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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1936-01-01 · Heft 4 · p. Seite 233

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1936
Issue
Heft 4
Article
Die Juden in Unterfranken während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
Date
1936-01-01
Page
Seite 233 (sequence 25)
Language
German
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Wilhelm Stern. Die Juden in Unterfranken während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu unseren Zeiten selbst brave und tapfere, mit dem Legionsorden versehene jüdische Soldaten und Offiziere haben"21). Die andre Reform bestand in der Einführung von Geburts-, tieirats - und Sterberegistern22) für die Juden im Jahre 181123); vor diesem Zeitpunkt hatten weder Staat noch Religionsgemeinschaft regelmäßige Beurkundungen dieser Art vorgenommen24). Während in demselben Jahre, 1811, den Aschaffenburger Juden die Annahme von Familiennamen befohlen wurde25), ließ diese Reform im Herzogtum Würzburg noch längere Zeit auf sich warten. Der 1812 gestellte Antrag eines Distriktinspektors, Familiennamen für die Juden einzuführen26), wurde abgelehnt. Erst 1816, als unter der zweiten bayerischen Herrschaft das bayerische Judenedikt von 181327) in Unterfranken vollzogen wurde28), wurde den Juden die Pflicht auferlegt, Familiennamen anzunehmen29). Das Judenedikt brachte mit seinen vielseitigen Vorschriften zwar nicht die volle Gleichberechtigung der Juden, aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage. Das Edikt verbot jede Einwanderung und Niederlassung fremder Juden; die Zahl der Familien durfte an denjenigen /Orten, wo Juden wohnten, in der Regel nicht vermehrt, sollte eher vermindert werden. Die vorhandenen Judenfamilien wurden mit ihren alten und neuen Namen in Matrikeln eingetragen; die Matrikelnummer des Vaters vererbte sich auf den Sohn. Außerhalb der Matrikelzaht sollte eine Erlaubnis zur Ansässigmachung Juden nur erteilt werden: 1. wegen Errichtung von Fabriken oder großen Handelsunternehmungen, 2. bei Ergreifung eines ordentlichen Handwerks, wenn sie die Ausübung eines Meisterrechts erhalten haben, 3. wenn sie soviel an Grund und Boden zur eigenen Bearbeitung erkaufen, worauf eine Famiüe vom Feldbau, ohne darneben Handel zu treiben, sich gut ernähren kann." Die Betreibung von Brauereien, Schenk- und Gastwirtschaften wurde den Juden verboten. Schacher-, Hausier- und Nothandel hatte aufzuhören30). 21) Vgl. Doeberl, Entwicklungsgeschichte Bayerns; 1912, Bd. II, S. 408. 22) Die Register waren von den Pfarrämtern, und zwar bis 1875 zu führen; die bei den katholischen Pfarrämtern geführten Register sind größtenteils aufgeführt bei Amrhein, Archivinventare der katholischen Pfarreien in der Diözese Würzburg, Würzburg 1914, in Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte, 5. Reihe, 1. Bd. — Nach Punkt 6 der VO. hatten ursprünglich auch die Vorstände der Judengemeinden Register zu führen; diese Register sind fast nirgends mehr vorhanden, dagegen ein Heiratsregister des Distriktrabbinats Würzburg (1. Teil bis 1846 beim Gesamtarch. d. Juden in Deutschland, Berlin; 2.Teil beim Distriktrabbinat Würzburg). 23) Großherzogl. Würzburgisches Regierungsblatt 1811, VO. v. 11.10.1811. Döllinger S. 147. 24) Staatliche Aufnahmen der Juden von 1763, 1803 und 1815; vgl Staatsarch. Würzburg, G 16727; Gebr. Amt Rep. VII Lit. W. 154/1606; Admin. Fase. 572 V. 12928. 25) VO. v. 26.9.1811. Vgl. S. Bamberger, S. 73. 26) Staatsarch. Würzburg, Judensachen 9/39. 27) Edikt vom 10. Juni 1813. Döllinger, S. 1 ff. 2S) Allerh. VO. v. 5.12.1816. Döllinger, S. 9 ff. Bayer. Hauptstaatsarch. München, M. F. Fase. 34 Nr. 2957. Die Juden durften aber nicht Namen von bekannten Familien oder solche Namen, welche ohnehin schon häufig geführt wurden, annehmen, §5 d. Edikts. so) §§ H—20 d. Edikts. — Mit dem Judenedikt endete auch die Zivilgerichtsbarkeit der Rabbiner. Vgl. die ganz ähnlichen Verhältnisse in München, die A. Cohen veröffentlicht hat. (ZGJD II, 276 ff.) 4 233

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