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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 162

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 162 (sequence 7)
Language
German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier 1. Februar 155538). Dieser sagt zwar nichts über die Höhe der Steuer, ist aber in anderer Hinsicht so bemerkenswert, daß er im Wortlaut wiedergegeben werden soll: „Cochme am 1. Februari 1555 Johann, Erzbischof und Churfürst usw. Wir fuegen euch allen und jeden Juden, die brieff und siegell und geleidt von uns haben, und doch mit heußlicher wonung nit hinder uns, sunder hinder andern unsern und unsers Erzstiffts Graven, Herrn, Ritterschafft sitzen und wonen, mit gegenwärtigem unserem offenen brieff zu wissen, daß wir itzo ein sundere anlag auf alle und jede Juden, die sich unserer freiheit gebrauchen, schlagen und machen haben muessen, Sachen halb, die uns von gemeiner Judenschaf ft wegen gants unversehentlich zugestanden sein dt; also ist unser will, meinong und bevelch, daß nit allein die Judden, so one mittel hinder uns, sunder auch ir die andern, die sunst hinder obgemelten Graven, Herrn, und der Ritterschaft sitzen, und doch in unserm Ertzstifft und mit desselbigen Underthanen contrahiren und handien, solichen last als ein gemein werck mit einander tragen, und ein Jeder sein gebuer, wie ime dasselbig juddischer Ordnung nach durch die darzu Verordente ußtheiler uffgelacht wirdet, contribuiren, reichen, und geben, und welcher under euch daran ungehorsam erscheinen wirdt, derselbigh uns oder unsern Rethen angezeigt werden soll, gegen den wir hernach mit uffsagung seines geleidts, auch inziehung aller seiner in unserm Ertzstifft und desselbigen gepieth ussteenden schulden und sonst in andere weg der gepuer nach handien, und was unser notturfft weither wird erfordern, fürnemen wollen. Darnach wisset euch alle sampt und besunder zu richten." Der Brief unterscheidet zwischen der „gemeinen Judenschaft" und den Juden, die in den Territorien der kleinen Dynasten innerhalb des Kurstaates sitzen, die zum Landesherrn in einem Lehnsverhältnis stehen. Auch diese Juden haben wie die übrigen einen Schutzbrief des Landesherrn, und an sie allein richtet sich das Rundschreiben. Sie sind ohne Zweifel die Vorläufer der im 18. Jahrhundert auftauchenden „Kameraljuden" (s. u.). Mit der gemeinen Judenschaft des Erzstifts sind diese ritterschaftlichen Juden organisatorisch nur insoweit verbunden, als sie alle einen gemeinsamen Rabbiner haben, dessen Gerichtsbarkeit sie in Zivilsachen gegeneinander unterstehen. Die Tatsache, daß die Genehmigungsurkunde für die erste Rabbinerwahl39) das gleiche Datum trägt wie der Offene Brief, läßt vermuten, daß jene die Gegenleistung des Erzbischofs für die Hilfe war, die ihm die Juden in einer Geldklemme gewähren sollten. Hierauf weist das Wort „gant" hin, das „Zwangsversteigerung" bedeutet40). Demzufolge bestand die Auflage in einer festen Summe, an deren Aufbringung sich jeder nach Vermögen beteiligen mußte. Die Quoten stellten die „dazu verordneten Austeiler" fest. Sie gehörten offenbar der gemeinen Judenschaft an, die durch ihre Vorsteher die Umlage „zugestanden" hatte. Die Urkunde wirft das erste Licht auf organisatorische Verhältnisse der Judenschaft im Erzstift, denen wir später als Regel begegnen. So wird denn auch in einer Entscheidung der Kurfürstlichen Judenschaftskommission vom 30. Januar 1765 ausdrücklich auf jene als Rechtsquelle verwiesen41). Unter den Abgaben sind noch, wenn es sich dabei auch nur um von Fall zu Fall auftretende handelt, das Geleitsgeld und der Leibzoll zu nennen, die sich beide aus der mittelalterlichen Gebühr für den Schutz reisender Juden auf. unsicheren Wegen entwickelt haben. Am 10. November 1374 erteilt Erzbischof Kuno v. Falkenstein dem Juden Samuel von Mayen, wohnhaft zu Mainz, gegen eine jährliche Abgabe von 10 Gulden sicheres Geleit durch das ganz* Erzstift. Die Jüdin Bele, Tochter des Abraham von Cochem, darf mit ihrem aus dem kurkölnischen Andernach stammenden Manne nach einer Bestimmung Werners v. Falkenstein vom 3S) Hontheim a.a.O., II, S. 763 — Scotti a.a.O., Nr. 92 (enthält eine sinnstörende Lücke). 39) Hontheim a. a. O., II, S. 762/63 — Auszug b. Scotti a. a. O., Nr. 91. 40) vgL Grimm, a. a. O. 41) Gem.-A. KobL II, 21. 162

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