Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Judenrecht als wissenschaftliche Disziplin
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 5)
- Language
- German
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ismar Elbogen. „Judenrecht*4 als wissenschaftliche Disziplin trachtet werden kann, als Richter oder Zeuge gegen einen anderen fungieren darf — außer Wenden gegen Sachsen und Sachsen gegen Wenden. Weder hier noch unter den rechtlosen Personen sind die Juden genannt, und die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels zeigen tatsächlich unter den Gestalten, die vor dem Richter stehen, um Zeugnis abzulegen, neben den Franken und Sachsen auch den Juden, beweisen damit gleichzeitig, daß zur Zeit dieser Malereien die Bestimmung noch zu Recht bestand. Das Dresdner Manuskript des Sachsenspiegels zeigt einen Juden auch bei der Darstellung der „Gerüftsfolge". Alle derselben Gerichtsbarkeit unterworfenen Einwohner galten als eine Landfriedensgenossenschaft und hatten gegen jeden Bruch des Landfriedens einzustehen. Sie waren verpflichtet, Waffen anzulegen und einen Friedensbrecher zu verfolgen, gegebenenfalls auch eine Burg zu belagern, die den Frieden gebrochen hatte. Auch hier sind die Juden nicht ausgenommen, und eine Illustration zu der betreffenden Stelle zeigt tatsächlich unter den Bewaffneten, die vor einer Burg stehen und sich in den Waffen üben, einen Juden, während die im Rechtsbuch genannten Kleriker, Frauen usw. nebenher friedlich ihres Weges ziehen. So läßt sich aus dem Sachsenspiegel selbst beweisen, daß er das in ihm enthaltene Judensonderrecht auf die ausdrücklich erwähnten Punkte des Verkehrs mit Nichtjuden beschränkt wissen, im übrigen aber das Landrecht für sie gelten lassen will. Im Gegensatz zu Hugelmann formuliert Kisch seine Auffassung wie folgt: „Für die Juden als NichtChristen besteht in ihren Beziehungen zu Nichtjuden ein Sonderrecht, das man historisch verstehen kann, das teils günstig, teils ungünstig für sie ist. In Fällen aber, die in diesem Recht nicht vorgesehen sind, werden sie in ihren rechtlichen Beziehungen zu Christen genau so behandelt wie diese"12). Er belegt seine Meinung auch durch die Glosse des brandenburgischen Landrichters Johann von Buch, der freilich bereits durch das Römische wie das Kanonische Recht beeinflußt und auch bestrebt ist, das Recht der Juden zu mindern, aber dennoch nirgends die Anwendung dieses Rechts auf Christen allein beschränkt. Das Judenrecht des Sachsenspiegels beruht auf den kaiserlichen Privilegien, die der Verfasser vielleicht nicht wörtlich vor sich gehabt, aber gut gekannt und inhaltlich aufgenommen hat, wie er gelegentlich auch andere Privilegien erwähnt, die zwar nicht dem alten Landrecht entsprachen, aber nunmehr geltendes Recht waren. II 66 § 1 bringt er daher das königliche Landfriedensrecht für die Juden, III 7 § 4 II das „jüdische Hehlerprivileg". Er folgt hierbei im Grundsatz dem Speyerer Privileg König Heinrichs IV. von 1090, fordert jedoch als Voraussetzung für den Ersatz des Kaufpreises den offenen Erwerb „unverhohlen und unverstohlen bei Tageslicht und nicht in verschlossenem Hause" (Stobbe 121). Aber er geht weiter, indem er in III 7 § 1 den Rechtssatz aufstellt, daß ein Jude nur dann Gewähre für einen Christen sein kann, wenn er an Stelle des Christen tritt, d.h. sich demjenigen Gesetz unterwirft, das für den Christen gilt und somit auf sein „Hehlerrecht" verzichtet. „In der rein negativen Formulierung der Bestimmung III 7 § 1 ist bis zu einem gewissen Grade eine Anerkennung des jüdischen Hehlerrechts enthalten. Mit meisterhafter juristischer Fertigkeit blieb Eyke in diesem Falle seinem Vorsatz treu, in seinem Rechtsbuch nur die Rechtsbeziehungen zwischen Juden und Christen zu behandeln. In III 7 § 1 haben wir einen der seltenen und interessanten Fälle vor uns, in denen der Kodifikator die weitreichende 12) S. 73 gegen Hugelmann (in: Historische Jahrbücher XLVIII, 1928, S. 570). 69