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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1936-01-01 · Heft 1 · p. Seite 41

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1936
Issue
Heft 1
Article
Jüdische Meßmakler und Kleinhändler in Leipzig
Date
1936-01-01
Page
Seite 41 (sequence 2)
Language
German
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Arno Kapp. Jüdische Meßmakler und Kleinhändler in Leipzig Jeder Makler hatte pro Messe an den Rat drei Reichstaler zu entrichten. Als erste jüdische Meßmakler hatten sich beim Rate folgende Kaufleute beworben: Jakob Riesberg und Moses Jetzsches aus Brody, Calmann Abraham Sonnenthal aus Dessau und Löbel Fabian Lichtheim aus Lissa. Am 18. April 1815 baten diese um Erlaubnis, auch „zwischen Christen und Christen als Vermittler von Handelsgeschäften auftreten zu dürfen". Am 26. Juli 1815 schlug der Rat selbst obige vier jüdische Kaufleute der sächsischen Regierung zur Bestätigung als städtische und Meßbeamte vor, ohne sie aber in Eid und Pflicht zu nehmen. Im Februar 1816 mußte die Regierung den Rat erst daran erinnern, daß nun endlich einmal die genannten Juden verpflichtet würden. Sie gestattete gleichzeitig noch, daß von den Maklern auch Handelsgeschäfte zwischen christlichen Handelshäusern abgeschlossen würden. Am 6. Mai 1816 wurden Jakob David Riesberg, Löbel Fabian Li cht - h e i m und Moses Hosias Jetzsches in Gegenwart der drei jüdischen Zeugen, des Kantors der Leipziger Judenschule Simson Ephraim, des Schuldieners Marcus Abraham und Isaak Minder, Löbels Sohn, sowie in Anwesenheit des Hofrates Dr. Johann August Otto Gehler als Ratsdeputierten für die kommende Ostermesse als Meßmakler des Rates verpflichtet. Die Vereidigung wurde vom Kantor vorgenommen. Wir lesen darüber im Aktenprotokoll (M. 1322/B1.123ff.): „Derselbe schlug in der von ihm zur Rathsstube gebrachten und für koscher agnoscirten Tora die Stelle II. Buch Mose am XX. Vers 7 auf, verlas sie laut, ermahnte zu bedenken, wie schrecklich sie sich gegen den wahren Gott, den Adonai Elohe Isroel versündigen würden, wenn sie ihn fälschlich zum Zeugen anrufen und dessen heiligen Namen zur Verhehlung ihres Betruges mißbrauchen wollten, daß auch der Herr werde den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen mißbrauche." Nach dieser Ermahnung sprach der Kantor den nachfolgenden Eid vor: „Im Namen des einigen und hochgelobten Gottes, vor welchem ich allhier stehe (folgen die Namen) oder was ich sonst für einen Namen und Zunamen haben und gebrauchen kann und mag, schwöre ich einen leiblichen Eid zu dem Adonai, dem einzigen und wahren Gott, der Himmel und Erden und auch mich erschaffen hat: Ich will der mir anvertrauten Meßwaaren-Mäklerstelle treulich und fleißig vorstehen, und die dabey vorkommenden Geschäfte gewissenhaft verrichten, mit den Käufern und Verkäufern, sie seien Einheimische oder Fremde, redlich und ohne Betrug umgehen. Ich will, wenn mir aufgetragen wird, Waren einzukaufen oder zu verkaufen oder zu schätzen oder über deren Beschaffenheit und Güte mein Gutachten zu erteilen, dieselben genau untersuchen und solche Waren, die ich nach meinem besten Wissen und Gewissen für verdächtig und untüchtig befinden werde, nicht als gute angeben, sowie diejenigen, die ich für aufrechtes und gutes Kaufmannsgut erkennen und halten werde, nicht verwerfen oder herabwürdigen, vielmehr will ich mich hierbei völlig unparteiisch und redlich bezeigen, an demjenigen, was ich für andere kaufen oder verkaufen werde, keinen Anteil nehmen oder Gewinn dabei suchen, sondern mich an meinen Mäkel-Gebühren begnügen lassen. Daferne ich aber für meine eigene Rechnung einige Waren entweder selbst oder durch die Meinigen zu erkaufen oder zu verkaufen ver*- anlaßt worden sein und Gelegenheit haben sollte, nicht nur diesen Umstand, sondern auch den, daß es für meine eigene Rechnung geschehe, dem Käufier oder Verkäufer bekannt machen, bei meinen Verrichtungen keinen Kaufmann oder andern vorziehen, bei keiner Gelegenheit jemanden der Wahrheit zuwider loben oder ihn verkleinern, und darüber, daß derselbe wohl oder schlecht stehe, mich nicht herauslassen, auch keinen Kaufmann oder den Seinigen die Waren teurer oder höher, als sie gekauft und behandelt worden, anrechnen und anschlagen will. Ich schwöre ferner, ich will diejenigen Aufträge, die mir in Waren-Mäkel- Geschäften werden getan würden, nicht verzögern, sondern ungesäumt befördern, sowohl alles, was in Handelssachen mir vertrauet wird, geheim und verschwiegen halten und davon nichts offenbaren. Über alles und jedes, was mir im Kaufen oder Verkaufen und andern Mäkler- Verrichtungen aufgetragen und von mir getan wird, ein richtiges und genaues Verzeichnis halten, auch daraus den Parteien auf Verlangen pflichtmäßige Nachricht und Abschrift geben. 41

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