Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 3)
- Language
- German
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Max Frcudenthal. Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrains zu Fürth fordernis in den Takkanoth der Genossenschaft nicht zu finden, ebensowenig zu finden wie in der gesamten Medizin jener Tage. Die Takkanoth schließen sich selbstverständlich den religionsgesetzlichen Bestimmungen, oft sogar im Wortlaut an und sind in dem in jener Zeit des 17. Jahrhunderts allgemein üblichen Mischstil deutscher und hebräischer Ausdrücke abgefaßt. Die deutschen Worte verraten in ihrem Jargon den süddeutschen Dialekt, wie er noch heute üblich ist. In der nachfolgenden Wiedergabe der Takkanoth sind die technischen Ausdrücke im hebräischen Wortlaut beibehalten, alles übrige ist unter möglichster Wahrung des Stils sowohl aus dem Hebräischen wie aus dem Dialekt übersetzt. In den Anmerkungen sind kurz neben sachlichen Erklärungen die auffälligsten hebräischen und Dialektworte im Original angefügt. Die Takkanoth verordnen u. a. die Führung genauer Beschneidungsregister. Dieser Anordnung verdankt die Gemeinde Fürth ihre ausgezeichneten Geburtsregister seit dem 5. Tammus 458, einem Sabbath, dem 14. Juni 169S, als dem Tag der ersten Eintragung in die Beschneidungsregister, dem auf einigen Blättern die Takkanoth vom Vortage des Neumondes dieses Monats, d. i. vom Sonntag, dem 8. Juni 1698, als Einleitung in Kursivschrift vorangestellt sind. Am Sonntag, dem 5. Ab 492, d. i. am 27. Juli 1732 wurden sie durch einen kleinen Nachtrag ergänzt. Im Namen Gottes am Sonntag, dem Vortage des Neumondes Tammus 458, Takkanoth der Chabura Kadischa der Mohalim der Gemeinde Fürth, das sind die Männer des Bundes Abrams. I. Jedesmal an den Zwischentagen des Passahfestes wird die Bestallung2) bei obiger Chabrutha erneuert. Die Verpflichtung obliegt dem Gabbai, der in jenen Tagen das Amt haben wird, die obige Chabura einzuberufen und die Erneuerung vorzunehmen bei Strafe in unsere Lade3) von 1 Rt., das sind 18 Groschen1) guter Währung5). II. Die Gabbaim, die ein Jahr gewesen sind, darf man nachher nimmer innerhalb drei Jahren schreiben. Auch der Meborar«) soll neben den Gabbaim gemacht werden7); wenn der Gabbai nit hier oder im Beschneidungshause8) wäre oder sonst nit freie Zeit hätte9), soll der Meborar in allem an seiner Stelle in der Würde gehalten sein, so viel als der Gabbai. III. Auch soll der Meborar des letzten Jahres müssen Gabbai bleiben und der Gabbai des folgenden Jahres muß jedesmal im ersten Jahre Meborar sein und im anderen Jahre Gabbai und so im Kreise herumgehend10). 2) Hithmanniuth: hier neue Autorisierung der Mitglieder und der Vorsteher (Gabbaim). — 3) Kalpi: Lade, Kasse, Büchse, abwechselnd. *) Die in den Takkanoth vorkommenden Münzwerte: Reichstaler (Rt.) 36 Groschen (Peschitim) oder Schillinge (Sch.); Gulden (Sahub) 60 Kreuzer (Zelem); ein Groschen oder Schilling 3 Kreuzer. 5) Die Abkürzung im Text Vis kann wohl nur „gute Währung" bedeuten. G) Meborar: Erwählter, Designierter, also hier stellvertretender Vorsteher (Gabbai). In den folgenden Abschnitten werden Gabbaim und Meborar meist im Original in Abkürzung zusammengenommen: GuM, so auch hier in der Wiedergabe. — T) Woren: immer so Dialekt für „werden". 8) Abkürzung: Bbh, die je nach dem Zusammenhang aufzulösen ist. —?) Pnai. 10) Choser chalilah. 93