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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 4 · p. Seite 244

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 4
Article
Die Zulassung des ersten jüdischen Gemeindearztes in Breslau
Date
1935-01-01
Page
Seite 244 (sequence 3)
Language
German
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Guido Kisch. Die Zulassung des ersten jüdischen Gemeindearztes in Breslau hinausreicht. Ich veröffentliche ihn wortgetreu aus den Akten des Breslauer Staatsarchivs, Rep. 199 MRXV 5, Vol. II2). Freilich dauerte Abraham Kischs ärztliche Tätigkeit in Breslau nicht lange. Aus Gründen, über welche die Akten keine Auskunft geben, verließ er die Stadt seiner Wirksamkeit, um in seine böhmische Heimat zu übersiedeln. Im Etat der Breslauer jüdischen Gemeinde von 1758/59 fehlt sein Name bereits. Damit war aber sein Wirken in Breslau noch nicht für immer beendigt. Die Akten der Prager israelitischen Kultusgemeinde berichten vom Ende November 1766 „über den Doktor Abraham Kisch bewilligten Abzug außer Landes“. Am 12. Elul 1767 ist von den Vorstehern der Breslauer Chewra Kadischa ein Vertrag geschlossen und unterzeichnet worden, demzufolge Abraham Kisch für drei Jahre als Arzt am jüdischen Hospital in Breslau verpflichtet wurde3). Daß man ihn somit nach zehnjähriger Abwesenheit von neuem nach Breslau berief, stellt seiner Tüchtigkeit als Arzt und seiner Beliebtheit als Mensch gewiß kein schlechtes Zeugnis aus. Trotzdem währte auch diesmal Kischs Wirksamkeit in der Breslauer Gemeinde nur etwa drei Jahre. Es zog ihn wieder in seine Heimatstadt Prag, deren Judengemeinde er bis zu seinem Tode im Jahre 1803 ärztlich betreut hat. II. Gutachten der Breslauer Regierung über die Zulassung eines jüdischen Arztes in Breslau. An des würklich Geheimen Etats-, Kriegs- und dirigierenden Ministri, auch Chefpräsidenten Herrn von Schlabrendorff Exzellenz. Es hat sich der jüdische D. Medicinae Abraham Kisch aus Prag bereits in Anno 1754 um die Toleranz hieselbst zu Treibung seines medizinischer! Metier gemeldet und sich ad Examen bei dem Collegio medico zu gestehen erboten. Das Collegium medicum machte dagegen auch weiter keine dubia, wenn er die Toleranz erhielte, außer daß die hiesige christliche Medici die Iura civiutn gewinnen müßten, worzu der Kisch aber nicht fähig sei, indem die Juden die Iura civitatis nicht besäßen, endlich auch das Judenreglement für die Stadt Breslau von keinem jüdischen Medico etwas disponire. Hierauf wurde der p. Kisch abgewiesen, und als er sich hierauf bei Sr. Königl. Majestät immediate gemeldet, das Supplicatum an des damaligen Etatsministri Herrn von Massow Exzellenz remittiret worden, auf dero Ordre vom 29. Dezember 1754 abschläglich und dahin beschieden, daß an christlichen Medicis zur Konsolation der Juden hieselbst kein Mangel, folglich die Ansetzung eines jüdischen Doctoris nicht notwendig sei. Anitzo meldet sich nicht nur dieser Abraham Kisch von neuen um die Toleranz und offeriret sich zu einem jährlichen Canone von 30 Reichstalern sondern es unterstützet dieses Gesuch auch die polnische anhero kommerzirende Judenschaft. Die Hauptgründe des ersteren bestehen darin, daß er seine Studia medica in Halle absolviret, alda in Doctorem ordentlich promoviret, zu Berlin das Theatrum anatomicum frequentiret, folglich alle Eigenschaften der christlichen Medicorum erlanget, auch qua Doctor promotus zu Halle licentiam praxeos in allen königl. 2) Den Hinweis auf diese Akten hat mir vor Jahren der hochgeschätzte Jubilar gegeben, zu dessen Ehrung die nachfolgende Publikation einen bescheidenen Beitrag liefern möchte. s) Im ursprünglichen hebräischen Wortlaut veröffentlicht von Louis Lewin, Geschichte der israelitischen Krankenyerpflegungsanstalt und Beerdigungsgesellschaft zu Breslau 1726—1926, Breslau 1926, S. 113 f. 244

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