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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 170

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 170 (sequence 15)
Language
German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier c) Neujahrsgelder Das kurfürstliche Neujahrsgeld stellt seiner Entstehung nach eine gegenüber dem Schutzgeld zusätzliche Besteuerung dar, deren Hauptlast von den vermögenden Juden getragen werden mußte. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, die einzelnen Vermögen im Verhältnis zu ihrem Umfang heranzuziehen, was zur Wahrung eines gerechten Ausgleichs nur in Zusammenarbeit der ober- und niedererzstiftischen Judenschaft geschehen konnte. Sie vollzog; sich derart, daß in gemeinsamen Vertreterversammlungen der gesamte Vermögensstand abgeschätzt und je nach Bedarf ein bestimmter Hundertsatz für die Besteuerung festgelegt wurde. Unbemittelte, die zur Zahlung des Schutzgeldes eben noch in der Lage waren, erscheinen in den Hebelisten für das Neujahrsgeld nicht. Dagegen werden Witwen und betagte Personen mit Vermögen, auch wenn sie wegen Geschäftsaufgabe vom Schutzgeld befreit sind, zum Neujahrsgeld herangezogen. Das gleiche gilt für im Haushalt der Eltern lebende unverheiratete Söhne mit eigenem Geschäft. Gleichzeitig mit dem Neujahrsgeld werden auch die Beiträge für die Kosten der inneren Verwaltung eingezogen, an denen sich auch die Kameraljuden beteiligen. Die Einschätzung der Vermögen wurde in Abständen von drei Jahren oder mehr auf den sog. Landtagen vorgenommen. Innerhalb einer Schätzungsperiode verändern sich die Hundertsätze der Besteuerung nach Bedarf, während die Vermögensbasis fest bleibt. Ausnahmen treten nur in besonderen Fällen und bei den kleinsten Steuerzahlern auf. So läßt sich feststellen, daß sich z. B. in den Jahren 1754, 1755, 1757 und 1758 die Sätze, mit denen die einzelnen Zen>- siten veranlagt sind, wie 100 : 110 :135 :140 verhalten94). Die Neujahrsgelder wurden gleich den Schutzgeldern von beiden Judenschaften getrennt eingezogen. Einen Überblick über den relativen Vermögensstand im Niedererzstift für einen zwanzigjährigen Zeitraum gibt die als Anhang beigefügte Liste, die aus den Hebelisten für die Jahre 1754,1764 und 1774 zusammengestellt ist95). Sie zeigt, daß unter 90 bis 100 Steuerzahlern die zehn höchstveranlagten ein Drittel bis zwei Fünftel der ganzen Steuersumme zahlen. Die mit Abstand wohlhabendste Familie war die des Abraham Wolf und seines schon erwähnten Sohnes Bermann aus Mayen. Dieser trägt 1774 sogar allein ein Zehntel. Nach der Judenordnung Kap. VI, § 10 sollten die Steuern mindestens zwei Monate vor der Fälligkeit ausgeschrieben werden. In Wirklichkeit tragen die Hebelisten für das Neujahrsgeld im Niedererzstift meist das Datum von Anfang Dezember. Die Einzahlung „zur privatcassam" des Erzbischofs geschah nach Quittungen aus den Jahren 1734 und 1760 im Laufe des Monats Januar96) — ein Beweis, daß das Neujahrsgeld dem Landesherrn nicht, wie anderorts vielfach üblich, am Neujahrstag persönlich übergeben wurde. Für das .kurfürstliche Neujahrsgeld ist ab 1734 laufend die feste Summe von 175 Louisdor oder Pistolen aktenkundig, die wohl ursprünglich auf der gleichen Zahl von Familien fußte. Die Erzbischöfe legten augenscheinlich Wert darauf, daß die Zahlung in Gold geleistet wurde, wie denn die Juden auch sonst von altersher zur Lieferung von Edelmetallen angehalten wurden97). Das hatte bei der Buntscheckigkeit und dem schwankenden Kurs der umlaufenden Goldmünzen (Reichs-, rheinisches, preußisches, französisches und spanisches Geld, um nur das wichtigste zu nennen) zur Folge, daß die Steuerlast umgerechnet in Reichstaler in den einzelnen Jahren nicht immer gleich hoch war und daß, wie die Abrechnungen zeigen, außerdem beim Bewerten oder Ankaufen der Goldmünzen Kursverluste auftraten. In den letzten Jahrzehnten wurden auf der Grundlage eines Kurswertes des „alten" Louisdor von 6 Rthlr regelmäßig 1050 Rthlr als Neujahrsgeld gezahlt98). 9*) Gem.-A. Kobl. I, 111, 115, 124 u. 127. 9*) Gem.-A. Kobl. I, 111; II, 14 u. 42. 96) Gem.-A. Kobl. I, 69; IL 4. 97) Vgl. Scotti a. a. O., Nr. 162 u. Judenordnung v. 1723, Kap. III, § 5. 9«) Gem.-A. Kobl. I, 78, 115, 129, 132 u. 144; II, 10 u. 59; vgl. Fußnote Nr. 82. 170

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