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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1936-01-01 · Heft 1 · p. Seite 40

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1936
Issue
Heft 1
Article
Jüdische Meßmakler und Kleinhändler in Leipzig
Date
1936-01-01
Page
Seite 40 (sequence 1)
Language
German
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Jüdische Meßmakler und Kleinhändler in Leipzig Von Arno Kapp Schon im 18. Jahrhundert hatten die russisch-polnischen Juden von der Stadt Leipzig und dem Kurfürsten die Erlaubnis erhalten, zur Abwicklung ihrer umfangreichen Handelsgeschäfte sog. „Judenfreimacher" für die Zeit „zwischen den Messen" zu verpflichten. Während es nach der Leipziger Judenordnung vom Jahre 1687 Juden verboten war, außer der Messe sich in Leipzig aufzuhalten, mußte der Kurfürst einigen jüdischen Kaufleuten doch erlauben, daß sie sich auch zur Nichtmeßzeit in Leipzig aufhalten durften, um für die russisch-polnischjüdischen Kaufleute Geschäfte vorzubereiten, die dann in den Messen fest abgeschlossen wurden. Diese „Judenfreimacher", deren es im 18. Jahrhundert in Leipzig zwei gab, die aber später stark zunahmen, waren im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht mehr imstande, die gewaltigen Handelsgeschäfte russisch-polnischer Juden allein zu versehen. Um nun deren Tätigkeit, die sich meist auf das ganze Jahr erstreckte, in ge»- ordnete Bahnen zu bringen, regelte die sächsische Regierung in einem Erlaß vom 6. Juli 1813 diese Maklergeschäfte. Der Rat veröffentlichte anschließend am 31. Dezember desselben Jahres folgende Bekanntmachung1) : „Was die bisher von jüdischen Personen getriebene Mäkeley betrifft, so sollen von nun an und für jetzt allein sechs fremde Juden, welche von den Herren Kramermeistern und Handlungs-Deputierten allhier in Vorschlag zu bringen sind und von Uns in Pflicht genommen werden, auch soll das Mäkeln ... während der Messen und zwischen jüdischen Handelshäusern oder einem jüdischen und einem christlichen Handelshaus verstattet seyn." Die Leipziger christlichen Handelskreise versäumten es nicht, gegen diese Verordnungen Einspruch zu erheben. Sie verlangten, daß diesen jüdischen Meßmaklern alles Mäkeln mit nichtnordischen Waren, wie Kolonialwaren, Baumwolle, Garnen usw. nach wie vor untersagt bleiben solle. Sie möchten sich lediglich auf nordische Produkte wie Felle, Rauchwaren, Juchten- und Sohlenleder, Ziegenhaare, Schweinsborsten, Kalk, Wachs, Kupfer, Hausenblasen, Potasche und Rhabarber usw. beschränken. Die sächsische Regierung kannte die „Judenliebe" der Leipziger Handelsdeputierten und lehnte diese Beschränkung ab, verfügte dagegen am 25. Februar 1815, „daß die sechs anzustellenden und zu verpflichtenden jüdischen Mäkler sich durch Zeugnisse der Obrigkeit, ingleichen der Vorsteher der jüdischen Gemeinden ihres Wohnorts, nicht minder angesehener Kaiufleute zu legitimieren haben," ohne daß, wie der Rat ausdrücklich noch unterm 4. April 1814 bekannt macht, die Makler etwa erst „von den Leipziger Handelsdeputierten und Kramermeistern in Vorschlag zu bringen seien2)". Leipziger Staatsarchiv, II. Sektion M./1322. 2) Leipziger Zeitung vom 13. April 1815. 40

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