Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 2)
- Language
- German
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Max Freudenthal. Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth Austreibung 1670 — ständig Juden hinzu, die ihre verschiedenartigen weltlichen und religiösen Gewohnheiten mitbrachten. Der Ort selbst umschloß ein dreifaches Gebiet; ein Teil unterstand dem Bistum Bamberg, ein anderer dem Markgrafen zu Ansbach, der dritte der Stadt Nürnberg. Auf dem Nürnberger Territorium durften so wenig wie seit 1499 in Nürnberg selbst Juden wohnen. In den beiden anderen Teilen gab es demgemäß zweierlei Schutzjuden, bambergische und ansbachische. So tat es doppelt not, die Gemeinde in sich einheitlich zusammenzuschließen. Es gab Satzungen (Takkanoth) und Vereinigungen (Chaburoth) aller Art. Aber ein Unikum ist es, daß auch die Männer, welche den Akt der Beschneidung vorzunehmen als heilige Pflicht ansahen, sich daselbst im Jahre 1698 zu einer eigenen Genossenschaft zusammenschlössen, so daß wohl anzunehmen ist, daß es eine Reihe von Gemeindemitgliedern gab, die in dieser Kunst erfahren waren. Da es sich um die Ausübung eines der heiligsten Gebote des Judentums handelte, mag sich wohl mancher fromme Mann dazu gedrängt haben, an einem solchen Ehrenamt teilhaben zu dürfen. Aber die an sich ganz selbstverständliche Voraussetzung der Frömmigkeit und Gottesfurcht genügte hier nicht; es ging ja dabei um Menschenleben; Geschicklichkeit und Vorsicht waren also ganz gewiß am Platze. So erschien es durchaus berechtigt, nur geeignete Personen zur Ausübung des Beschneidungsaktes zuzulassen, und man organisierte und monopolisierte darum dieses „heilige Handwerk" in einer eigenen „heiligen Genossenschaft der Beschneider, das sind die Männer des Bundes Abrams" (Chabura Kadischa schel Mohalim wehem ansehe berith Abram). Diese Zunft beanspruchte das Recht, Beschneidungen ausschließlich durch ihre Mitglieder vollziehen zu lassen, und wußte durch Androhung von Strafen, ja sogar von Boykott sowohl die Mitglieder zusammenzuhalten wie auch in der Gemeinde sich eine unangefochtene Machtstellung zu erobern. Zuletzt mußten wohl auch die Hausväter das Nützliche dieser Organisation einsehen. Neulinge erlernten unter Aufsicht Erfahrener den heiligen Akt. Eine gewisse Fürsorge um das Kind vor und nach der Beschneidung wurde angeordnet, die Handlung selbst streng überwacht Zu jedem Akt wurden mehrere Mitglieder zur Hilfeleistung beordert und die beiden Handhabungen, Beschneidung der Vorhaut (Milah) und Loslösung der Zwischenhaut (Periah), in der Regel auf zwei der anwesenden Mitglieder verteilt. Die gleichzeitige Übernahme der Gevatterschaft durch jemanden, der am Vollzug des Aktes beteiligt war, wurde verboten, weil der Gevatter (Sandek) das Kind auf seinem Schöße halten mußte und dadurch an der zuverlässigen Durchführung seiner Obliegenheit behindert war. Auf die äußere Würde der heiligen Handlung wie der sie vollziehenden Personen wurde streng geachtet. Kurzum: es gab eine Wohlordnung, die sich durchaus als segensreich erwies, wenn sie auch die große Kindersterblichkeit, von der wie überall, so auch die Totenregister der Fürth er Gemeinde berichten, nicht mindern konnte. Denn was heute als erste und letzte Bedingung bei dem Beschneidungsakte gilt, strengste Hygiene und sorgsamste Antisepsis, ist natürlich als unbekanntes Er- 92