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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 94

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
Date
1937-01-01
Page
Seite 94 (sequence 4)
Language
German
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Max Frcudcnthal. Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth IV. Auf alle Fälle soll keiner künftig zum Gabbai geschrieben werden, wenn er nit muß Meborar gewesen sein; das ist, wenn man drei Gabbaim schreiben müssen und einen Meborar. V. Die GuM müssen jedesmal schriftlich gewählt werden; auch wenn man einen in unsere Chaburah aufnehmen möchte, sollen ebenso schriftlich die Stimmen11) aufgehoben werden in unserer Lade. . VI. Und wenn die Gabbaim einen zum Diener, sei es ein Hausvater oder einen Jungen, annehmen wollen für die12) Monatsgelder13) und Ähnliches einzufordern, haben sie Macht, das ganze Jahr ihm aus unserer Lade als Bezahlung 30 Schillinge zu geben. VII. Auch14) sollen die Gabbaim eine silberne Büchse machen lassen, daß man sie jedesmal in das Beschneidungshaus am Tage der Beschneidung bringen15) soll durch den Gabbai, der Monatsvorsteher sein wird16), damit die Mohalim und der Sandek einwerfen17) können, wie es weiter im einzelnen18) erklärt ist, was etlicher19) verpflichtet ist, einzuwerfen. VIII. Wenn man drei Gabbaim sollt machen, soll einer drei Monate oder ein halbes Jahr jedes Mai die Lade haben, auch das Pinkes20) und nachher soll er dem anderen Gabbai und dem Meborar Rechnung und Geld überliefern müssen, und die Rechnung muß jedes Jahr von den GuM, den alten und den neuen, unterschrieben werden wie bei der Chabura Kadischa hier. IX. Man soll auch eine Verpflichtungsschrift21) aufsetzen auf Pergament22) und alle Mohalim sollen unterschreiben, daß sie alle die Punkte23) verpflichtet sein zu halten und auch den GuM parieren müssen. X. Auch daß sich keiner von der Chabura entschließen will aufs Land zu gebrauchen21), wenn durch das Los auf ihn kommen wird irgend eine Mohel - schaft. Wenn ein Gemeindemitglied25) in Zukunft in die Chabura kommt, muß er sich auch auf obiger Pergamentschrift unterschreiben, damit er sie auch wie einer von uns erfüllen soll, und auch daß man in späteren Geschlechtern sehen kann, wer seine Vorfahren in der Chabura hat bis hundert Jahre, und ihn eher anzunehmen und ihm billiger das Eintrittsgeld26), wenn er unserer Chabura sonst würdig und ein gottesfürchtiger Mann ist. XL Im Falle daß die Chabura zusammenkommen muß und sollte einer von ihnen nach Verlauf einer Stunde seit der Zusammenkunft27) nit kommen, soll dieser Ungehorsame28) als Strafe 18 Groschen geben, außer wenn er mit seinen Worten eine Einrede oder Entschuldigung-») gibt, daß mit Sicherheit erkannt wird, daß seine Worte zuverlässig und wahrhaftig sind, daß es ihm nicht möglich war zur Zusammenkunft zu kommen. XII. Auch soll von jetzt an und fernerhin ein besonderes Pinkes durch die Gabbaim gehalten werden, worin die Beschneidungen eingetragen werden, und zwar der Name des beschnittenen Kindes N. ben N., aus der Stadt N., auch am Tage N. Auch die Mohalim, welche die Mohelschaft haben, sollen sich gleichfalls selber jedes Mal in obigem Pinkes unterschreiben, und falls der Mohel nit am selben Tage unterschreibt, soll er als Strafe in die Lade einen Groschen in Form30) einer Spende geben und der Gabbai darf in seinem Namen unterschreiben. XIII. Die Gabbaim sollen keine Erhöhung auf die Kosten31) Gott bewahre geben, außer auf Grund der Stimmenmehrheit der Chabura. Jeder Mohel ist verpflichtet, monatlich einen Schilling in unsere Lade zu geben. Das Geld soll drum nit heilig sein32), sondern die Chabura soll jedes Mal die Erlaubnis ") Deoth. — 12) Dialekt: fer der. — 13) Erech. 14) Dialekt stets: ach. — ") Dialekt: brängen. — 16) Dialekt: wart. 17) Dialekt: einworfen. — 18) Beprotert. 19S „Etlicher" stets in der Bedeutung von „jeglicher". 20) Pinkes (Pinax): das Protokollbuch der Genossenschaft. 21) Kethab hithkaschruth. — 22) Gewil. 23) Dialekt: Blinkten. Dialektisch fast immer B statt P. So auch: barieren. 2i) D. h. geschäftlich fortzugehen. 25) Baal habbajith in der üblichen Abkürzung. 26) Hakdamah. — 27) Hazziruf. — 28) Masreb. — 2*) Amathla o hithnazluth. 30) Betorath nedabah. — 31) Maal lehozaoth. 94

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