn die eine mochte der anderen nach Motiv und Erfolg recht ähnlich sein. Sicher ist nur, daß der Schutz der Juden gegenüber den Karolingerschutzbriefen beträchtlich erweitert ist, und daß dies im Interesse einiger reicher und angesehener Juden geschah und unter Verwendung des Ausdrucks mancosi, der nur noch den Juden geläufig war. Man kann daraus zwanglos auf eine Einflußnahme der Juden auf die Formulierung schließen und braucht nicht mehr mit Bresslau an eine italienische Vorurkunde zu denken. Indessen kann man auf die Annahme einer Karolingischen Vorlage — in welcher Form immer — wegen der altertümlichen Formulierung im ganzen keineswegs verzichten. Jedenfalls aber erübrigt sich unter diesen Umständen Stobbes Vermutung, daß die mancosi durch Verderbnis des Textes hier auftreten. 4. Wenn unsere Vermutung richtig ist, daß zwischen Sp I und II der skizzierte Zusammenhang besteht, dann möchte man das ungefähr gleichzeitige Wormser 9) Vgl. Germ. Jud. s. v. Mainz. 10) a. a. O. 236