Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Speyerer Judenprivilegien von 1084 und 1090
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 2)
- Language
- German
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Raphael Straus. Die Speyerer Juden Privilegien von 1084 und 1090 haben sie zwar abgelehnt, aber doch erst recht Anstoß an dieser Münzbezeichnung genommen und eine Textverderbnis vermutet2). Es zeigt sich, daß diese byzantinische Münzbezeichnung bei den oberbayerischen Juden sogar im 14. Jahrhundert noch üblich war. Das ist nicht weiter verwunderlich. In Bayern hat man infolge der Tiroler Nachbarschaft lange Zeit mit Berner (Veroneser) Münze gerechnet. Offenbar hat sich im jüdischen Sprachgut das Wort mancosi viel länger gehalten als im gemeindeutschen Sprachgebrauch. Auch das wäre nicht sonderlich auffällig, nachdem die Juden auch den Pfennig und andere Währungseinheiten in altüberkommener Weise hebräisch benannten. Eine Parallele findet sich noch in jüngster Vergangenheit, denn noch im 19. Jahrhundert bezeichneten badische und hessische „Viehjuden" die Mark mit „Schuck" (d. i. Schock). „Mancosi" bedeuten in jenem Stadtbuch eintrage „Schillinge". Das ergibt sich daraus, daß ehedem die sog. bayerischen „langen" Schillinge den Byzantinern gleichgesetzt wurden, und daß in England ehedem 1 mancusus 30d gegolten hatte3), d. h. ebensoviel wie später der Schilling. Es ergibt sich aus einem etwa gleichzeitigen Vorkommen in Nürnberg*), daß der mancosus den Juden des 14. Jahrhunderts wirklich noch den Schilling bedeutete, aber in Sp II wird das Wort nur in der Bedeutung von Geld schlechthin gebraucht, so wie man auch das Wort „Schillinge" in diesem Sinne anwandte. 2. Man braucht also aus dem Vorkommen der mancosi nicht mit Bresslau auf eine italienische Vorurkunde schließen, sondern kann eine Beeinflussung des Textes durch die jüdischen Petenten denken. Eine solche Beeinflussung von Sp II erweist sich bei näherer Betrachtung mindestens als sehr leicht möglich. Es ist zu bedenken, daß nicht allein Sp II, sondern auch Sp I das Unbehagen der Gelehrten erweckt hat, weil es nach Form und Inhalt außerhalb der Reihe der mittelalterlichen Judenprivilegien steht. Da eine Fälschung nicht erweislich, Verdachtsmomente nicht einmal scharf zu präzisieren sind, hat man sich mit der Feststellung begnügt, daß das Privileg „mit Vorsicht" zu benützen sei5). Nur einer der an der Erörterung beteiligten Gelehrten hat in Sp I eine Fassung entdeckt, „die allerdings an der Echtheit der Urkunde Zweifel aufkommen läßt"6). Er meint damit die am Schluß erteilte Versicherung, daß die Gnadenerteilung echt sei. In Wahrheit aber kann wegen der Formulierung gerade bei dieser Urkunde an eine Fälschung nicht gedacht werden; denn es wäre eine dumme Fälschung. Die Juden vindizierten sich dann selber das „beste Recht" ohne viel substanziierte Rechtsvorzüge, auf die es doch ankam, und erklärten selbst herbeigerufen zu sein, um das Ansehen des Ortes zu „vertausendfachen"7)! Eine Fälschung zugunsten der Juden hätte die großen Worte vermieden und die Rechtsvorzüge schärfer und dabei unscheinbarer präzisiert. Die auffällige pathetische Formulierung spricht viel eher für die Echtheit als für eine Fälschung. Die Auffälligkeiten von Sp 1 erklären sich durchaus, wenn man die Empfänger berücksichtigt. Sie werden nicht persönlich genannt wie sonst in allen uns bekannten Judenprivilegien bis ins 12. Jahrhundert, und daraus ergibt sich, daß eine Art Blankoprivileg beabsichtigt war, erteilt an alle, die Neigung hatten, sich nach Speyer „colligieren"8) zu lassen. Die Privilegerteilung kann natür- -) Stobbe in ZGJDI (1SS7), 209. — ») Friedensburg, Münzkunde 42 bzw. 6. 4) M. Stern, Die israelitische Bevölkerung III, S. 120. [Die Münze kommt in der Zeit bis 1341 noch fünfmal vor: Isr. Bev. III, 128, 130, 139, 151, 154. Die Abkürzung ist dieselbe wie in München: '7p3?2, Seite 128: 'p:?2 M. St.] 5) Aronius, Regesten usw. 168. — 6) Stobbe a. a.0.206. — 7) Vgl. weiter unter 7. s) Die Worte „si et Judeos colligerem" haben neuerdings eine Deutung erfahren (Germ, jud., Breslau 1934, S. 348), die entschieden abzulehnen ist. „Colligere" kann zwar an sich mit „konzentrieren" übersetzt werden, aber wieso der Bischof glauben konnte, „milies amplificare honorem loci", wenn er die Judenschaft des Ortes zu einer geschlossenen Siedlung zusammenzog, das ist nicht einzusehen. Vor allem: was bedeutet dann das „et"? Wurden die christlichen Bewohner auch „konzentriert"? Die bisherige Deutung des Wortes „colligere" als „einnehmen" hat nicht die mindesten Bedenklichkeiten. Man kann das Wort allerdings auch als „defendere" verstehen (vgl. Ducange), aber die Bedeutung bliebe dann die gleiche. 235