Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 1 · p. Seite 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 1
Article
Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden
Date
1937-01-01
Page
Seite 10 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2259275-2259308-2259310-2262567--4748-2262628
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Selma Stern-Täublcr. Die ßehördenorsanisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden Vertreter der ständisch-partikularistischen, territorial-feudalistischen, landschaftlichen und religiösen Interessen ihrer Landsleute ebenso wie die Wirtschafts- und Steuerpolitik auch die Judenpolitik des Herrschers bekämpft. Noch zu Beginn der Regierung Friedrich Wilhelms I. hatten die Landesregierungen eine ziemliche Machtfülle inne. Sie besaßen Einfluß auf die Verwaltung der Domänen, die in den Provinzen den Amtskammern unterstanden, auf die provinziellen Kommissariatsbehörden und auf die Polizei. Aber ähnlich wie sich in Berlin die Finanz- und Polizeibehörden vom Geheimen Rate lösten und als eigene Behörden sich verselbständigten, machten sich auch in den Provinzen die Domänen- und Kommissariatsbehörden unabhängig von den Regierungen und beschränkten allmählich deren Kompetenzen auf die Justiz, die Lehens-, die Hoheitssachen und die Wahrung der Verfassung des Landes. In gleichem Maße wie überall der ständische Einfluß sank, die eingeborenen Edelleute aus den lokalen und städtischen Behörden verdrängt wurden und die Landtage verschwanden, ging auch die Bedeutung der Landesregierungen zurück, und an ihre Stelle trat der Einfluß der zielbewußten, vorwärtsdrängenden Kriegs- und Domänenkammern. Die Judenpolitik der einzelnen Provinzen spiegelt den Wandel der Behördenorganisation sehr deutlich wieder. Wenn auch die ständisch gesinnten, streng lutherischen Regierungen seit den Tagen des Großen Kurfürsten ihre offene Feindschaft gegen die jüdischen Einwanderer aufgegeben hatten, so war ihre Haltung doch gleichgültig oder zurückhaltend geblieben. Jetzt trat an die Stelle der passiven Resistenz der obersten Behörden die entschiedene, offene, bald humane, bald rational bedingte judenfreundliche Richtung der Kriegs- und Domänenkammern, die das Judenproblem im Sinne ihrer merkantilistischen und naturrechtlichen Staatsauffassung zu lösen suchten. Ein weiteres wichtiges Problem der jüdischen Verfassung bildete die Stellung der unteren Behörden zur Juden frage. Dem Großen Kurfürsten war es gelungen, den Ständen seiner Monarchie das von ihnen zäh verteidigte ius reeipiendi et conducendi Judaecos zu entreißen, wie er sich in Minden und Halberstadt, in Soest, in Herford und andern Städten fast mit offener Gewalt des Judenregals bemächtigt hatte. Solange aber die Städte im Besitz der vollen Selbstverwaltung und der Leitung des städtischen Haushalts blieben, solange die alten Ratskollegien eine oligarchische Klassenherrschaft ausübten und, vom Staate unbehelligt, die Finanzen und die Polizei verwalteten, war der Einfluß der Bürgermeister und Räte auf die Entwicklung des Judenwesens nicht ohne Bedeutung. Der städtische Magistrat hatte oft über Neuaufnahmen oder Ausweisung jüdischer Familien zu bestimmen, er hatte Zeugnisse über den Charakter und den Lebenswandel der in seiner Stadt wohnenden Juden auszustellen, die Klagen und Beschwerden der Zünfte und Kaufleute, manchmal mit selbständigen Gutachten, an die Regierungen der Provinzen oder nach Berlin weiterzuleiten, er hatte vor allem für die Steuerkommissare die wichtigen Statistiken über Anzahl und Vermögen, Zu- und Abwanderung der Juden auszufertigen9). Im allgemeinen vertraten die Magistrate, die meist in schroffem Gegensatz zum Staate standen und die fürstlichen Beamten heftig bekämpften, die Interessen der ständisch gesinnten, zünftlerischen Bürgerschaften, wel- 9) So Gutachten des Magistrats von Frankfurt/O. vom 9.9.1718. Geh. St.-A. R 21—208 f2, Eingabe des Magistrats von Belgard vom 25.4.1722. Geh. St.-A. R 30—212. Bericht von Bürgermeister und Räte der Stadt Treptow. Stettiner Staatsarch. Tit. XI. Polizeiu. Judensachen Nr. 1. 10

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.