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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 4 · p. Seite 246

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 4
Article
Die Zulassung des ersten jüdischen Gemeindearztes in Breslau
Date
1935-01-01
Page
Seite 246 (sequence 5)
Language
German
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Guido Kisch. Die Zulassung: des ersten jüdischen Gemeindearztes in Breslau Daß die Juden Iura civitatis nicht besitzen, ist gegründet. Sie erhalten aber deswegen die Toleranz ex summa prindpis potestate, worinnen keinem Privato ein Widerspruchsrecht zustehet. Und da der Stadt Breslau solches bei dem Judenwesen überhaupt nicht gebühret; so vermag sie auch solches in Absicht des p. Kisch nicht besonders zu allegiren. Denn außer der königl. Toleranz würde kein Jude hier bürgerliche Nahrung treiben dürfen, weil er nicht Bürger werden kan. Das Judenreglement von Breslau eignet zwar denen Juden keinen Medicum ausdrücklich zu. Es verbietet aber auch spedaliter denselben nicht, und folglich stehet es dessen Ansetzung nicht entgegen. Mit der Freiheit man nun eine Anzahl toleratorum über das Reglement ad revocationem nachgegeben, mit eben der Freiheit kann man auch einen jüdischen Medicum gestatten, der dem Commercio nicht einmal nachteilig, vielmehr demselben beförderlich ist, ohne darüber die Spezialkonzession von Sr. Königl. Majestät zu bedürfen. Wir sind dahero der ohnmaßgeblichen Meinung, dem Abraham Kisch, welcher mit guten Mitteln versehen sein soll1), gegen Erlegung des offerirten Canonis von 30 Rtichstalem hieselbst praevia approbatione des Collegü Medid die Toleranz als jüdischen Medico ad revocationem zu gestatten, wenn Ew. Exzellenz sonst dagegen nichts zu erinnern finden. Jedoch submittiren hochderoselben Entschließung wir solches lediglich. Breslau, den 24. Dezember 1755. M. Pfuel, von Friedt, Meyer, Oppermann, v. Walther, Vieling, v. Normann, v. Arnim, Witte.!) Die beiden letzten Worte sind von der Hand eines der Unterzeichner unterstrichen und mit der Randbemerkung: „probatum est“ versehen. 246

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