Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 159 (sequence 4)
- Language
- German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden Im Erzstift Trier Lieser (Leser?) um 35 Gulden für drei Jahre freien Aufenthalt mit seiner Familie in (Ober)Wesel15). Die letzte Verordnung leitet schon zu den Verhältnissen über, die sich hundert Jahre später bei der Wiederansiedlung der Juden im Erzstift, die auf die Austreibung vom Jahre 1418. durch den Erzbischof Otto v. Ziegenhain folgte, allgemein vorfinden. Die Neuaufnahme vollzieht sich in jedem einzelnen Falle durch besonderen landesherrlichen Hoheitsakt, bei dem die Zahlung einer besonderen Abgabe ausdrücklich zur Grundlage der Duldung einzelner Familien an bestimmten Orten und für befristete Zeit , gemacht wird. Es taucht nunmehr der Begriff des „Geleits", dessen ursprünglicher Wortsinn den Schutz des Reisenden betraf, für den Judenschutz überhaupt auf16). Im Jahre 1499 werden die ersten Judenfamilien in Vallendar für den Zeitraum von fünf Jahren gegen eine Zahlung von 35 Gulden aufgenommen, wovon anscheinend 7 Gulden auf das einzelne FamiKenhaupt entfallen17). Erzbischof Richard v. Greiffenklau gestattet gleich bei Antritt seiner Regierung am 1. Mai 1512, noch bevor er mit den Regalien vom Kaiser belehnt war, dem Juden Moses zu Ehrenbreitstein mit seiner Hausfrau, seinen Söhnen und Schnürgen in einem Hause auf 12 Jahre zu wohnen, „wie sich denn andere Juden in unserm Stift bisher gehalten haben und noch halten". Nach Ablauf der Zeit sollen die Aufgenommenen noch ein halbes Jahr Frist für den Abzug haben. Sie zahlen dafür an den Kellner in Ehrenbreitstein jährlich 25 Goldgulden18). Weiter werden am 25. Juli 1518 5 „Hausgesesse" in Koblenz für 20 Jahre vom Erzbischof zugelassen, wobei er „vermitz bezalong gewönlichen Zolles, unser und unnsers stiffts fry strack geleidt vor gewalt, auch unser . . i Burgermeister und Ratts . . . unser Stadt Coblentz schütze und schirme" verspricht. Falls sich die Zahl der Familienhäupter durch Tod oder Abwanderung vermindert, müssen die verbleibenden dem Erzbischof und dem Koblenzer Rat trotzdem den „vereinbarten Zins" zahlen; sofern sie aber durch neu zuziehende Familien wieder ergänzt wird, haben diese dem Landesherrn und der Stadt eine „zimliche Verehrung" zu entrichten. Von Wacht- und Frondiensten, Pforten hütung und Schätzung sollen die Juden frei sein, dafür aber an Bürgermeister und Rat einen Jahreszins geben, „die sy dann beyderseyts zu fridden syn". Die Zollstätte in Koblenz sollen sie frei passieren dürfen19). Es handelt sich hier um ein regelrechtes, auf einen bestimmten Ort bezogenes Generalgeleit mit gemeinsamer Haftung für die in ihrer Höhe unveränderliche Abgabe. Leider wird das Schutzgeld für den Landesherrn nicht mitgeteilt, dagegen ist der auf die Stadt entfallende Betrag überliefert. Er war mit Rücksicht darauf, daß sich der Rat, wie aus der Einleitung der erzbischöflichen Verordnung ersichtlich ist, gegen die Aufnahme der Juden gesträubt hatte, reichlich hoch und betrug laut Vereinbarung vom 1. August 1518 125 Goldgulden, die „zu der Stadt Bau" Verwendung finden sollten20). Richards Nachfolger, Johann v. Metzenhausen, gestattete am 24. April 1534 dem Bopparder Juden Josef gegen eine jährliche Zahlung von 10 rhein. Gulden seine Wohnung in Ehrenbreitstein, worin er bisher einen Knecht mit einem Warenlager unterhalten hatte, für weitere sechs Jahre zu behalten und dort Handel unter den gleichen Freiheiten zu treiben wie in Boppard. Ferner nahm er im Jahre 1540 die Juden Gutmann in Ehrenbreitstein und Moses in Boppard für sechs Jahre auf. Sie brauchten an den Zollstätten in Koblenz bzw. in Boppard keinen Leibzoll zu entrichten und mußten für das Jahr je 25 Goldgulden Schutzgeld an den Juden Josef in Ehrenbreitstein abführen, der die Beträge an die erzbischöfliche Kasse weiterleitete21). 15) Goerz, Regesten der Erzbischöfe zu Trier 814 bis 1503, Trier 1861, S. 109 u. 121. 16) Vgl. Stobbe a.a.O., S. 41/42. Liebe a.a.O., S. 361 u. 366. 16) St.-A. Kobl. nach Wagner, Das Judentum im Kurfürstentum Trier, Mittelrhein. Geschichtsblätter, Koblenz 1924, Nr. 5. 19) Hontheim a.a.O., II, S. 608ff. — Scotti, Sammlung d. Gesetze u. Verordnungen, welche i. d. vorm. Churfürstentum Trier ergangen sind, Düsseldorf 1832, Nr. 52. 20) St.-A. Kobl. nach Liebe a. a. O., S. 368. 21) St.-A. Kobl. nach Wagner a. a. O., Nr. 5. 159