Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 5)
- Language
- German
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Seltna Siern-Täubler. Die Behördenorganisation Friedrich Wilhelms I. und die Juden beck am 20. Dezember 1722 entworfenes Reglement für das Generaldirektorrum die beiden Behörden auf und machte aus ihnen eine einzige, die ganze innere Verwaltung, d. h. die Polizei und die Armee, die Finanzen und die Wirtschaft, das Post-, das Münz-, das Salz- und Zollwesen umfassende Zentralbehörde — das General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänendirektorium. Dieses Generaldirektorium, wie man die Behörde abgekürzt genannt hat, sollte aus fünf, von je einem leitenden Minister dirigierten und drei bis vier vortragende Räte umfassenden Departement bestehen, die für alle Geschäfte solidarisch zu haften hatten. Unter dem Generaldirektorium standen die aus den früheren provinziellen Amtskammern und Kommissariaten erwachsenen Kriegs- und Domänenkammern der Provinzen, auch sie wie das Generaldirektorium kollegialische Behörden mit einem Präsidenten an der Spitze, in der Hauptsache Finanzbehörden, die sich im Kampfe mit den altständischen Landesregierungen die Eintreibung der Kriegs- und Domänengefälle, die Sorge für Handel und Verkehr, für Industrie und Kolonisation sicherten. Dem Generaldirektorium und seinen Vertretern in den Provinzen, den Kriegs- und Domänenkammern, wurde von nun an bis zur Emanzipation das Judenwesen des ganzen Königreichs unterstellt. Der Übergang erfolgte ganz allmählich und nicht ohne Schwankungen und Spannungen. Daß die Frage der jüdischen Verfassung noch lange ungeklärt war, daß auch die leitenden Stellen in völliger Unkenntnis über die Organisation des Judenwesens blieben, beweisen die verschiedensten Debatten im Generaldirektorium, zu welchem Ressort denn eigentlich die Juden gehörten. Noch im Januar 1724 klagte die neumärkische Kammer, daß die Judensachen bald an die neumärkische Regierung, bald an die Kriegs- und Domänenkammern gingen*). Erst 1730 wurde durch das Generalprivilegium für alle Juden der Monarchie die Verfassung des Judenwesens endgültig und rechtskräftig geordnet, nachdem der Minister Viereck, der Leiter des vierten Departements, und die Minister Grumbkow und Viebahn in langen Verhandlungen festgestellt hatten, daß seit dem Jahre 1727 tatsächlich alle Judensachen bis auf die Justizsachen vom Generaldirektorium behandelt worden seien, ohne daß man Schlippenbach, den Direktor der Judenkommission, zu Rate gezogen habe5). Im Paragraphen 24 des Generalprivilegs für die Juden vom 29. September 1730 wurde nach dem Vorschlag des Ministers Viebahn bestimmt, daß alle Angelegenheiten, die den Handel, die Wirtschaft und die Steuern der Juden betrafen, vom Generaldirektorium und den Kriegs- und Domänenkammern behandelt werden sollten, während der Judenkommission und ihrem Direktor von Schlippenbach in Zukunft nur die Aufnahme und Wegschaffung der unvergleiteten Juden und die Sorge um das Ceremonialwesen zuzustehen habe. „Das Judenzeremonialwesen", erklärte der Minister Viebahn in einem Gutachten, „gehöre weder zur Kriegs- und Domänenkammer noch zum Generaldirektorium, dagegen diejenigen Stücke, welche eine Konnexion mit derer Juden Praestationen und mit der Erfüllung des Etats hätten". Noch ausführlicher wurde dann im Paragraphen 28 des projektierten Judenprivilegs vom Jahre 1737 verordnet, daß weder die Judenkommission noch sonst ein Kollegium befugt sei, ein Judenprivileg zu geben oder zu verleihen, sondern daß alle Schutz- und Geleitsbriefe der Juden auf Anfrage des Chefs der Judenkommission beim Generaldirektorium expediert und vom König eigenhändig vollzogen werden sollte6). *) Bericht der neumärkischen Kriegs- und Domänenkammer vom 4. 1. 1721. Geh. St.-A. Gen.-Dir. Neumark. Judensachen. Gen. Nr. 3. 5) Akten des Geh. St.-A. Gen.-Depart. Tit. LVII. vom Jahre 1730. 6) Entwurf zu einem neuen Privileg für die in Berlin wohnenden Schutzjuden. Geh. St.-A. Gen.-Dir. Kurmark. Mat. IV. Tit. CCXXXH. Nr. 9. Vol. I. 8