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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 4 · p. Seite 227

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 4
Article
Eine Quittungsurkunde in lateinischer und hebräischer Sprache, ausgestellt für Erzbischof Walram von Köln
Date
1935-01-01
Page
Seite 227 (sequence 3)
Language
German
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Adolf Kober. £ine Quittungsurkunde in lateinischer und hebräischer Sprache drei Schuldbriefe zurück und geloben, daß, falls noch ein Schuldbrief der Stadt, auf Meyer von Siegburg lautend, gefunden würde, dieser ungültig^ sein solle; sie verzichten schließlich auf alle Forderungen und Klagen gegen die btadt16). Das beurkundet an demselben Tage Graf Adolf von Berg, dem die Erben des Meyer diese Erklärung abgegeben haben. Erzbischof Walram aber laßt sich durch seinen Prokurator am 17. März 1335 vor dem Schöffengericht in den Besitz des Erbes und aller Güter des Meyer innerhalb Kölns, die ihm vom Gericht zugesprochen waren, einweisen. Da kein Einspruch erfolgte, erging das Schöffenurteil, daß der Erzbischof in das Erbe und die Güter des Meyer eingewiesen werden sollte. Darauf übertrug der Erzbischof sämtliche Rechte daran dem Bischof Adolf von Lüttich und dem Grafen Wilhelm von Jülich; diese wiederum übertrugen sie dem Grafen Adolf von Berg, und letzterer der Witwe und den Erben des Meyer. So war das frühere Eigentum des Meyer wieder in die Hand seiner Familie zurückgelangt11). Die Angelegenheit war jedoch damit nicht erledigt. Die Stadt Köln nahm am 14. März 1337 Jutta, ihren Schwiegersohn Seckelin, ihren Sohn Abraham und die anderen Kinder mit Familien und ihren gesamten Besitz in den Schutz und Schirm der Stadt auf („tamquam concives“). Sie können nach dem Tode des Grafen Adolf von Berg in Köln weilen und sich dort aufhalten und dieselben Freiheiten und Gewohnheiten wie die andern Kölner Juden genießen — vorbehaltlich des durch den Beauftragten des Erzbischofs gegenüber den Juden geübten Rechtes. Sie können auch vor dem Tode des Grafen Adolf mit dessen Bewilligung unter den vorgenannten Bedingungen nach Köln kommen. Welche Bedeutung die Stadt ihrem Versprechen geben will, geht daraus hervor, daß es in dem zweiten Eidbuche Aufnahme gefunden hatls). Ihren Abschluß findet die Angelegenheit mit der lateinischen und hebräis chen P ergamenturkunde des Düsseldorfer Stadtarchivs, die hier veröffentlicht wird. Erzbischof Walram hat sich die Urkunde von Jutta und ihrem Sohn Moyszyn ausstellen lassen. Daraus geht zunächst hervor, daß auch der Erzbischof Walram bzw. die Kölner Kirche zu den Schuldnern des Meyer gehörte, und daß besonders er eine Schuld von 1500 Gulden bei ihm aufgenommen hat. Ueber diese Summe hatte der Erzbischof dem Meyer einen Schuldbrief in deutscher Sprache ausgestellt, der nicht mehr aufgefunden werden konnte; die Schuld sei jedoch bezahlt worden. Jutta und ihr Sohn stellen nunmehr eine Quittungsurkunde darüber aus, daß der Erzbischof, seine Nachfolger und die Kölner Kirche von allen Schulden ihnen gegenüber für frei erklärt werden mit Ausnahme der Schulden, für die der Erzbischof bei Meyer und seinen Erben für andere Personen als Hauptschuldner oder Bürge gutgesagt hatte. Sollte die genannte Urkunde jemals gefunden werden, so dürften daraus keine Ansprüche hergeleitet werden. Jutta und ihr Sohn verzichten ferner auf alle Schuldverpflichtungen des Erzbischofs. Zum Zeugnis dessen fügen nicht nur die beiden ihre Siegel bei, sondern auf ihre Bitte auch Graf Adolf von Berg; ebenso unterzeichnet zum Zeugnis der vorberichteten Tatsache der Judenmeister Joselinus diese Urkunde. Auf demselben Pergament folgt anschließend die heiß) ib. n. 209. 17) Vgl. Kober, Grundbuch, SS. 183/84, 165/66. 18) Fahne, Zwei Kölner Eidbücher, die ersten Verfassungscodices der Reichsstadt Köln. Forschungen II. Bd., 2. Heft (Köln 1867), S. 146 f. 227

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