Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 4
- Article
- Eine Quittungsurkunde in lateinischer und hebräischer Sprache, ausgestellt für Erzbischof Walram von Köln
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 226 (sequence 2)
- Language
- German
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Adolf Kober. Eine Quittungsurkunde in lateinischer und hebräischer Sprache und Bele, als Schwiegersohn Seckelin genannt7). Erzbischof Walram hatte am 5. April 1334 auf Lebenszeit ein enges Freundschaftsbündnis mit der Stadt Köln abgeschlossen, wodurch beide sich die Aufrechterhaltung der gegenseitigen Gerechtsame und Waffenhilfe gegen feindlichen Angriff zusicherten8). Im Verfolg dieser Abmachungen verpflichtete sich der Erzbischof feierlich an dem selben Tage, den Juden Meyer aus Siegburg zur Herausgabe der mit städtischem Siegel versehenen Schuldbriefe, die er von der Stadt besaß und die Köln bezahlt haben wollte, bis zum 24. Juni 1334 zu veranlassen, Meyer behauptete hingegen, daß die Stadt nicht bezahlt habe und hatte sie deshalb vor dem Erzbischof verklagt. Falls der Erzbischof, so schließt die Urkunde, diese Verpflichtung nicht einhalte, sollte die in dem Hauptvertrage vorgesehene Sühne eintreten. Zur Herausgabe der Schuldbriefe durch Meyer ist es auf diesem Wege anscheinend nicht gekommen. Ob nun das tragische Geschick, das Meyer im Mai 1334 erlitt, damit im Zusammenhang steht — wie Brisch annimmt10), kann nicht genau beantwortet werden. Wie die Urkunden berichten, haben Meyer und sein Sohn Jolman einem durch das Gericht überführten Fälscher zur Flucht verholten oder, wie es wörtlich heißt, ihn „intfirrit“. Kraft seiner obergerichtlichen Gewalt beauftragte der Erzbischof das Schöffengericht in Bonn, über Meyer und seinen Sohn das Urteil zu fällen. Dieses verurteilte laut Urkunde vom 9.Mai 1334 die beiden zu derselben Strafe, die der Fälscher erleiden sollte: zum Tode und zur Konfiskation ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter zugunsten des Erzbischofs. Das Urteil wurde vollstreckt und dem Erzbischof zugestellt11). Der Erzbischof Walram erklärte sich am 17. Mai 1334 zur Abwehr jeglicher Anfechtung, die die Stadt Köln wegen des Juden Meyer, dessen Güter er auf Grund gerichtlichen Urteils eingezogen hatte, erleiden sollte, bereit12). Die Witwe des getöteten Meyer wandte sich jedoch um Hilfe heischend an den Grafen Adolf VII. von Berg, der vermutlich ein gewisses Schutzrecht über die zu seinem Gebiete gehörenden Siegburger Juden beanspruchte und gegen dieses Vorgehen beim Erzbischof anscheinend Einspruch erhob. Am 5. Oktober 1334 fällen der Bischof Adolf von Lüttich «und Graf Wilhelm von Jülich, der Bruder des Erzbischofs, einen Schiedsspruch in der Streitsache wegen des Meyer, dessen Haus und sonstiges Immobiliarvermögen mit Beschlag belegt worden ist13). Darauf erfolgte am 21. Oktober 1334 ein Vergleich zwischen Jutta, der Witwe des Getöteten, und den Erben des Meyer einerseits und der Stadt Köln andererseits. Die Stadt Köln leistete auf alle Forderungen, Klagen, Unkosten, die ihr durch ihre Klage gegen Meyer bei dem Dechanten von St. Georg erwachsen sind14), Verzicht. Jutta und ihre Erben können nach Belieben in die Stadt Köln kommen15). Andererseits erklären Jutta, ihre Kinder und deren Familien alle Geldforderungen, die Meyer an die Stadt Köln zu erheben hatte, für erloschen. Sie geben der Stadt 7) Kober a. a. O., S. 166 Anm. 1. 8) Lacomblet, Urkundenb. f: d. Gesch. des Niederrheins III (1853) n. 278. 9) Ennen, Quellen IV n. 197. 10) Geschichte der Juden in Köln und Umgebung I (1879) S. 124. 1X) Ennen, Quellen IV n. 201. 12) ib. n. 202. 13) Staatsarchiv Düsseldorf Kurköln Urk. n. 320. 14) Vielleicht ist die Klage bei dem Dechanten im Hinblick auf die Erlasse des Papstes Johann XXII. gegen den Wucher der Juden erfolgt; vgl. Kober, Die rechtliche Lage der Juden im Rheinland... (in: Westdeutsche Ztschr. f. Gesch. u. Kunst, 1909). 15) Ennen, Quellen IV n. 208. 226