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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 1 · p. Seite 13

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 1
Article
Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden
Date
1937-01-01
Page
Seite 13 (sequence 10)
Language
German
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Sclma 5tern-TäubJer. Die Behördenorfiranisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden In Halle hatte eines Tages, um ein weiteres Beispiel zu nennen, der dortige Judenvorsteher Israel Salomon der jüdischen Gewohnheit gemäß einige arme durchreisende Juden am Freitagabend in seiner Wohnung aufgenommen, um sie über den Sabbat bei sich zu verpflegen. Als am nächsten Tage diese armen Juden aus seinem Hause geholt wurden, um aus der Stadt geschafft zu werden, Israel Salomon aber für sie Fürsprache einlegte und eine Kaution zu stellen versprach, wurde er von dem städtischen Rat Berendes verhaftet und ins Gefängnis geworfen. Sofort wurde darauf dem Rat Berendes von der Berliner Regierung der schärfste Verweis erteilt. Er sei zu weit gegangen, sein Verhalten sei nicht zu rechtfertigen. Dem Juden, der mit Fug über das ihm zugefügte Unrecht klage, müsse Genugtuung werden. Zwar versuchte Berendes durch die eidlichen Aussagen einiger Zeugen, durch die Anrufung der Juristenfakultät von Halle und durch maßlose Verleumdungen des Israel Salomon, den er der Wucherei, der Fälschung, der Defraudierung der Akzise, der Verletzung der Münzedikte bezichtigte, die Bestrafung des Gegners zu erreichen. In Berlin blieb man fest. Die Räte Bewert und Hessig vom Berliner Kammergericht erklärten in einem Gutachten, daß zwar beide Gegner sich eines Vergehens schuldig gemacht hätten, Israel Salomon durch die Beherbergung fremder Betteljuden, der Rat Berendes durch die übereilte Verhaftung eines ansässigen Bürgers. Seines guten Rufes wegen dürfe man aber Israel Salomon nicht bestrafen, es sei ihm nur in Zukunft die Beherbergung fremder Betteljuden zu verbieten13). Bei der Betrachtung der Rechtsverhältnisse der Juden taucht immer wieder ein Name in der mannigfaltigsten und eigenartigsten Verbindung auf: der des Generalfiskals. Es ist schwer seine Stellung und seine Befugnisse näher zu umschreiben, da sein Amt, das man mit keinem Amt und keinem Beruf der Gegenwart vergleichen kann, aus dem Geist des Absolutismus entstand und mit ihm verging. Man hat ihn das „Auge und Ohr des Königs genannt, einen Aufseher nicht bloß über die Bevölkerung, sondern namentlich auch über das Beamtentum"; er hatte alle königlichen Beamten, besonders die der Kassen, der Steuern und der Akzise, zu überwachen, auf daß sie die königlichen Gelder nicht veruntreuten, er hatte das Leben und die Sitten der Bevölkerung zu kontrollieren, damit dem Staate kein Schaden erwachse, es war seine Aufgabe, die Verbrecher aufzuspüren, zu verfolgen, anzuzeigen und die gerichtlichen Exekutionen zu beaufsichtigen. Er war der öffentliche Vormund und wiederum der öffentliche Ankläger, der öffentliche Denunziant und wiederum der öffentliche Schützer des Rechts. Bis zum Jahre 1731 wurde dieses merkwürdige Amt von Wilhelm Duhram bekleidet, einem ernsten, strengen, gerechten und charaktervollen Beamten. Von ihm ging es an einen abenteuerlichen und ungebildeten Soldaten, Johann Tobias Wagner, über, dessen Nachfolger schon ein Jahr später der ehrgeizige, tüchtige Generalfiskal Gerbet wurde. Die Judenakten der Kurmark und der Provinzen spiegeln auf fast jeder Seite die eifrige Tätigkeit des Generalfiskals wieder. Seine Gutachten tauchen in fast allen Prozessen der Zeit auf, er mischt sich in alle Streitigkeiten ein, die die Zünfte, die Ämter und die Magistrate mit den Juden ausfechten, er prüft die Privilegien beider Parteien und wägt sie gegeneinander ab, er untersucht die Schutzbriefe der einzelnen Juden und die Reglements und Edikte für die Gemeinden, er spürt alle Verstöße gegen die königlichen Gebote, aber auch jede Ungerechtigkeit gegen die Juden unnachsichtig auf, er zeigt Steuerhinterziehungen an wie er zu große Steuerveranlagungen hintertreibt, er verschafft dem einen sein Recht und dem andern seine Strafe. Er ist keinem Freund und keinem ein Feind, er ist gleichsam die unparteiische Instanz zwischen dem Staat und der Gesellschaft, das nüchterne Symbol einer Zeit, die noch nicht gleiches Recht für alle kannte, aber den Versuch unternahm, gegen alle gleiche Gerechtigkeit zu üben. ~s) Geh. St.-A. R 52. 159. K. 1. b. 13

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