Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 172

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 172 (sequence 17)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2259275-2259308-2259311-2262730--4999-2262888
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier ginn des Spanischen Erbfolgekrieges zwischen beiden Parteien ausbrach, wurde am 31. Dezember 1703 mit einem auf dem Rathaus abgeschlossenen Vergleich beendet, nach dem die Koblenzer Judenschaft laufend jährlich 50 Rthlr und, „solange die frembde Garnison in allhiesiger Statt sein wird", monatlich 40 Rthlr entrichtete!03). Laut einem Magistratsprotokoll vom 5. Dezember 1741 einigte man sich auch damals wieder auf die Zahlung von jährlich 50 Rthlr, und zwar je zur Hälfte am 1. April und 1. Juli10*). Diese Summe wird auch noch in dem erwähnten Schriftsatz von 1782 genannt, ist also dauernd an die Stadtkasse abgeführt worden. An die Koblenzer Hauptwache wurden „für die jährliche Schreibmaterialien deren Hauptwacht passirenden Judenschaft/' von dieser nach Quittungen von 1727 und 1729 zu Neujahr 12 „Buch" Papier geliefert, die ab 1749 als durch eine Zahlung von 2 Rthlr abgelöst erscheinen. Da diese offenbar mit der Erhebung des Leibzolls zusammenhing, wurde sie bei der Abrechnung über das Schutzgeld der niedererzstiftischen Judenschaft verrechnet105). Als Zins für den Koblenzer Friedhof „vor der Lohr pfort" mußte die Gemeinde laut Quittungen aus den Jahren 1755 und 1797 jährlich zu Martini 4 Rthlr an die Amtskellnerei abführen106). Außerdem war eine Gebühr für jede Beerdigung zu entrichten. Schließlich sei noch erwähnt, daß nach dem „Churfürstlichen Trierischen Rheinbrücken-Reglement" vom 7. November 1737 für die sog. „Fliegende Brücke" (Gier fähre) zwischen Koblenz und Ehrenbreitstein „von einer Haupt-Leicht eines Juden, welche aus dem Dahl (= Eurenbreitstein) in die Mosel oder an der Fall-Pforten angefahren wird, ein Goldgulden per 3 fl. rotat." zu bezahlen war, während die Überfahrt der Leiche eines ledigen Juden oder Judenkindes U/2 fl. kostete. Dieser Tarifsatz war 12 bzw. 6mal so hoch wie der sonst vorkommende Höchstsatz, der für einen beladenen Lastwagen oder eine besetzte Kutsche erhoben wurde und 6 Alb. betrug107). e> Leibzoll Der Leibzoll, der 1681 noch 4 Albus für je 24 Stunden Aufenthalt betrug (s.o.), wird in der Judenordnung von 1723, Kap. I, § 14, unter den alten Bedingungen seiner Erhebung auf 2 Petermännchen ermäßigt. Nach Kap. I, § 9 soll er von den aus den Nachbarländern kommenden Juden nicht erhoben werden, in denen auch die Juden aus Kurtrier zollfrei sind. Gelegentlich verlangten ihn die erzstifrischen Zöllner auch den einheimischen Juden ab. So baten diese im Jahre 1714 den Erzbischof Karl Josef um Erlaß eines entsprechenden Verbots, das sich auch auf arme auswärtige Juden erstrecken sollte. Das Gesuch wurde am 10. Dezember unter Bezugnahme auf eine gleichartige Verfügung vom 7. Mai 1700 genehmigt, aber nur für die eingesessene Judenschaft108). Aus dem Jahre 1787 liegt der Fall vor, daß der Leibzoll von den Brüdern und Kindern eines Kameraljuden vom Westerwald erhoben wurde, die in dessen Haushalt als Knechte lebten. Da es sich hierbei um eine grundsätzliche Frage für die ganze Judenschaft handelte, wehrten sich die Vorsteher dagegen und machten in einer Eingabe geltend, daß es jedem Juden unbenommen sei, als Hausgesinde fremde Personen oder nahe Anverwandte zu beschäftigen. Obwohl der Wortlaut der Schutzbriefe „unbestattete Kinder und Brodgesind" in das Geleit des Familienhauptes einschloß, erging von Clemens Wenzeslaus, der auch sonst manche reformatio in peius für die Juden durchführte, am 7. August ein ablehnender Bescheid109). Die Einziehung des Leibzolls wurde von Pächtern besorgt, die ihn auf öffentlichen Versteigerungen für eine gewisse Anzahl von Jahren an sich gebracht hatten. Im Gegensatz zu Kurköln, wo seit 1703 Juden als Pächter er- ~°3) Gem.-A. Kobl. I, 6. 104 Gem.-A. Kobl. I, 92. 105) Gem.-A. Kobl. I, 50, 53, 111 u. 112. 10«) Gem.-A. Kobl. I, 113; II, 166. Scotti a.a.O., Nr. 471. 108) Gem.-A. Kobl. I, 12. 109) Gem.-A. Kobl. II, 111. 172

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.