Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Judenrecht als wissenschaftliche Disziplin
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 68 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Ismar Elbogen. .Judenrecht" als wissenschaftliche Disziplin Einfluß auf das Recht in Deutschland hatte. Ihre Bedeutung liegt nicht nur in ihrem Inhalt, sondern auch in ihrem künstlerischen Aufbau und ihrem Ideenreichtum. An erster Stelle stehen naturgemäß diejenigen Rechtsbücher, welche den höchsten juristischen Rang und z. T. darum die weiteste Verbreitung hatten, d. h. der „Sachsenspiegel", der „Schwabenspiegel", das „Meißener Rechtsbuch" (bei Stobbe „Rechtsbuch nach Distinktionen"), wozu der im Judenrecht von den ersten beiden abhängige „Deutschenspiegel" tritt nebst dem „Sächsischen Weichbild" in seiner Erweiterung, die als „Weichbild vulgata" bekannt ist. Von jedem dieser Rechtsbücher wird Ursprung, Oberlieferung, Verbreitung sowie eine Synopse der Fundorte des Judenrechts und eine kurze Vergleichung desselben gegeben. Der Vollständigkeit halber werden auch andere Rechtsbücher wie das Breslauer Landrecht, das Berliner Stadtbuch, das Freisinger Rechtsbuch usw. und die Abhängigkeit ihres Judenrechts vom Sachsenspiegel behandelt, ebenso die einschlägige Literatur eingehend besprochen10). Seine besondere Befähigung erweist Kisch durch seine eigenen Untersuchungen über Ausdehnung und Geltung des Judenrechts des Sachsenspiegels. Die Tatsache, daß Eyke von Repkow, der Verfasser des Sachsenspiegels, es für notwendig hielt, bei der Aufzeichnung des Gewohnheitsrechts des sächsischen Stammes bzw. seiner ostphälischen Heimat, die Juden zu berücksichtigen, beweist, daß die Juden im heutigen sächsisch-thüringischen Raum damals (um 1220) schon eine gewisse Bedeutung hatten, und eine analoge Schlußfolgerung kann man aus der Berücksichtigung oder dem Fehlen des Judenrechts in anderen Rechtsbüchern ziehen. Bezüglich der Frage, ob das Recht des Sachsenspiegels auch auf Juden anderer deutscher Gebiete, die ins Land kommen, angewendet werden könne, neigt Kisch zu einer positiven Antwort, zumal diese Judenrechtsbestimmungen sich lediglich auf die Beziehungen der Juden zu ihrer nichtjüdischen Umgebung beschränken. Der Jode steht dem Kerstenmann gegenüber, der religiöse Gegensatz ist der das Recht beherrschende. Die ganze Einstellung des Verfassers ist eine durchaus religiöse, das Recht kommt von Gott und hat die Bestimmung, die Kirche Gottes zu schützen und zu fördern, kann daher Ketzer und Ungläubige nicht einschließen. Die Taufe ist Vorbedingung für den Eintritt in die Rechtsbeziehung; der Jude steht außer ihr, solange er nicht getauft ist, erhält aber alle Rechte, wenn er die Taufe genommen hat11). Der Sachsenspiegel bespricht lediglich die rechtlichen Beziehungen zwischen Juden und Nichtjuden. Es ist daher anzunehmen, daß in allen Fällen, in denen das Rechtsbuch keinen Unterschied vermerkt, der Jude genau so wie ein Sachse zu behandeln ist. Das war schon bisher die allgemeine Annahme, Kisch verstärkt sie durch den Hinweis auf drei Stellen. Die erste bezieht sich auf das Recht, als Vorsprech zu fungieren, das jedermann zusteht — mit gewissen Ausnahmen, unter denen aber der Jude nicht genannt ist. Sehr bezeichnend ist, daß zwei Handschriften des Sachsenspiegels vom Ende des 14. Jahrhunderts an Stelle des Wortes jedermann (jowelk man) Christ (Kerstanman) einsetzen und so die Verschlechterung der Rechtslage des Juden deutlich machen. Schon die Glosse zum Sachsenspiegel, die hundert Jahre jünger als dieser ist, hatte die Bemerkung hinzugefügt, daß Ketzer, Juden und Ungläubige nicht als Vorsprech gegen Christen fungieren können. Ähnlich bestimmt das Richtsteig Landrecht, daß Pfaffen, Juden und rechtlose Leute nicht Vorsprech sein dürfen. Ein Ausschluß der Juden fehlt auch in der Bestimmung, daß, außer wo Gericht unter königlichem Bann gehalten wird, jeder, der nicht als rechtlos be- 10) Proceedings, S. 92—122. ") S. 125 f. Die folgenden Einzelheiten S. 129—133. 68