Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Judenrecht als wissenschaftliche Disziplin
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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„Judenrecht" als wissenschaftliche Disziplin Von Ismar Elbogen Wer je mittelalterliche jüdische Geschichte zu erforschen oder darzustellen hatte, kennt die Schwierigkeiten der Aufgabe. Das Problem ist dadurch besonders verwickelt, daß Diaspora-Geschichte zu bearbeiten ist, die sich nicht im jüdischen Raum, sondern im nichtjüdischen abspielt. Der Historiker muß sich daher nicht nur in die jüdischen, sondern auch in die fremden Verhältnisse versenken, innerhalb deren das jüdische Leben sich bildet und abrollt, er muß Staat, Recht und Gesellschaft, Religion, Sitte und Gewohnheit, kurz das gesamte Leben der Völker kennen, unter denen Juden sich niederlassen, wohnen und arbeiten. Wenn er Rankes Forderung, daß der Historiker sein Auge für das Allgemeine offen habe, erfüllen, wenn er das Zentrum, die Einheit jüdischen Seins in Raum und Zeit, überblicken soll, so kann er nicht gleichzeitig an der Peripherie und all ihren Einzelheiten verweilen; er muß auf die Hilfe der Nachbardisziplinen rechnen, wie jeder andere Forscher auch, nur daß hier Zahl und Umfang der Grenzen weit größer ist. Für eine solche Hilfe ist die jüdische Geschichtsforschung Otto Stobbe zu unauslöschlichem Dank verpflichtet, der in Anerkennung des Geschichtswerks von H. Graetz dessen Lücken in politischer, sozialer und rechtlicher Beziehung für das deutsche Mittelalter zu ergänzen suchte. „Der Rechtshistoriker", schreibt Stobbe, „kann über ein reicheres Material gebieten als derjenige, welcher die Quellen nur speziell für die Judengeschichte durchforscht; an Orten, wo man keine Nachrichten vermutet, finden sich interessante Aufschlüsse, und das in allgemeinerer Tendenz unternommene Studium der Geschichts- und Rechtsquellen liefert auch für dieses Thema eine reiche Ausbeute. Gerade die Urkunden und Schöffensprüche sind die unzweideutigsten Quellen. Während bei den Mitteilungen der Chronisten die Parteisteilung derselben leicht die Tradition in bedenklichem Grade färbt und die Gesetze nicht immer ein sicheres Bild von den Zuständen liefern, da sie oft nur der Ausfluß einer augenblicklichen, günstigen oder ungünstigen Stimmung waren und überdies im Leben vielfach nicht beachtet wurden, besitzen wir in den Urkunden die allerglaubwürdigsten Zeugnisse. Ferner erscheinen auch dem Rechtshistoriker manche Bestimmungen über die Juden in einem anderen Lichte und ist er imstande, sie in einen lebendigen Zusammenhang mit dem übrigen Rechtsteben des deutschen Volks zu bringen. So darf ich einerseits hoffen, daß denen, welche sich besonders für die Geschichte der Juden interessieren, hier manches weniger Bekannte geboten wird, andererseits aber auch, daß der Rechtshistoriker sich nicht gleichgültig gegen meine Arbeit verhalten wird, da die Werke über Rechtsgeschichte nur obenhin die Juden und ihr Recht zu berücksichtigen pflegen"1). Stobbes Buch ist noch heute Stab und Stütze des jüdischen Historikers, weil die Forschung nur wenig über es hinausgekommen und in den rechtsgeschichtlichen Untersuchungen das Problem des Judenrechts kaum berührt worden ist. Um so freudiger ist es zu begrüßen, daß ein erprobter Rechtshistoriker wie Guido Kisch, ein führender Mitarbeiter unserer Zeitschrift, nunmehr aus der Fülle seiner Kenntnisse und der Sicherheit seiner Methode heraus das Judenrecht zum Gegenx) Otto Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, 1866, VI. 5 65