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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 1 · p. Seite 11

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 1
Article
Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden
Date
1937-01-01
Page
Seite 11 (sequence 8)
Language
German
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Selma Stern-Täubler. Die Behördenorsanisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden che die Vernichtimg oder Ausweisung des jüdischen Elementes von ihrer Stadtobrigkeit immer wieder forderten. Gab man in Berlin den Beschwerden der Bürgermeister und Räte nicht nach, so versuchten sie durch passive Resistenz oder boshafte Schikanen, öfter noch durch das Nichtbeachten der königlichen Privilegien den Juden den Aufenthalt möglichst zu erschweren. David Samuel Bloch aus Magdeburg mußte sich bei der Regierung beschweren, daß der Rat der alten Stadt Magdeburg wider seine Privilegien ihm den Handel nicht verstatte, daß er ihm Verdrießlichkeiten bereite und ihm den freien Aus- und Eingang verwehre10). Die Stadt Bielefeld, die sich von alters her der Ansiedlung von Juden widersetzt hatte, geriet ihrer jüdischen Einwohner wegen in offenen Konflikt mit der Ravensberger Regierung. Als sie von ihrer jüdischen Bevölkerung unrechtmäßige Abgaben erhob, wurde ihr von der vorgesetzten Behörde klar gemacht, daß das ius recipiendi et collectandi Judaeos ein Regal sei und dem Landesherrn zustehe. Es könne also der Magistrat von den Juden keine andere Abgaben erheben als solche, die auch die Christen zu zahlen schuldig seien. Worauf der Bielefelder Magistrat die erstaunte Frage aufwarf, ob Beamte wider die Christen zugunsten der Juden rechtliche Mittel über den Haufen zu werfen berechtigt seien11). Als der Bielefelder Magistrat diese Frage tat, begann der König gerade, die Städte seiner Monarchie von Grund auf umzugestalten, ihre Autonomie aufzuheben und ihre Verwaltung den staatlichen Behörden zu unterstellen. Um das ungeheure städtische Schuldenwesen abzutragen, um der Mißwirtschaft der korrupten Kiiquenherrschaft zu steuern, wurden die Städte ihrer Selbständigkeit beraubt und der strengen Leitung und Aufsicht der fürstlichen Steuerkommissare untergeben. An Stelle der zahlreichen, sich selbst ergänzenden, miteinander verschwägerten Ratskollegien der früheren Zeit traten einige wenige, vom König ernannte, dem Staat allein verantwortliche und ihm unmittelbar untergebene Beamte; d. h. die städtische Verwaltung wurde in eine staatliche Verwaltung umgewandelt, die Stadt wurde aus einem ständischkorporativen freien Gebilde ein organisches Glied des Gesamtstaats. Damit hörte auch jede Einmischung der städtischen Behörden in die Angelegenheiten der Juden auf. Mit dem letzten Bollwerk des Ständetums war gleichzeitig einer der erbittertsten Feinde des Judentums gefallen. Während es Friedrich Wilhelm I. gelang, die Behörden seiner Monarchie der einheitlichen Leitung der Berliner Zentrale zu unterstellen, die alten renitenten Räte in königstreue Diener zu verwandeln, blieben alle Versuche, das Justizwesen der Monarchie zu reformieren, der allgemeinen Rechtsunsicherheit zu steuern, der Zersplitterung der Gerichtsobrigkeiten ein Ende zu bereiten und ein allgemeines preußisches Landrecht zu schaffen, ohne jeden Erfolg. Auch unter seiner Regierung blieben die unzähligen, sich befehdenden, ständischen und fürstlichen, städtischen und adligen Jurisdiktionen, die Ober-, Mittel- und Untergerichte, die Hofgerichte, die Burggerichte, die Gogerichte, die Landvogteien, die Wert- und Kommerzkollegien, die Sondergerichte des Adels, des Militärs, der Universitäten und der Geistlichen, die Gerichtsbarkeit des Magistrats über die Bürger, die patrimoniale Gerichtsbarkeit des Adels über die Gutsuntertanen weiter bestehen, es erhielten sich die schädlichen Jurisdiktionen der Verwaltungsbehörden, der Regierungen, der Kammern und Kommissariate, deren Kompetenzen sogar infolge des tiefen Mißtrauens des Königs gegen alle Advokaten und Prokuratoren, diese bestechlichen, parteiischen „Rabulisten und Blutsauger" an Ausdehnung noch gewannen. Ähnlich wie den Hugenotten und den Mitgliedern der niederländischen Kolonien, die von den ordentlichen Gerichten eximiert waren und ihren eigenen Gerichtsstand besaßen, war den Juden 10) Protokoll vom Möllenvogt von Magdeburg vom 18.9. u. 6.11.1720. Staatsarch. Magdeburg. Rep. A. 5. Nr. 736. Vol. I. u) Bericht des Bielefelder Magistrats vom 29.11.1721. Geh. St.-A. R21—2032. 11

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