Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Zulassung des ersten jüdischen Gemeindearztes in Breslau
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 245 (sequence 4)
- Language
- German
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Guido Kisch. Die Zulassung des ersten jüdischen Gern ein dearztes in Breslau Landen, so gut als ein Christenmedikus überkommen, er überdies alle erforderliche Praestanda zu praestiren erbötig sei und hoffe, daß denen Breslauschen Medicis, weilen sie keine geschlossene Zunft ausmachten, umso weniger werde ein Ius prohibendi verstattet werden, als zu Berlin und Glogau auch jüdische Medicinae Doctores sich befänden, endlich er wegen einiger glücklich verrichteten Kuren Attestata aufzuweisen habe, wie er denn solche wirklich ad acta eingereichet hat. Die polnische Judenschaft führet zu Unterstützung des Kischischen Gesuchs an, daß nach ihren Gesetzen nicht erlaubet, sich indistincte aller und jeder Arzneimittel zu gebrauchen, oder auch an Festtagen Mittel zur Genesung zu adhibiren, welche an gemeinen Tagen zu nehmen erlaubet, und weil davon christliche Medici keine genaue und exakte Kenntnis hätten, so wären verschiedene fremde Juden, welche auf hiesigen Messen und Jahrmärkten von Maladie überfallen worden, ihres Lebens verlustig geworden, da sie ihr Gewissen bewahren und nicht alle und jede Remedia zu sich nehmen wollen, wodurch viele, welche das Commercium nicht wenig augiret haben würden, abgeschreckt worden, sich, weil sie einer kränklichen Leibeskonstitution gewesen, hieher zu begeben, welchen Inkonvenienzien dadurch abgeholfen werden könnte, wenn dem sowohl in Prag als ganz Böhmen mit außerordentlichen glücklichen Sukzeß unter Christen und Juden praktizirenden jüdischen Medico D. Kisch die Toleranz und mit dieser die Lizenz zu praktizieren verstattet würde, welches aber wohl umso weniger Bedenken finden dürfte, als bereits bei voriger Landesregierung ein D. Medicinae jüdischer Nation alhier toleriret worden. Wir haben die Sache beim Vortrage in reiflicher Erwägung gezogen, und nehmen uns die Freiheit, die hiebei vorkommende Umstände Ew. Exzellenz zur gnädigen Beurteilung gehorsamst zu eröfnen. Einmal ist dieser Kisch aus seinen glücklichen Kuren in Schlesien als ein geschickter Mann vor einigen christl. Medicis bekant, welche die von ihm restituirte Patienten für verloren geachtet. In dieser Betrachtung verdienet er pro bono publico alle Reflexion, ohne darauf zu sehen, ob er ein Jude oder ein Christ sei, indem die Religion keinen Einfluß in die Medizin hat. Und obzwar zweitens hieselbst an christl. Medicis kein Abgang, so muß man doch solche in die Klassen derer geschickten und erfahrensten und derer als solche nicht so sehr bekanten teilen, von welchen die erstem mit Arbeit vorhin überhäufet sind, und bei ihrer vorzüglichen Fähigkeit entweder die Patienten nicht gehörig abwarten oder die Vermögenden denen Aermem vorziehen, und zu denen letztem läßt sich das Vertrauen derer Kranken nicht zwingen. Es ist daher nichts Ungewöhnliches, die Zahl der geschickten Medicorum durch die Zulässigkeit noch eines oder des andern Practici zu vermehren, weil man an geschickten Leuten niemalen den Ueberfluß zu tadeln Llrsachefindet, die Medici aber kein Jus prohibendi gegen ihresgleichen haben. Es kommt ferner drittens in Erwegung, daß der Abraham Kisch würklich auf der Universität zu Halle einige Jahr studiret, daselbst den Gradum Doctoris angenommen, auch das Theatrum Anatomicum zu Berlin frequentiret. Aus dieser Promotion und seinem Doctoraldiplomate erhält derselbe die Freiheit, in allen königl. Landen zu praktiziren. Hat also die Universität Halle und die dortige Fakultät die Macht, Juden zu Doctores zu kreiren, so müssen auch denenselben alle Iura und Immunitäten der christlichen Doctorum zustehen und folglich dem p. Kisch Licentia praxeos kompetiren, oder die Fakultät demselben die Promotions- Iura zurückgeben, weilen sie die ihm erteilte Praerogativen nicht zu realisieren vermag. Viertens bestätiget die Wahrheit, daß sowohl zu Berlin als auch selbst in Glogau jüdische Medicinae Doctores praktiziren, mithin ist die Rezeption des p. Kische in Breslau kein neues Exempei. Die von dem Collegio medico geäußerten Dubia lassen sich bald heben: denn wenn die hiesigen christl. Medici das Bürgerrecht gewinnen müssen, so lieget der Grund von dieser Vorsicht lediglich in Behauptung der magistratalischen Jurisdiktion über dieselben in personalibus. Nun stehen die sämtliche Juden unter der Gerichtsbarkeit des Magistrats sowohl in civilibus als criminalibus, und folglich zessiret dieser Anstand von selbst. 245