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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 70

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Judenrecht als wissenschaftliche Disziplin
Date
1937-01-01
Page
Seite 70 (sequence 6)
Language
German
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Ismar Elbogen. „Judenrecht" als wissenschaftliche Disziplin Bedeutung seiner Bestimmungen anerkannte, jedoch in vollem Bewußtsein nur eine leise Anspielung darauf machte und nicht in allen Einzelheiten entwickelte"13). Kischs Erläuterung dieser Stelle ist durchaus neu und verdient volle Beachtung14). Ohne auf die weiteren Sätze des Judenrechts des Sachsenspiegels einzugehen, wirft Kisch einen Blick auf die Stellungnahme der anderen Rechtsbücher, die die Anwendung der Bestimmung der Judenprivilegien freistellen. Sie überlassen den streitenden Parteien völlig freie Wahl darüber, ob sie das Judenrecht der Privilegien zur Anwendung bringen wollen oder nicht. Spätere Handschriften des Sachsenspiegels und des Freisinger Rechtsbuchs bestimmen, daß ein Jude, der einem Christen etwas verkauft oder sonstige Geschäfte mit ihm abschließt, Gewähre des Christen nach christlichem Recht sein kann, es sei denn, daß der Jude sich die Anwendung seines eigenen Rechts vorbehalten hat. Freilich wird hier, wie Kisch mit Recht bemerkt, unter „eigenem" nicht etwa jüdisches, d. h. biblisches oder rabbinisches Recht einem christlichen Recht gegenübergestellt, sondern es ist das dem Juden durch das Privileg eines christlichen Fürsten eingeräumte Recht gemeint. Der Schwabenspiegel sorgt ja sogar für die Abwesenheit des Königs dahin vor, daß der Erzbischof von Mainz als „Reichserzkanzler" den Judenschutz ausübt. Das Meißener Rechtsbuch verordnet weit darüber hinausgehend, daß, wo kein Judenrecht vorliegt, die Juden ohne weiteres den Christen gleichzusetzen sind. Das gilt besonders für das Gebiet des Kriminairechts, freilich nicht ohne daß gewisse Ausnahmen zugelassen werden. Das Meißener Rechtsbuch nimmt auf das Recht der Privilegien Bezug und begründet dieses Sonderrecht damit, daß die Juden keinen ländlichen Grundbesitz haben dürfen. Es schreibt seine Anwendung insbesondere für den Gerichtsstand der Juden vor, deren Streitigkeiten untereinander nur der Landesherr oder sein Richter, dem er sie unterstellt hat, entscheiden darf. Auch hier denkt Kisch nur an ein nichtjüdisches Gericht, während jüdisches Recht und ein jüdischer Gerichtshof nur dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der Landesherr es ausdrücklich zuläßt. Die Bemerkung des Meißener Rechtsbuchs, daß ihr Recht in den verschiedenen Ländern verschieden ist, kann sich naturgemäß nur auf das Judenrecht beziehen, da das jüdische Recht überall gleichmäßig war. Im Rahmen der kaiserlichen Privilegien konnte, soweit das gestattet war, auch das jüdische Recht Anerkennung finden, und dem haben ver- 13) S. 79 unter Berufung auf Hans Fehr (in: Zeitschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte XXXVII, 1916, S. 132f.). 14) Diese Auslegung ist aus der Mitteilung in Aronius, Regesten, Nr. 458, freilich nicht ersichtlich. Kisch beklagt mit Recht S. 115, daß die jüdischen Historiker den Sachsenspiegel nur aus Aronius zitieren. Auch ich habe mich im Artikel „Deutschland" der Germania Judaica dieses Vergehens schuldig gemacht. Aber das geschieht nur, weil uns der Text in der Wiedergabe von Aronius am bequemsten zugänglich ist. Als ich Kischs Aufsatz über das Judenrecht des Sachsenspiegels in der Gaster-Festschrift (vgl. weiter unten unter „Literatur") sah, suchte ich zuerst danach, ob hier der ganze Text wiedergegeben und interpretiert ist. Ich blieb aber enttäuscht. Gerade darauf kommt es für den jüdischen Historiker an, daß ihm die einschlägigen Texte in einwandfreier Rezension und Interpretation zugänglich gemacht werden, und darauf sollte Kisch uns nicht zu lange warten lassen. 70

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