Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 6)
- Language
- German
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Selma Stern-Täubler. Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden Der Paragraph 24 des Generalprivilegs änderte das Verhältnis des Staats zu den Juden in entscheidender Weise. Daß man das Generalprivilegium für alle Juden der preußischen Provinzen und Länder erließ und nicht wie bisher nur einzelnen Personen oder Gemeinden Sonderprivilegien erteilte, dokumentiert nur die fortschreitende staatliche Entwicklung, die immer festere Unterordnung der Provinzen unter die Berliner Regierung, den endgültigen Sieg des absolutistischen Einheitsstaats über den ständischen Territorialstaat. Aber für die Juden selbst bedeutete die Bestimmung des Privilegs den endgültigen Bruch mit dem Mittelalter. Der Staat löste bewußt sein mittelalterliches Verhältnis zu den Juden auf, das sie bis jetzt dem persönlichen Schutz, der fürsorgenden patria potestas des Herrschers allein unterstellt und sie seiner Gnade, aber auch seiner Laune und Willkür preisgegeben hatte. Die Juden lebten von nun an nicht mehr vom Fürstenrecht, sondern vom staatlichen Recht. Sie waren nicht mehr mittelbar — nur durch das Medium des Fürsten — sondern unmittelbar, kraft der Behörde, dem Staate untergeben. Das auf Kündigung beruhende Vertragsverhältnis war damit aufgehoben. Unter den Mitgliedern des Generaldirektoriums hatten die Juden nur in Grumbkow einen gefährlichen und erbitterten Feind. Auch in dieser Frage völlig einig mit seinem königlichen Herrn, sah er in den Juden „die Pest des Landes, was den permittierenden Betrug anbelange". Die übrigen Minister, die Ilgen, Görne, Printzen, Viereck, Plotho, Creutz und Viebahn, fast alle Mitglieder des alten Generalfinanzdirektoriums und des Generalkriegskommissariats, verfolgten die Judenpolitik dieser Behörden weiter. Sie versuchten vorsichtig und tastend, aber eindeutig und ehrlich immer wieder den harten Sinn des Königs zu erweichen, im Interesse des Handels und der Industrie und „der Aufnahme und Conservation des Landes" die königlichen Resolutionen umzustoßen oder doch zu mildern. Als z. B. der König in den Jahren 1728—1730 die Juden aus den kleinen Städten vertreiben und eine große Anzahl jüdischer Familien aus den großen Städten ausweisen wollte, die Zurückbleibenden aber mit einer neuen Steuererhöhung bedrohte, unterstützte das Generaldirektorium mit warmen Worten einige bewegliche Bittschriften der Juden7). Dem König wurde vorgestellt, daß die Beschwerden der Juden nicht unbegründet seien, daß eine Einschränkung ihrer Zahl und eine Einengung ihres Handels nicht ohne großen Schaden der Städte und der Bevölkerung durchgeführt werden könnte. Einige der jüdischen Monita seien dergestalt beschaffen, „daß darunter wohl einige Moderation zu treffen nötig sein möchte".8) Hatte das Generaldirektorium als oberste Instanz die Regelung des Judenwesens in der Hand, so hatten doch auch die Kriegs- und Domänenkammern der Provinzen als unmittelbar vorgesetzte Behörde der Juden ein wichtiges Wort bei der Ordnung der jüdischen Verfassung mitzureden. Ursprünglich waren die Juden in den Provinzen der Aufsicht der Landesregierungen unterstellt gewesen, jenen vornehmsten, obersten Landeskollegien, die als Gerichts- und Verwaltungsbehörden die Person des Landesherrn in den Provinzen vertraten. Da ihre Mitglieder fast überall aus eingeborenen Edelleuten bestanden, hatten sie als 7) Eingabe des Generaldirektoriums vom 4.5.1728. Geh. St.-A. Gen.-Depart. Tit LVII. 8) Bericht des Generaldirektoriums vom 20.4.1730. Geh. St.-A. Gen.-Depart. Tit LVIII. Nr. 3. 9