Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Judenrecht als wissenschaftliche Disziplin
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 2)
- Language
- German
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lsmar Elbogcn. .Judenrecht" als wissenschaftliche Disziplin stand seiner Spezialforschung macht und der jüdischen Geschichtsforschung die Ergebnisse vorlegt2). Er unterscheidet mit Recht zwischen jüdischem Recht, d. h. dem Recht der Juden, das sie aus Bibel, Talmud und den späteren Rechtsquellen entwickeln, und dem Judenrecht, d. h. dem Recht für Juden, mit dem Fürsten, Länder, Städte das Leben der unter ihnen lebenden Juden regelten, und das die Rechtsbücher beschreiben3). Jeder ernste, wirklichkeitsnahe Historiker wird es willkommen heißen, wenn ihm die Forschungsergebnisse dieses Nachbargebiets zugänglich gemacht werden, und dankbar jede Förderung entgegennehmen, er wird nur erwarten, daß die Notwendigkeit aus der Sache entwickelt und nicht der Eindruck der Überbetonung erweckt wird. Er steht der Aufgabe nicht so ganz fremd gegenüber und bringt ihrer Dringlichkeit vollstes Verständnis entgegen4). Wer mit mittelalterlichen Urkunden oder Gesetzbüchern zu tun hat, welches Volkes Geschichte er auch immer treiben mag, bedarf einer gewissen rechtsgeschichtlichen Schulung. Darum aber bleibt doch die Rechtsgeschichte Aufgabe eines SpezialStudiums und wird nicht zur zentralen Aufgabe des Historikers. Es ist zuzugeben, daß wir Juden weit intensiver auf solche Hilfe angewiesen sind, weil wir es fast ausschließlich mit fremdem Recht zu tun haben, weil das tägliche Leben der Juden so stark unter fremdem Einfluß steht. Darum darf Kisch auch von unserer Seite die regste Aufmerksamkeit und stärkste Erwartung für seine Studien beanspruchen. Wir können, was über das jüdische Recht gesagt ist, hier übergehen und uns den Erörterungen über das Judenrecht zuwenden, denen Kischs Ausführungen in der Hauptsache gelten. Dem Historiker des Judenrechts weist er die folgenden Aufgaben zu: „Er muß die verschiedenen rechtlichen Formen erforschen, in denen die abnorme Stellung der Juden in ihren mannigfachen Betätigungen sich ausdrückt; die Rechte und Pflichten der einzelnen und der Gemeinden in ihrer Beziehung zum Staate, das wechselnde Verhalten dieses zu den Juden. Er muß erklären, wie diese rechtlichen Formen sich in jedem Lande entwickelt haben, und sie in vergleichender Form behandeln. Wenn er diese Bausteine sorgfältig zusammengebracht und geordnet hat, muß er sie benutzen, um ein festes Gebäude zu errichten oder, in einem anderen Bilde ausgedrückt, er muß ein zuverlässiges Gemälde des Ganzen liefern. Er darf jedoch nicht unterlassen, dieses Ergebnis durch Berücksichtigung der jüdischen Quellen zu beweisen und zu ergänzen. Das Problem legt eine Menge von Fragen für die Forschung nahe, die ein besonderes Interesse durch ihren Doppelcharakter gewinnt, da sie sich einerseits auf die Struktur des nichtjüdischen Staates, er mag groß oder klein sein, und andererseits auf die jüdischen Gemeinden und Gruppen bezieht. Der Forscher muß immer beide Seiten im Auge haben und dennoch die beiden Gesichtspunkte in jedem Einzelfall sorgfältig auseinanderhalten. Er muß sich mit der inneren rechtlichen Lage der jüdischen Gemeinschaft beschäftigen, aber gleichzeitig und ebenso gründlich den Standpunkt der nichtjüdischen Umgebung in Betracht ziehen. Die rechtliche und politische Problematik der Judenschaft muß von ihrer Isolierung befreit und mit den großen politischen Ereignissen der Geschichte in Verbindung gebracht werden. Gleichzeitig muß sorgfältig und angemessen die Stellung des Staates zu den Juden zum Verständnis gebracht 2) „Research in Medieval Legal History of the Jews" (in: Proceedings of the American Academy for Jewish Research Vol. VI, 1935, S. 229—276). Die Fortsetzung im nächsten Band der Proceedings s. Note 8. 3) Das. S. 238—243. 4) Selbst in den wenigen Jahrgängen dieser Zeitschrift sind wiederholt, auch von Kisch selbst, derartige Untersuchungen veröffentlicht worden. 66