Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 67

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Judenrecht als wissenschaftliche Disziplin
Date
1937-01-01
Page
Seite 67 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2259275-2259308-2259311-2262702--4847-2262783
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ismar Elbosrer.. .Judenrecht" als wissenschaftliche Qisziplin werden. Nur ein so gestaltetes Bild wird den Anspruch darauf erheben dürfen, streng wissenschaftlich genannt zu werden"5). Das alles ist durchaus nicht völlig neu, und die Fragen sind nicht so unberührt, wie Kisch meint, aber es ist ihm darin unbedingt zuzustimmen, daß ganz andere und aufschlußreichere Ergebnisse zu erwarten sind, wenn dieses Studium von Sachverständigen ständig und systematisch betrieben, wenn Erforschung, Auswahl und Bearbeitung der Quellen nach solchen Gesichtspunkten erfolgt, wenn die Gesetze, die den Privilegien und Ordnungen zugrunde liegen, wenn die Ergebnisse der Rechtswaltung, die über die Durchführung dieser Ordnungen Auskunft geben, wenn endlich die grundlegenden Gedanken und Erörterungen der Rechtstheorien gründlich erforscht werden6). Es ist möglich, daß nicht alle Blütenträume reifen und viele offene Fragen weiter offen bleiben werden; aber selbst wenn das der Fall sein sollte, so wäre schon die wissenschaftliche Sammlung, Sichtung und Auslegung des Materials ein bedeutsamer Gewinn. Über den Judeneid z. B. gibt es noch immer keine systematische Untersuchung, ebensowenig über das jetzt wieder so viel beachtete Pfand- oder Hehlerrecht der Juden im Mittelalter7). Seinen allgemeinen, mehr methodischen Ausführungen hat Kisch eine Untersuchung über das Judenrecht der mittelalterlichen deutschen Rechtsbücher folgen lassen, die sehr lehrreich ist und schon eine Reihe wertvoller Ergebnisse liefert8). Ohne in der Frage, ob das Judenrecht des Mittelalters aus dem Fremdenrecht hervorgegangen ist, ein entscheidendes Wort zu sprechen, weist er auf das Verkehrsrecht (später Gästerecht) der Städte als Vorstufe für das Fremdenrecht hin, ebenso auf die besondere Lage der Juden, die Fremde ohne ein anderes Heimatsland und durch ihren Glauben der Möglichkeit, im Lande ihrer Niederlassung völlig aufzugeben, beraubt waren. Ein einheitliches Judenrecht wurde nicht ausgebildet, „das Judenrecht des Mittelalters ist ein aus zufälligen und verschiedenartigen Begünstigungen und Beschränkungen zusammengesetztes Privilegienrecht"9). Aber die Privilegien geben, wie schon Stobbe ausgeführt hat, noch kein Bild von den wirklichen Verhältnissen; nur die Rechtstatsachen, die Rechtsentscheidungen hoher Gerichte beleuchten sie und den Geist, in dem das Recht angewendet wurde. Von den zwei Hauptquellen, die dafür vorliegen, der Sammlung der „Magdeburger Schöffensprüche" und der deutschen Rechtsbücher, werden zunächst die letzteren behandelt. Die deutschen „Rechtsbücher" oder „Spiegel des Rechts" sind zwischen 1200 und 1500 entstanden, es sind Arbeiten von rechtskundigen Privatmännern, Aufzeichnungen der Rechtspraxis einer bestimmten Gegend in einem besonderen Gebiet des Rechts. Es sind die ersten Aufzeichnungen deutschen Rechts und entstammen einer Zeit, in der das Römische Recht noch keinen 5) Proceedings,S.260f. e) Das.S.26Sf. ") Das. S. 275 f. ö) „The Jewry-Law of the Medieval German Law-Books, Part I" (in: Proceedings usw., VoL VII, 1936, S. 61—145). 9) a. a. Ö., S. 69 nach Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts I, S. 151. Ob das Gästerecht der deutschen Städte wirklich älter ist als die uns bekannten ersten Äußerungen des Fremdenrechts, muß die Einzelforschung lehren. 5* 67

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.