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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1936-01-01 · Heft 1 · p. Seite 42

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1936
Issue
Heft 1
Article
Jüdische Meßmakler und Kleinhändler in Leipzig
Date
1936-01-01
Page
Seite 42 (sequence 3)
Language
German
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Arno Kapp. Jüdische Meßmakler und Kleinhändler in Leipzig Ich will ferner, wenn ich erfahren würde, daß jemand, der dazu nicht bestallet noch vereidet ist, sich unterstünde, Mäkler-Geschäfte zu treiben, dieses der Obrigkeit alsbald anzeigen, den sächsischen Landesgesetzen und E. E. Hochw.3) Rats hieselbst Verordnungen, besonders den gegenwärtig mir erteilten oder künftig zu erteilenden Anweisungen und Bedeutungen, bei Verlust meiner Mäklerstelle und bei Vermeidung der überdies zu gewartenden Strafe sorgfältigst nachzukommen, mich bemühen, der allerhöchsten KgL Sächs. Landesherrschaft und wohlgedachten Rats und Kaufmannschaft Nutzen und Bestes suchen und befördern, alles ohne Arglist und Gefährde. So wahr mir helfe Adonai, Elohim Elohe Israel. Auch schwöre ich bei dem Adonai, dem Gott meiner Väter, Abraham, Isaak und Jacob, daß ich von dem jetzt geleisteten Eide mich durch niemand, er sei, wer er wolle, lossprechen lassen wolle. So wahr mir Gott helfe Adonai Elohe Israel, Omen. Habe ich aber jetzo falsch geschworen, so rufe ich Dich an, Adonai Elohe Israel, in dessen Gegenwart ich geschworen habe, daß Du keine Buße von mir annehmest vor solche große Übertretung, mir auch keine Versöhnung noch Vergebung am Versöhnungstage oder zu anderer Zeit, weder durch das Cole Nidre Gebet noch auf andere Weise widerfahren lassest, alles des Guten, was Du denen, die Dein Gesetz und Gebote halten, verheißen hast, sondern dagegen über mich schickst alle Plagen und Flüche, welche Du auf alle Gottlose vormals geleget hast und kommen lassen, auch noch jetzo legest und kommen lässest. Ich müßte ausgerottet werden aus meinem Volke und keinen Teil haben am Messias und am künftigen Leben. Omen, Veomen." Nachdem Simson Ephraim die drei Meßmäkler vor Ablegung dieses Eides in Gegenwart des Ratsdeputierten nochmals verwarnt hatte, erklärten sich diese zur Ablegung des Eides bereit, „legten die Hände auf die aufgeschlagene Stelle der Tora, das Gesicht nach Morgen gewandt, und sprachen den anwesenden drei jüdischen Zeugen die Worte Omen, Veomen am Ende des vorgelesenen Eides nach". Drei Tage später verpflichtete der Rat in Gegenwart des Kantors, des Schuldieners und des jüdischen Kaufmanns Simon Schaffner aus Brody noch Meier Michel Torkoton aus Brody zum Meßmakler der Stadt. Der Rat gab durch Anschlag an der Börse, am Rathaus und in den Gasthöfen auf dem Brühl diese Verpflichtung bekannt. In seiner Bekanntmachung teilt der Rat mit, daß diese Meßmakler Beamte im Dienste der Stadt und der Messe seien. Samson Ephraim erhielt am 5. Juni 1816 für Abnahme des Eides vom Rate 4 Taler 16 Groschen in bar ausgezahlt. Am 26. September 1816 wurde auf Vorschlag der sächsischen Regierung noch der jüdische Kaufmann Henry Hartog aus Dessau vom Rate in Gegenwart des Kantors, des Schuldieners und des Schutzjuden Löser Philipp zu Leipzig als Meßmakler in Pflicht genommen. Bei diesen fünf jüdischen Beamten blieb es vor der Hand. Die von der Regierung ausgeschriebene sechste Stelle blieb anfänglich unbesetzt. Dab diese Meßmakler auch in den Reihen ihrer Glaubensgenossen Neider fanden, war vorauszusehen. Schon im September 1816 verlangten mehrere jüdische Meßbesucher, daß der Breslauer Kaufmann Samuel Selig Goldstücker als Makler angestellt werde. Der Rat aber wies dieses Ansinnen ab. II. Am 7. März 1818 bestätigte die sächsische Regierung der Stadt eine umfangreiche Makler-Ordnung, in welcher die „Mäkler oder Sensale für öffentliche Beamte" zur Vermittlung von Handelsgeschäften erklärt wurden. Interessant ist die Feststellung, daß die sächsische Regierung bereits unterm 25. Februar 1815 verfügte, daß der Rat jüdische Meßmakler anstellen und in Eid und Pflicht nehmen solle. Die Handelsdeputierten und Kramer aber sollten dabei nicht gehört werden. Damals war preußischer Einfluß in den Regierungsstellen noch maßgebend. 3) Eines ehrbaren, hochweisen Rates. 42

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