Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Verbundenheit zwischen den jüdischen Gemeinden Worms und Mainz im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 3)
- Language
- German
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S. Levi. Die Verbundenheit zwischen den jüdischen Gemeinden Worms und Mainz im Mittelalter Der Anfang des Gemeindeverbandes ist wohl in die Mitte des 11. Jahrhunderts zu setzen. Damals in der Zeit, in der Raschi in Worms und Mainz lernte, sind die Männer, die als Lehrer Raschis bekannt sind, bald in Worms, bald in Mainz ansässig gewesen. R. Jakob bar Jakar konnte bis vor kurzer Zeit als Wormser Lehrer gelten; sein (und seines Vaters) Grabstein wurden aber neuerdings in Mainz entdeckt* * * * 5). Mit ihm und seinem Kollegen Isaak ha-Levi, die nach dem Tode R. Gerschoms von Mainz nach Worms übersiedelten, das dortige Rabbinat und das Rektorat der Hochschule innehatten, wurde der Grund zu dem Verband zwischen Mainz und Worms gelegt. Später kam Jakob bar Jakar nach Mainz zurück und wirkte gemeinsam mit Elieser dem Großen. Die wechselweise Berufung der Gelehrten auf die Lehrstühle von Mainz und Worms hat die Verbindung über das Persönliche hinausgehoben, hat die Schulen zur Zusammenarbeit gebracht und die religionsgesetzlichen Entscheidungen, das religiöse Leben und die gemeindlichen Einrichtungen zu weitgehender Uebereinstimmung geleitet6). Der Zweiverband Mainz-Worms scheint also dem Dreierverband Speyer-Worms-Mainz vorangegangen zu sein, ein halbes Jahrhundert etwa dürfte er bereits bestanden haben, als nach der Gründung der Speyerer Gemeinde diese in denVerband eintrat. Tatsächlich lassen sich auch zahlreiche Berichte über religiöse Bräuche und Entscheidungen in der alten jüdischen Literatur nachweisen, in welchen nur die Verschiedenheit der Anwendung in den Gemeinden Mainz und Worms erwähnt wird, während der Gemeinde Speyer nicht Erwähnung getan wird. Es liegt nahe, hieraus zu schließen, daß bei der Festlegung der Entscheidungen die Gemeinde Speyer noch nicht mitgewirkt hat7). Die Bedeutung, welche die die Einwilligung dreier Gemeinden erforderlich sei, und daß im Falle der Zuwiderhandlung der Mann, der Schreiber und die Zeugen mit dem Bann zu belegen seien, wie Rabbenu Gerschom angeordnet habe, doch ist hierbei nicht von den drei Gemeinden Speyer — Worms — Mainz die Rede (die Gemeinde Speyer bestand in den Tagen des Rabbenu Gerschom noch gar nicht), und es ist nach dem Wortlaut auch fraglich, ob sich die Anordnung des Rabbenu Gerschom auf die Forderung der Zustimmung dreier Gemeinden oder nur auf den Bann bezieht. Die kurz vorher gebrachte Bestimmung, daß in' einem bestimmten Schadenersatzverfahren der Rechtsspruch der drei Gemeinden Mainz, Worms und Speyer angenommen werden solle, muß eine in späterer Zeit erfolgte Festlegung sein. Vgl. auch I. Finkeistein, Jewish Self-govemmerit, S. 24 ff., 48 ff. 5) Siegmund Salfeld, Mainzer jüdische Grabsteine, gefunden im Jahre 1922, Mainzer Zeitschrift XVII/XVIII (1922/23), S. 63. 6) Es ist bezeichnend für die Verbindung, die vor Begründung der Speyerer Judengemeinde bereits zwischen Mainz und Worms bestand, daß der Wormser Lehrer Meir ’kohen unmittelbar nach dem Mainzer Brand im Jahre 1084 nach Mainz kam. Er hatte das Buch Thorath kohanim (3. Buch Mose) im Arm, die erregten Judenfeinde hielten das Buch für Silber oder Gold und erschlugen Meir kohen. Der Mainzer Lehrer Meschullam (wohl der Vater des oben erwähnten, nach Speyer ausgewanderten David ben Meschullam) äußerte sich damals im Hinblick auf diesen Opfertod des Meir hakohen beruhigend zu seinen Mainzer Gemeindemitgliedem: „Jetzt fürchtet Euch nicht mehr, dieser wiegt alle auf.“ (Hebräische Berichte über die Judenverfolgungen während der Kreuzzüge, hgg. von A. Neubauer und M. Stern, S. 31/142.) 7) Sefer hapardes (ed. Konstantinopel), S. 19 c, wo eine Entscheidung Raschis unter Berufung auf die Entscheidung seines Lehrers Jakob bar Jakar, der sie seinerseits durch Befragung des Rabbenu Gerschom herbeigeführt hatte, als für Worms und Mainz gleicherweise gültig erwähnt ist. Ebenso wird ein übereinstimmender Brauch das. 42 a erwähnt. Aber auch zahlreicher Brauch- 189