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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 1 · p. Seite 12

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 1
Article
Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden
Date
1937-01-01
Page
Seite 12 (sequence 9)
Language
German
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Selma Stern-Täubler. Die Behördenorgranisation Friedrich Wilhelms I. und die Jaden schon bei ihrer Aufnahme im Jahre 1671 die eigene Gerichtsbarkeit zugesichert worden. Das Privilegium von 1714 und das Generalprivilegium von 1730 bestimmten ausdrücklich, daß alle Zänkereien, die zwischen der Judenschaft vorfielen, und alle Streitigkeiten, die die jüdischen Zeremonien und Riten betrafen, von dem Rabbi und den Ältesten entschieden werden sollten. In allen Rechts- und Streitsachen dagegen, bei denen es auf eine ordentliche Cognition und Decision ankam, und bei allen Streitigkeiten der Juden mit Christen sollten die Juden in erster Instanz unter den ordentlichen Gerichten des Ortes, in denen sie lebten, stehen, d.h. in den Städten unter der Jurisdiktion des Magistrats und auf dem Lande unter der des Amtmanns, in Kriminalfällen aber unter den Regierungen der Provinzen, beziehungsweise unter dem Kammergericht von Berlin. Doch gab es auch hier wieder die verschiedensten Ausnahmen. So stand die Berliner Judenschaft in Geld- und anderen Sachen, deren Wert sich nicht über 100 Taler erstreckte, unter der Berliner Judenkommission, in wichtigeren Angelegenheiten und in Wechselsachen unter dem Kammergericht, bei dem gleichzeitig die kurmärkischen Juden ihre Kriminalprozesse führten. So waren die Juden von Halle von der Jurisdiktion des Bürgermeisters befreit und standen direkt unter der Magdeburger Regierung. Die Juden von Magdeburg wiederum gehörten in Zivil- und Kriminalsachen unter das königliche Amt der Möllenvogtei, während die Königsberger Judenschaft in Zivilprozessen vom Oberburggrafen, in Kriminalfällen vom Hofgericht ihr Recht empfingen. Es ist bezeichnend für die ganze Unklarheit und Verworrenheit der "damaligen Rechtsverhältnisse, daß die Bestimmungen über die Jurisdiktion der Juden sehr oft auf dem Papier stehen blieben. Wie es dauernd zu Kompetenzkonflikten zwischen Regierung und Hofgericht, Magistrat und Kammergericht, Regierung und Kammern kam, so stritten sich auch Rabbiner und Ältesten, Judenkommission und Magistrat, Regierung und Kammergericht ununterbrochen über die Grenzen der jüdischen Gerichtsbarkeit. Man hat im allgemeinen nicht den Eindruck, als seien die Juden in den Prozessen schlechter als die Christen behandelt worden. Keine der vielen Bitt- und Beschwerdeschriften der Juden klagt über ungerechte Justiz. Wenn man auch in einer Zeit, in der man den Delinquenten wegen des geringsten Vergehens in das Arbeitshaus steckte oder aus dem Lande wies, in der Tortur und Inquisition zum Prozeßverfahren gehörten und der König oft in höchsteigener Person die Prügelstrafe ausübte, keine allzu milde Behandlung der Übeltäter erwarten darf, so versuchte man trotzdem — wenigstens im Sinne der Epoche — gerecht und menschlich zu sein. Wie der König auch vor der Bestrafung des adligen Standesgenossen nicht zurückschreckte, wie die Appellation an die königliche Gnade auch dem Geringsten der Untertanen zustand, so war auch der Jude der Gnade der Richter meist gewiß. Als beispielsweise einmal ein pommerscher Jude, Hartig Maintz aus Stargard, klagte, daß ihm das pommersche Hofgericht in einem Wechselprozeß viele Schwierigkeiten mache, wurde dem Hofgericht auf das strengste befohlen, nicht der Ordnung und den königlichen Edikten entgegen zu handeln und dadurch zu befugten Klagen Anlaß zu geben. Man wolle nicht, daß der Bittsteller durch ungebührliche Prozesse fatigiert und ruiniert werde12). 12) Gesuch des Hartig Maintz vom 28.10. 1728. Geh. St.-A. R 30—212. 12

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