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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 158

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstift Trier
Date
1937-01-01
Page
Seite 158 (sequence 3)
Language
German
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Jakob May. Die Steuern und Abgaben der Juden im Erzstifi Trier für die inzwischen schon eingetretene .Abwanderung — van einer geringeren Kopfzahl ausgegangen: So lange die Anzahl der Haüsgesessenen 25 oder weniger betrage, sollen die Juden 50 Pfund schwarze Turnösen zahlen; übersteige sie 25 .Familien, so sollen 100 Pfund zu entrichten sein, und zwar je zur Hälfte am Johannistag und zu Weihnachten11). Gleich den Koblenzern erscheinen auch die Trierer Juden um diese Zeit der Akzise unterworfen. Ihre Zahl hat die untere Grenze bis zur Vertreibung im Jahre 1418 nicht mehr überschritten, da es bei der Zahlung von 50 Pfd. geblieben ist12). Diese Bestimmungen zeigen mit vollster Deutlichkeit die Begriffe der Gruppenbesteuerung und Gruppenhaftung. . Auch die Stadt Koblenz schloß am 1. August 1349 einen besonderen Vertrag mit ihren Juden. Darin ist festgelegt, daß diese dem Grafen von Katzenelnbogen für den der Stadt zu gewährenden Schutz jährlich 20 Mark Pfennige und dem Erzbischof zur Ablösung der von der Stadt zu entrichtenden Steuer 50 Mark zahlten. In einem zusätzlichen Revers vom 12. August geloben die Juden die Zahlung und stellen als Unterpfand ihren Friedhof und ihre Schule zur Verfügung. „Zu mehrer Sicherheit" bitten sie Balduin, sein eigenes Insiegel an das Abkommen zu hängen, und dieser willfahrt dem Wunsch zum Zeichen, daß „es mit unserm willen und Geheugniss13) ist geschehen". Es handelt sich hier um eine Urkunde, die sowohl nach ihrer Entstehung mitten während der Schrecken des „Schwarzen Todes" am Rheine wie nach der Art ihrer Fassung besonderes Interesse erweckt. Sie lautet folgendermaßen1*): „Angesehen unsern gemeinen nutze und unser nakommen, und hain geprüft die Dienste und Fründschaft, die uns die Juden, die zu Covelents woehnend thun und hain getane, indem das sie alle Jare Greven Wilhelm von Katzenelnbogen gebend und bezalend von der Stede wegen von Covelentz XX Mark perining Covel. Wehrung, davon er unserer Stede manne ist, und die Judden zu Covelentz unser Burger synt, vnd nu sonderlich die Judden vorgen. uns ablegen alle Jahre erstlichen vnd ewichichen ane unsern Herrn von Trier und seinen nakommen — L Mark jpenning, derselbig Wehrung, die wir zu bede plagen zu geben. So wollen wir denselben Judden und Iren nakommen sonderliche fründschaft vnd gonste bewysen vnd globen, daß wir sie beschirmen vnd beschudden wollen, vnd sullen In unser Stat zu Covelentz glich andern unsern Bürgern ane alerley argelisse, ane widder unsern Herrn von Triere, der zu Ziten were — oder syne Amptlute. Were es aber sache, dat Gott nit enwulle, dat wir wurden heymgesuchet vnd oberhöret durch der Judden willen, mit alsolicher Heriscrafft, die wir nit bewältigen mochten, so wollen wir die vurgen. Judden antwurtten in die Bürge zu Covelentz oder uff das Huß zu Erembreitstdn, welches sie wollent vnd werdent dan vort, oder wanne sie zu Covelentz numee woenent, ledig der vorg. gulte vns zugeben oder abzuthun. vnd uff dit stete vnd feste sy, nu vnd allewege, so han wir den Judden vorgenannt gegeben disen Brieve, besiegelt mit vns Stete meist Ingesiegel. Gegeben in dem Jare nach Xus geburtt, so man zalt Tusend drihundert Jare in den XLIX Jahre uff Sanct Peterstage gelegen in dem ersten Tag des Augustes." Im 14. Jahrhundert schreitet die Verbreitung der Juden, deren überwiegende Mehrzahl — nicht zuletzt aus Gründen größerer Sicherheit — immer noch in den bedeutenderen Städten wohnt, auch auf die kleineren Ortschaften des Erzstiftes fort. Damit tauchen gelegentlich Zeugnisse über die Abgaben einzelner Familien auf. Am 22. Dezember 1374 befreit Erzbischof Kuno v. Falkenstein den Juden Gottschalk von Montabaur samt seinem Hausgesinde auf drei Jahre von „Schätzung, volleist und Steuer" gegen eine jährliche Zahlung von 20 Gulden. Sein Nachfolger Werner v. Falkenstein bewilligt am 1. Januar 1390 dem Juden u) Hontheim, Historia Trevirensis Diplomatica et Pragmatica, Augsburg/ Würzburg 1750, II, S. 227/28. **) Liebe a. a. O., S. 355. 13) Im Rheinland noch hier und da gebräuchliches Wort, das „Schutz" bedeutet; geheien hegen, vgl. J. u. W. Grimm, Deutsches Wörterbuch. 14) Ohne Quellenangabe abgedruckt bei Wegeier, Beiträge z. Gesch. d. Stadt Coblenz, Koblenz 1881, S. 55/56. 158

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