Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 168 (sequence 13)
- Language
- German
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Jakob May. Die Steuern und Abgraben der Jaden im Erzstift Trier in das Geleit ihrer Eltern einrückten, sollten von jeglicher Gebühr frei sein. Anders steht es dagegen mit der Erneuerung des Geleits für die Gesamtjudenschaft, worüber die Judenordnung nichts sagt. Das Geleit dauerte im 18. Jahrhundert regelmäßig 12 Jahre, lief aber — wie z. B. auch die Belehung der erzstiftischen Lehensleute79 a) mit dem Abgang des Landesherrn, der es kraft des ihm vom Kaiser verliehenen Regals erteilt hatte, auf jeden Fall ab. Daß dieses einem alten Rechtsgrundsatz entsprach, geht u. a. auch daraus hervor, daß schon Johann v. d. Leyen die Ausweisung von 1563 (s. o.) damit begründete, daß die Juden es unterlassen hätten, das von seinem Vorgänger erhaltene Geleit bei seinem Regierungsantritt von ihm erneuern zu lassen. So war das Geleit auch beim Tode des Erzbischofs Josef, Herzogs v. Lothringen, zu Wien am 4. Dezember 1715 abgelaufen, obwohl das von ihm bei Beginn seiner Regierung ausgefertigte 12jährige Patent erst vom 1. Juli 1711 ab lief80). Alsbald nach Bekanntwerden der Todesnachricht befahl das Domkapitel am 11. Januar 1716 die Zahlung von 400 Dublonen81) innerhalb 14 Tagen als Entgelt für die „Renovation" der Schutzbriefe. Die Judenschaft beantragte am 16. Januar einen Aufschub mit dem Hinweis, daß sie erst vor wenigen Jahren beim Regierungsantritt des Verstorbenen Renovationsgelder habe zahlen müssen, und bat um Bestätigung., daß das neue Geleit wenigstens „wie gewöhnlich" 12 Jahre laufen werde. Aus der von ihr gebrauchten Wendung, daß sie „noch niemals so hoch angeschlagen gewesen", ist zu schließen, daß die geforderte Summe höher als früher war. Das Domkapitel beharrt auf seiner Forderung und will es wegen der 12 Jahre „bei dem künftigen Regenten dahin dirigieren, daß es damit sein Bewenden habe". Laut Bestätigung vom 17. Januar sind die 400 Dublonen in Gestalt von 2000 Rthlr erlegt worden und können die neuen Schutzbriefe ausgefolgt werden82). Diese sehen, obwohl sie das Datum vom 23. Januar tragen, merkwürdigerweise doch nur eine siebenjährige Schutzfrist vor. Tatsächlich ist aber der Zeitraum von 12 Jahren doch eingehalten worden. Sein Ende fiel zufällig mit dem nächsten Thronwechsel zusammen, und dieser Zufall ereignete sich in der Folgezeit zum Vorteil der Judenschaft noch mehrmals. Die nächste Geleitserneuerung wird am 20. April 1729 wieder vom Kapitel während der Zwischenregierung vorgenommen83), die darauf folgende im Jahre 1739 aber durch den Erzbischof Franz Georg v. Schönborn selber8*). Die nächste ist für das Jahr 1756 überliefert. Am 18. Januar starb Franz Georg, und am folgenden Tage schon erläßt das Domkapitel den Befehl über Zahlung von 2000 Rthlr binnen 14 Tagen. Der Eingang der Summe wird am 10. Februar bestätigt und dabei bemerkt, daß sie der „Ober- und Niedererzstiftischen, auch in denen sogenannten Cameral- und allen anderen des Ertzstiffts orten wohnenden und unter Churfürstl. gelayd bis dahiehin gesessener Judenschaft . . . angesetzet" gewesen sei85). Die Eile, mit der das Domkapitel gleich bei Beginn der Sedisvakanz die Renovationsgelder einforderte, deutet darauf hin, daß sein herkömmliches und durch Vertrag mit dem Erzbischof Philipp Christoph v. Sötern am 23. August 1650 bestätigtes Recht, sede vacante in die Zuständigkeiten des regierenden Landesherrn einzutreten86), wenigstens in diesem Punkte nicht unbestritten war. Schon Franz Ludwig hatte in der Einleitung zu seiner vorläufigen Judenordnung vom 6. März 1722 gegen die Judenschaft den Vorwurf erhoben, daß sie es verabsäumt habe, die Geleitserneuerung bei ihm persönlich nachzusuchen87), 79a) Scotti a.a.O., Nr. 347, 558 u. 664. 8<>) St.-A. Kobl. I C 8168. 81) Dublone oder Pistole ist die Bezeichnung für den spanischen Doppel- Escudo, nach dessen Vorbild der französische Louisdor geschaffen wurde (vgl. Wörterbuch d. Münzkunde). Der Kurswert dieser Münzen war zu Anfang des 18. Jahrhunderts 5 Rthlr, stieg aber später auf 6 Rthlr. 82) Gem.-A. Kobl. I, 13 u. 14. ») Gem.-A. Kobl. I, 54 u. 55. 8*) Gem.-A. Kobl. I, 80. ") Gem.-A. Kobl. I, 121 u. 123. 8<0 Hontheim a.a.O., III, S. 663ff. 87) St.-A. Kobl. I C 8168. 168