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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1936-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 138

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1936
Issue
Heft 2-3
Article
Aus David Friedländers Mußestunden
Date
1936-01-01
Page
Seite 138 (sequence 5)
Language
German
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Jacob Jacobson. Aus David Friedländers Mußestunden Zeilen. — Es ist Gestern behauptet worden, dass alle Rechte, — sie mögen geschenkt, durch Verdienst erworben, gekauft oder durch gewaltsamen Raub erlangt worden seyn, dürften keinem ihrer Besitzer, es mag dieser Besitzer ein Einzelner Bürger oder eine Gemeinheit seyn, ohne deren Willen — höchstens durch vollständige Entschädigung, wenn es die Not durchaus erfodert, entzogen werden. — Alle anwesende Zuhörer stimmten diesem Grundsatz bey, bis auf Einen, dem der Athem, nicht die Gründe, fehlt, um zu widersprechen. — Nach dieser Lehre sind die Nord-Amerikaner, welche den Engländern Niederlassung und Schutz schuldig sind, Empörer und Aufrührer. —.— Zwey beweibte Hausväter, die an dem Ganten eines Seeufers Schiffbruch erlitten, nimmt der Gutsbesitzer unter der Bedingung auf, dass sie die Producte ihres Ackerbaues, den er ihnen ertheilt, gegen eine Zehentel des Ertrags ihm überlassen sollen. Ihre Kinder soll er als Sklaven benützen und allenfals nach Indien verkaufen können; auch darf er das Droit du seigneur ausüben. Ein förmlicher Vertrag! Müssen die vom Tode geretteten dem Gutsbesitzer Erndte, Kinder u. die schöne Mädchen ausliefern und die Regierung ihn bey seinem Rechte auch schützen? Vor 50 Jahren durfte kein Jude in Nürnberg die Nacht bleiben, wohl aber bey Tage, wo der Jude von einem alten Weibe mit einem stumpfen Beesenstiel beständig begleitet wurde: die Regierung hatte ihrem Magistrat darüber ein Privilegium unter Schrift und Siegel ertheilt, und Entschädigung fand nicht Staat. Im preussischen Staat durfte kein- Jude in keiner Vestung und in vielen Städten, — Stettin und Ruppin z. Ex. — sich niederlassen, ja nicht einmal verweilen. In Ruppin entstand vor vielen Jahren eine Feuersbrunst, welche die halbe Stadt verzehrte und grosses Elend verbreitete. Unter den Wohltätern waren auch J. S. v. H.6) und Genossen. Diese sendeten einen grossen Packwagen mit Kleidern, Wäsche u.s.w. ausser einer Spende von baaren Gelde. Der Fuhrmann war ein polnischer Jude aus der Gegend. Schon an der Stadt angelangt und das .Begleitungsschreiben an den Magistrat daselbst abgereicht, befahl derselbe, dem Mauschel alle Gepäcke abzunehmen und sogleich ohne Verweilen mit Wägern und Pferd, ohne zu füttern, aus der Stadt zu weisen, denn die Stadt hat das Recht, dem Juden keinen Aufenthalt zu gestatten. Die Regierung hat in späterer Zeit diese Nichtduldung, aber, wie natürlich, auf unrechtlicher Weise, verbothen, denn Ruppin hat doch ein mehrhundertjähriges " Privilegium. Wie durfte die Regierung den Leibzoll eigenmächtig aufheben, da doch Invaliden und alte Steüerbeamte ausschliesslich das Recht hatten, den Judenzoll einzuziehen. (In Elbing musste jeder Jude der in die Stadt trat, täglich einen Zettel für ein Paar Groschen lösen und ihn jederzeit dem Policeybeamten vorzeigen. — Eines Tages erblickt einer der Belasteten den Policeydiener, scheint zu erschrecken, und läuft was er kann davon — der Diener ihm nach, Strasse auf, Strasse ab. Endlich nachdem die halbe Stadt durchgelaufen und der Schnellfüssige nicht zu erreichen ist, bleibt der Jude mitten auf dem Markte stehen, und jener in grosser Hast schreiet ihn an: „Jüdchen wo ist dein Zettel? —" „Hier ist er, von Heute und Gestern." „Mauschel! warum bist du den so schrecklich gelaufen?" „Warum denn nicht? Darf man in Elbing nicht so geschwind oder so langsam gehen wie man Lust hat.") Weiter und letzte Instanz. — Woher das Recht, den Besitzer der Hunderttausende von Sklaven die Freyheit wider den Willen der Eigenthümer, zu geben? Entschädigen kann man die Leute mit Millionen von Guineen und mit Milliarden von Franken nicht. Und wenn der Herr das Lösegeld verweigert? Was folget? dass es ein Höheres Prindp geben muss, nach welchem jeder Regierung frey steht, Recht und Eigenthum, mit und ohne Anfrage, weg zu nehmen, wie dies auch — z. Exempel — bey gezwungenen Anleihen, — bey dem Befehl sein Silber u. sein Gold ohne Entgelt herzugeben, geschieht und mit Recht geschieht. Und nun genug über Nichts geschrieben! Friedl. 29. Jan. 33." 6) Joel Samuel van Halle. 138

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