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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 161

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 161 (sequence 6)
Language
German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstitt Trier Das Schutzgeld dürfte sich, wenigstens was seine in den Schutzurkunden angenommene Höhe betrifft, während des 17. Jahrhunderts im Rahmen der vorhergehenden Zeiten gehalten haben. Die Schutzbriefe des 18. Jahrhunderts aus den Jahren 1716, 1732, 1741 und 1753 enthalten sogar nur den Betrag von fünf Goldgulden29), derjenige des med. doctor Salomon Low zu Kamberg vom 19. Januar 1732 nur die Formel „das gewöhnliche"30), womit, wie eine Quittung vom Jahre 1740 zeigt, die gleiche Summe wie bei den übrigen gemeint ist31). Daß mit dieser Abgabe die regelmäßigen Steuerlasten der Juden in Wirklichkeit nicht begrenzt waren, ergibt sich — wenn es nicht aus den Rechnungsurkunden des 18. Jahrhunderts ohnehin ersichtlich wäre — auch mit voller Deutlichkeit aus dem Kap. I, § 8 der Judenordnung vom 10. Mai 172332). Darin wird zwar den Ortsbehörden die Erhebung jeder besonderen Abgabe von den vergleiteten Juden untersagt, dann aber folgende Einschränkung gemacht: „Was aber an ein- und anderen Orth von langen Jahren üblichen herkommens gewesen, dabey wollen wir, wan es nur mäßig und nicht zu hoch gestelt ist, es bewenden lassen." Daß die Juden an besonderen Umlagen, die die ganze Bevölkerung des Erzstifts umfaßten, ihr gemessenes Teil mitzutragen hatten, versteht sich von selbst. Eine solche Sondersteuer war die sog. Türkensteuer. Sie war Kaiser Karl V. von den Reichsständen erstmalig auf dem Reichstag zu Speyer 1544 und dann auf den folgenden Reichstagen zu Augsburg als Reichshilfe im Kampf gegen die in Ungarn und Siebenbürgen sitzenden Türken bewilligt worden, deretwegen Erzbischof Johann v. Hagen schon am 19. Februar 1542 öffentliche Bittgebete angeordnet hatte33). Sie sollte als „gemeiner Pfennig" von allen Ständen des Reiches und allen Einwohnern von Stadt und Land ausnahmslos getragen werden, und zwar in Höhe von 1/2 °/o des Vermögenswertes, wobei ein Einkommen von je 50 Gulden einem Kapitalwert von je 1000 Gulden gleichgesetzt wurde. Wer weniger als 20 Gulden Vermögenswert besaß, sollte nur 4 Kreuzer beisteuern. In den Jahren 1551 und 1552 sollte die Steuer je zur Hälfte am 1. August gezahlt werden. Bei ihrer Ausschreibung am 24. Mai 1551 bestimmte Erzbischof Johann v. Isenburg, daß die Juden sofort auf den Kopf ohne Unterschied des Alters 1 Gulden und vom Kapitalwert ihrer Habe lo/0 zu entrichten hätten. Während die anderen Untertanen ihren Vermögensstand durch Handgelübde bekräftigen und im Falle falscher Aussage einer angemessenen Strafe unterliegen sollten, trat statt dessen bei den Juden der Eid und die Einziehung des Vermögens bis zur Hälfte34). Im Bistum Würzburg wurde 1577 eine besondere bleierne Quittungsmarke für die Türkensteuer geschlagen, die auf der einen Seite den Reichsbannerschild zeigte35). Die Steuer ist auch in der Folgezeit noch öfter erhoben worden, und zwar auch von den Juden. So befahl Erzbischof Johann Hugo v. Orsbeck am 27. März 1687 dem Salomon Wallich „als Vorgänger der Judenschaft", daß diese bei der im Erzstift vorzunehmenden Kapitation für die vom Kaiser eingeforderte Steuer an Stelle des Kopfgeldes binnen vier Wochen 200 Rthlr als Pauschale zahlen sollte36). Die niedererzstiftische Judenschaft (s.u.), um die es sich hier handelte, hatte damals wohl etwa den gleichen Umfang wie 1721, wo sie nicht ganz 100 Familien zählte37). Von einer weiteren Sonderumlage, die Erzbischof Johann nach Beendigung des Rübenkrieges ausschrieb, erfahren wir aus einem „Offenen Brief" vom 29) Gemeinde-Archiv Koblenz I, 15—30, 63—67, 89, 90 u. 107. so) Gem.-A. Kobl. I, 62. «) Gem.-A. Kobl. 1,88. S2) St.-A. Kobl. I C 8168 — Scotti a. a. O., Nr. 387. 33) Hontheim a.a.O., II, S. 683. 3*) VgL Ranke, Weltgeschichte — Scotti a. a. O., Nr. 80, 81, 87 u. 227. 35) Wörterbuch d. Münzkunde, hgg. von v. Schrörrer, Berlin/Leipzig 1930, S. 708. 36) Gem.-A. KobL I, 5 — Wegen Erhebung der Steuer in Baden 1716 vgl. Rosenthal, Heimatgesch. d. bad. Juden, Bühl 1927, S. 201. 3') Gem.-A. Kobl. I, 37. ix 161

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