Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1936
- Issue
- Heft 1
- Article
- Antisemitismus im Mittelalter
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Raphael Straus. Antisemitismus im Mittelalter. Ein Wort pro domo Seine Begründung für die scharfe Polemik gegen mich ist von einer etwas spaßhaften Unbeholfenheit, die sich durch sein Bestreben, das Klare unklar zu machen, durchaus erklärt. Er meint, ich hätte den Bischof des „Schwindels" geziehen. Nun soll dergleichen schon einmal vorgekommen sein. Aber mir lag derartiges völlig fern. Die Erklärung für den „Umfall" des Bischofs muß man nur — kennen. Grau sollte die von ihm zitierte, aber nicht benutzte Arbeit von Bonelli über den Ausgangspunkt der Regensburger Ritualmordsache, nämlich die ähnliche Trientiner Affaire, nur durchlesen. Er würde dort finden, daß der Papst auf Seiten der angeklagten Juden stand, die er für unschuldig hielt. Sollte das für den Bischof von Regensburg nicht Grund genug zur Besinnung gewesen sein? Grau schreibt (126): „Des Kaisers Jude David schaltete sich — nämlich in die Verhandlungen zwischen dem Kaiser und den gefangenen Regensburger Juden über ein Lösegeld — selbst ein". David wird in den „Beil." von Behördenseite als „kaiserlicher Jud", d. h. als kaiserlicher Verhandlungsbevolllmächtigter bezeichnet. Es gibt auch nicht das geringste Wort oder Anzeichen, das für eine Selbstbestallung spräche, von der überdies Sinn und Zweck nicht zu erkennen wäre7). Beil. 304 soll nach Grau (189) besagen, Kaiser Friedrich sei dem Herzog Ludwig geneigt gewesen, sei es aber nun nicht mehr. Man sehe nach, was wirklich dort steht, um zu ermessen, wie Grau selbst in so wenig erheblicher Sache sich mit halbrichtiger Wiedergabe begnügt. Der reiche Jude Mosse soll nach der Judenvertreibung von 1519 die „ganze Vorstadt", d. i. Stadtamhof, erworben haben (G. 54). Die Quelle spricht nur von der „halben" Vorstadt, und auch das ist gewiß nicht wörtlich zu nehmen, sondern bedeutet umfänglichen Grunderwerb. Genau die gleiche Übertreibung findet sich an einer anderen Stelle des Buches, nämlich bei der wichtigen Untersuchung über die Zahl der Juden in Regensburg. Grau kommt auf einen jüdischen Bevölkerungsanteil von 15 v. H. aufgrund folgender Ziffern: Juden ca. 400 (S. 19), Gesamtbevölkerung: ca. 6000. Meine Schätzung der Zahl der Juden auf über 5 v. H. kommt also nach den Grauschen Ziffern der Wirklichkeit näher als seine nur durch völlige Sorglosigkeit erklärliche Errechnung von 15 v. H. Grau aber schließt sein Kapitel (S. 20): „Auf 7 Christen traf ein Jude (15o/o). Das muß man sich vor Augen halten, wenn man die folgenden Kapitel liest". Da hat er völlig recht. Andere Unzulänglichkeiten wiegen leichter, aber in ihrer beträchtlichen Menge doch nicht gering. Hier nur einige Proben: Grau zitiert aus Beil. 425 (SS. 111, 118), also zweimal, davon einmal als Motto an den Kapitelkopf gestellt, „Non appallabo (!) Hans Notscherff...". Wie kann man mit so schwachem Latein mittelalterliche Quellenstudien treiben! Mögen die Fehler der Rechenkunst verzeihlich sein, aber die Modi des Verbums sollte ein Bearbeiter von Quellen aus der Humanistenzeit unterscheiden können. Bezüglich der hebräischen Quellen kann man das von Grau nicht erwarten. Nur sollte er dann solche Quellen nicht so zitieren, als ob er sie gelesen hätte, sondern nach der Literatur, die sie ihm vermittelt. Vgl. dazu auch wiederholte Mißbildungen wie das „Rab schlomoh", „Schaalothutschuwoth" u. a. m. (SS. 72, 187). Umgekehrt geht Grau mit meiner Art der Quellen benütz ung und -edition sehr streng ins Gericht. Aus zwei Gründen erscheint ihm die „jüdische Geschichtsschreibung" im allgemeinen, aber meine Arbeit im besonderen, in „eigentümlichem Licht" (195). Zunächst weil die Geständnisse der Juden im Mordprozeß von 1476 von mir in Beil. 244 unzulänglich, von einem anderen jüdischen Autor aber überhaupt nicht wiedergegeben seien. Ich finde meine Wiedergabe zulänglich. Wenn aber Grau, wie es sein gutes Recht ist, anderer Meinung darüber ist, so hätte er die Geständnisse, deren Lagerort er nach meiner Edition feststellen konnte, nicht in meiner vermeintlich unzulänglichen Wiedergabe, sondern nach dem Original durcharbeiten können. Keine Spur davon! Seine Kenntnis 7) Über bevollmächtigte Juden jener Zeit habe ich ZGJD II (1930) geschrieben. Die fünf Jahrgänge dieser Zeitschrift hätte G. mit geringer Mühe durchsehen können. Im Literatur-Verzeichnis führt er sie nicht an. Auch mein Aufsatz über die Judenvertreibung aus Landshut an gleicher Stelle ist ihm unbekannt geblieben, obwohl er von der Sache — unzulänglich — S. 144 spricht. 21