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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 163

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 163 (sequence 8)
Language
German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier 24. September 1388 die Grenze des Erzstifts beliebig überschreiten, soll aber, wenn sie außerhalb wohnt, dafür 4 Gulden entrichten42). Eine besondere Form mittelalterlichen Geleitsgeldes wurde von den auf den Strömen Rhein und Mosel reisenden Juden erhoben, und zwar in Gestalt einiger Würfel. Erzbischof Kuno hebt diese Abgabe am 16. November 1378 auf43). Das gleiche ist vom Nachbarerzstift Mainz für 1384 überliefert, wo die Würfelsteuer auf Rhein und Main eingeführt war. Stobbe vermutet, daß sie eine demütigende Erinnerung an die Verwürfelung des Rockes Christi bedeuten sollte41). Am 7. September 1615 stellt Erzbischof Lothar v. Metternich fest, daß die von einigen benachbarten Herrschaften neueingeführte Erhebung eines „Judengleidts oder Zolls" auf der Mosel einen Eingriff in das 1354 vom Kaiser verliehene Moselregal darstelle, und verbietet den von ihm vergleiteten Untertanen die Zahlung45). Da diese kaum die Möglichkeit hatten, sich gegen die Zöllner zur Wehr zu setzen, mußten sie vermutlich die Meinungsverschiedenheit der regierenden Herren mit einer weiteren Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit entgelten. Bezüglich der Juden aus den Ländern, in denen von den kurtrierschen kein Geleitsgeld erhoben wurde, stellt eine Verordnung des Erzbischofs Johann Hugo v. Orsbeck vom 27. März 1683 das Gegenseitigkeitsverhältnis her4«). Der Leibzoll brauchte, wie bei den Vergleitungen von 1518 und 1540 (s. o.) besonders erwähnt ist, an den Orten der Ansässigkeit nicht entrichtet zu werden. Am 20. Oktober 1580 verordnete Erzbischof Jakob v. Eitz, nachdem er am 2. August allen Juden die Räumung seines Gebiets bis Ende November befohlen hatte, daß allen Juden ohne Unterschied der freie Durchzug im Erzstift zu gestatten sei unter der Bedingung, daß sie allenthalben den „alten gebührlichen Zoll" entrichteten. Ihre Aufenthaltsdauer an einem Orte sollte drei Tage nicht übersteigen47). Die Judenordnung Lothars vom 5. Januar 1618 bringt insofern eine Milderung, als nur fremde Juden bei ihrer Durchreise an den herkömmlichen Orten den Leibzoll zahlen sollten. Sie durften sich nicht länger als vier bis fünf Tage an einem Orte aufhalten48). Die Einheimischen mußten sich, wie im Kap. I, § 9 der Judenordnung von 1723 enthalten ist, durch ihren Schutzbrief oder dessen beglaubigte Abschrift ausweisen. Der Zoll betrug nach der Judenordnung Johann Hugos vom 17. Januar 1681 für einen Aufenthalt von je 24 Stunden oder weniger 4 Albus. Ergänzend bestimmte er am 16. Juni 1682, daß die landesherrlichen Zöllner einen vorgedruckten Zettel mit Namen und Datum als Quittung zu verabfolgen hatten. Diese Zettel mußten alle 24 Stunden von den Juden neu gelöst werden bei einer Strafe von i/4 Goldgulden für jeden versäumten Zettel. Im Falle bewußter Unterschlagung des Leibzolls betrug das Strafgeld für jeden Albus 1 Goldgulden, im ganzen also 4. Hiervon sollten die Zöllner drei Viertel und der Angeber ein Viertel erhalten49). Der entwürdigende Leibzoll ist auch im „Jahrhundert der Aufklärung" noch ununterbrochen erhoben worden, bis ihm die französische Besetzung des linken Rheinufers ein Ende bereitete (s. u.). II. Das 18. Jahrhundert Wenn die Darstellung der Sonderbesteuerung der Juden im Erzstift Trier bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts auf ein mehr oder minder spärliches Quellenmaterial angewiesen ist, das nicht genau erkennen läßt, wie hoch die ganze Belastung der einzelnen Familie 42) Goerz, Regesten d. Erzbischofe zu Trier, S. 109 u. 121. 43) Goerz, Regesten d. Erzbischofe zu Trier, S. 113. 44) Stobbe a.a.O., S. 42 u. 217. *5) Hontheim a.a.O., II, S. 177 u. III, S. 251 — Auszug b. Scotti a.a.O., Nr. 177. 46) Liebe a. a. O., S. -366. 47) Scotti a.a.O., Nr. 124 u. 125. *s) Hontheim a.a.O., III, S. 254 ff. — Auszug b. Scotti a.a.O., Nr. 180. 49) Scotti a. a. O., Nr. 260. Ähnliche Strafbestimmungen wurden 1777 allgemein für Zollunterschlagungen veröffentlicht. Scotti Nr. 736. n* 163

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