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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 164

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 164 (sequence 9)
Language
German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier sowohl wie der Gesamtheit wirklich war, so gestatten die Urkunden im Archiv der Synagogengemeinde Koblenz von jetzt ab einen um so besseren Einblick. Nicht nur sind die Steuersummen der meisten Jahre feststellbar, sondern auch Jahrzehnte hindurch die Zahl und die Namen derer, die sie zu tragen hatten. Vom 17. Jahrhundert ab hat die Stellung der Juden im Erzstift allmählich eine Festigung erfahren. Die Zeit der — nicht sehr ernst gemeinten oder wenigstens nicht streng durchgeführten — Austreibungsedikte, denen neue Geleitserteilungen folgen und deren letztes Lothar v. Metternich am 1. Juli 1614 erließ, um es alsbald wieder aufzuheben50), ist vorüber. Soweit in der Folgezeit noch Ausweisungen in größerem Umfang erfolgen, beziehen sie sich auf die Unvergleiteten. Die Erzbischöfe wollen die Juden als ergiebige Steuerquelle wie als wichtigen Wirtschaftsfakt Dr nicht entbehren, schränken aber ihre Bewegungsfreiheit so viel als möglich ein, um ihren anderen Untertanen möglichst wenig Anlaß zu Beschwerden über lästige Konkurrenz zu geben. Das Ergebnis dieser Politik ist die schon erwähnte erste Judenordnung Lothars vom 15. Januar 1618, der am 14. Februar 1624, am 19. April 1657 und am 17. Januar 1681 weitere folgen, die die Bestimmungen der vorhergehenden erneuern oder abändern, in der Regel zu Ungunsten der Juden51). Die letzte Judenordnung des Erzbischofs Franz Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein, vom 10. Mai 1723 ist die ausführlichste von allen und hat — abgesehen von einigen Einschränkungen, die auch sie erfahren hat — bis zum Ende des geistlichen Kurstaates unverändert Geltung gehabt. In der Präambel hierzu heißt es bezeichnender Weise: „AIsd haben Wir . . . diese neue Juden-Ordnung begreiffen lassen und in öffentlichen Truck außgeben wollen, damit erwehnte Judenschafft . . . ihren nothtürfftigen52) Unterhalt und Nahrung haben, auch im Stand bleiben möge, die jährliche Neujahrs- und Schutzgelder ins künfftig entrichten ... zu können." Folgerichtig wird im Kap. I, § 5 bestimmt, daß wenn ein vergleiteter Jude infolge Verarmung steuerunfähig werde, an seiner Stelle ein bemittelter Jude neu aufgenommen werden solle, damit „dardurch das jüdisches schuldiges jährliches Quantum in Zeiten ersetzt und beygebracht werden könne". Mit der Stetigkeit der Rechtsverhältnisse und der hierdurch ermöglichten ununterbrochenen Ansässigkeit der Familien während mehrerer Generationen an ein und demselben, im Schutzbrief festgelegten Ort hat sich bei einzelnen ein gewisser Wohlstand eingestellt, der zwar in keiner Weise mit dem aus dem Zeitalter Balduins bekannten53) verglichen werden kann, aber immerhin ein dem Landesherrn willkommenes Anziehen der Steuerschraube ermöglichte. Die in der Judenordnung von 1723 erstmalig festgelegte Zweiteilung der Abgaben in Neujahrs- und Schutzgelder stammt mutmaßlich aus dem letzten Viertel des 17. Jahrhunderts, wo Erzbischof Johann Hugo zur Beseitigung der zahlreichen Wunden, die das Erzstift in den vergangenen und noch andauernden Kriegsläuften erlitten hatte, von den Landständen erhöhte Steuern verlangte (Ehrenbreitsteiner Landtagsabschied vom 2. September 1676)54). Daß man dabei auch an den Juden nicht vorüber ging, versteht sich von selbst. Die Annahme stützt sich weiter auf eine Stelle im Gesuch des Kameraljuden Seligmann aus Hönningen um Steuerermäßigung vom Jahre 1708. Darin heißt es: „Nachdem nun keine Neujahrsgelder wir (d.h. die Kameraljuden) zu geben pflegen, seyndt die Schutzgelder vor 16 bis 18 Jahren so gestiegen, daß . . ,"55). Die „Churfürstlichen Neujahrsgelder", wie sie in den Hebelisten und Abrechnungen immer genannt werden, werden an die Hofrentkammer in Koblenz abgeführt, während die „Thumbcapitularischen Schutzgelder" an die Kasse des Domkapitels in Trier fließen. In dieser Zweiteilung spiegelt sich der Doppelcharakter des geistlichen Staates wieder: Der Kurfürst bezieht als „zeitlicher Landesherr" (Juden- *o) Vgl Wegeier a.a.O., S. 78. 51) Scotti a. a. O., Nr. 191, 220 u. 256. 52) „notdürftig" damaligem Sprachgebrauch entsprechend im Sinne von lebensnotwendig". 53) Vgl. Liebe a.a.O., S. 333ff. **) Hontheim a.a.O., III, S. 782ff. 55) Gem.-A. Kobl. I, 9. 164

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