Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 11)
- Language
- German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier im Niedererzstift 49 Familien genannt werden63). In einer Liste von 1761 werden 10 Dörfer mit 30 Familien aufgeführt, die augenscheinlich damals weder zur erzstiftischen noch zur Kameraljudenschaft gehörten65). Die Hälfte von ihnen erscheint 1781 unter den Kameralorten, was im übrigen 1768 auch für einzelne Orte gilt, die noch 1754 bei der erzstiftischen Judenschaft genannt sind. Aus diesen Gründen läßt sich die Zahl der Kameraljuden überhaupt nicht genau abgrenzen. Jedenfalls sind die von Liebe gegebenen Zahlen und Orte unvollständig66). Die Steuergelder der beiden erzstiftischen Judenschaften wurden aufgrund von getrennten Hebelisten durch eigene Einnehmer erhoben, die wie schon zu Zeiten des Erzbischofs Balduin (s.o.) Collectoren hießen. Diese lieferten sie an einen kurfürstlichen Beamten ab, der Rezeptor genannt wurde und die amtliche Abrechnung aufstellte. Auf diese Weise behielt der Landesherr im wohlverstandenen eigenen Interesse vollen Einblick in die Finanzgebarung seiner Schutzjuden. Seine Fürsorge ging in dieser Hinsicht so weit, daß er nach Kap. VI, § 10 der Judenordnung die Aufnahme einer Anleihe ausdrücklich von seiner Bewilligung abhängig machte, die als „consensus aggravandi" bezeichnet wird67). Der Rezeptor bekam für die Rechnungsaufstellung die hübsche Summe von 2i/2% — im letzten Drittel des Jahrhunderts 2<y0 — des Gesamtbetrages als „salarium computantis". Er händigte die Beträge für Schutz- und Neujahrsgelder den Vorstehern aus, die sie an die empfangende Stelle weiterleiteten. Die Kameraljuden, die über keine eigene Organisation verfügten und als Einzelpersonen besteuert wurden, lieferten ihre Abgaben an die Kellnerei ihres Amtsbezirkes ab, die sie „ad privatum Serenissimi" an das geheime Sekretariat68) bzw. die Hofrenkammer69) weiterleitete. a) Schutzgelder Nach dem Wortlaut der Schutzbriefe, die für erzstiftische und Kameraljuden gleich waren, sollen die Inhaber „von wegen solches unsers Geleits und Sicherheit alle Jahr auff den ersten Tag Monats Julii fünf goldtgulden zur Tribut . . . lieffern". Die ältesten im Koblenzer Gemeindearchiv vorhandenen Stücke stammen aus dem Jahre 1716 (s. o.) und lassen entsprechend ihrem damals schon altertümlichen Wortlaut auf viel ältere Vorbilder schließen. Ihr Inhalt hat daher bezüglich der Besteuerung im 18. Jahrhundert nicht viel mehr als formale Bedeutung, ist aber immerhin die einzige Quelle, die überhaupt eine Zahlenangabe enthält, da die Judenordnung hierüber schweigt. Das eigentliche Schutzgeld scheint sich aber wenigstens für die erzstiftische Judenschaft auf der angegebenen Höhe gehalten zu haben, wenn man die seit der Kipper¬ und Wipperzeit fortschreitende Geldverschlechterung, die ihren Ausdruck in zahlreichen Münzverordnungen der Erzbischöfe findet70), entsprechend berücksichtigt. Der Goldgulden, der ursprünglich dem rheinischen Gulden gleich, später aber von doppeltem bis dreifachem Werte war, zählte im 18. Jahrhundert 72 Albus und war bei einem festen Stand des Reichstalers von 54 Alb. gleich 1 Rthlr 18 Alb. Der Albus (Weißpfennig), den der Volksmund — wie auch die Judenordnung — wegen des auf seiner Rückseite dargestellten Bildes des hl. Petrus „Petermännchen" nannte, zählte 8 Pfennige. Demnach waren 1 Rthlr gleich 432 Pfg und 5 Goldgulden gleich 6 Rthlr 36 Alb. Die ab 1754 für zwei Jahrzehnte erhaltenen Hebelisten für das Domkapitularische Schutzgeld der niedererzstiftischen Judenschaft enthalten für das Familienhaupt 6 Rthlr 48 Alb., für Witwen mit eigenem Geschäft die Hälfte. Auch die Kamberger Juden zahlten aus den erwähnten Gründen an Kurtrier nur die halbe Summe. Der Mehrertrag von 12 Alb. dürfte zum Ausgleich der unvermeidlichen Rückstände erhoben worden sein. Im übrigen war das Schutzgeld in einer festen Summe an das Domkapitel zu entrichten. Ab 1738 ist für die niedererzstiftische «*) Gem.-A. Kobl. II, 8. 6C) Liebe a.a.O., S. 364 u. 366. 67) Gem.-A. Kobl. II, 33. Die gleiche Vorschrift galt allgemein auch für die Stadt- und Landgemeinden. Scotti a.a.O. Nr. 580 u. 600. <*) St.-A. Kobl. I C 8171, Blatt 3. 69) Gem.-A. Kobl. II, 65. 70) Scotti a.a.O., Nr. 53, 189, 192, 281, 644, 646, 804 u. a. 166