Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Verbundenheit zwischen den jüdischen Gemeinden Worms und Mainz im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 2)
- Language
- German
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S. Levi. Die Verbundenheit zwischen den jüdischen Gemeinden Worms und Mainz im Mittelalter Wenn man weiter bedenkt, daß drei der genannten Speyerer Gelehrten, R. Jehuda ben Kalonymos, R. David ben Meschullam und Rabbi Mose ben Jekuthiel, jene Abgesandten waren, die am 19. Februar 1090 vor Kaiser Heinrich IV. standen und sehr bedeutsame Privilegien für die Speyerer Juden erwirkten, so darf man annehmen, daß man auch von seiten der Gemeinden Worms und Mainz die Verbindung mit diesen Männern zu schätzen wußte, welche diese für die Gestaltung der politischen und wirtschaftlichen Lage der Juden bedeutungsvolle Fühlungnahme mit dem kaiserlichen Herrn ermöglicht hatten. Andererseits war Mainz der Sitz des einflußreichsten geistlichen Fürsten im ganzen Reich. In Mainz lagen wichtige Entscheidungskräfte auch für gesetzgeberische und juristische Fragen. Von hier gingen auch wiederholt Entscheidungen aus, die über das Stadtgebiet von Mainz weit hinausgriffen. Darum waren von den legendären Zeiten des Rabbi Amnon an die verantwortlichen geistigen Führer der Mainzer Juden in Verbindung mit den einflußreichen Mainzer Kirchenfürsten und sahen sich die größeren Judengemeinden zu einem Zusammenschluß unter der Mitführung der Gemeinde Mainz veranlaßt3). Persönliche, autoritäre und politische Momente wirkten zusammen, um die Gemeinden Speyer, Worms und Mainz zu einer religionspolitischen Verbindung zu bringen. Wenn nach den obigen Ausführungen für die Gemeinde Speyer das Jahr 1084 als Entstehungsjahr dieser Gemeinde den terminus a quo für ihre Einbeziehung in diese Verbindung bedeutet und in die Zeit der Jahre 1430—1435 das Ende dieser Verbindung zu setzen ist, weil damals die Vertreibung der Juden aus Speyer dem Beistand des Rates zum Trotz durch die Speyerer Bürgerschaft erfolgte, und etwa eine Generation später die Juden auch aus Mainz verjagt wurden, so bleibt nur die Frage, ob etwa die Verbindung zwischen den Gemeinden Worms und Mainz schon erfolgt ist, bevor die Gemeinde Speyer entstanden war. Im 10. Jahrhundert, in der Zeit, in der unter den Kalonymiden Lehrhaus und Gemeinde Mainz aufblühten, erhalten wir über die Judengemeinde Worms noch keine Nachricht. Erst um das Jahr 1000 beginnt Worms hervorzutreten. Man darf deshalb wohl mit Recht annehmen, daß in den Tagen des Rabbenu Gerschom von Mainz eine formell-geordnete Verbindung von Gemeinde zu Gemeinde zwischen Mainz und Worms noch nicht bestand, wenn auch Rabbenu Gerschom seine einschneidenden Bestimmungen religionsgesetzlicher Art nur nach Fühlungnahme und in Uebereinstimmung mit anderen Lehrern und Meistern getroffen haben wird. Seine Bestimmungen wurden auch noch in späteren Jahrhunderten ausschließlich unter seinem Autornamen als Takanoth des Rabbenu Gerschom überliefert, während später von Takanoth SCHUM gesprochen wird und demnach der gesetzgeberische Gemeindeverband der drei Gemeinden sich gebildet hatte4). 3) Daß auch Rabbenu Gerschom eine mündliche, die Verteidigung der Juden betreffende Verhandlung mit kirchlichen Wortführern zugefallen ist, erhellt aus der von ihm verfaßten Selichah „eiecho nikro ojaum wenauro . die für den sechsten Tag der Bußtage bestimmt ist. Diese Selichah dürfte im Jahre 1012 entstanden sein und in Beziehung zu der damals erfolgten kurzfristigen Vertreibung der Juden aus Mainz stehen. Ueber die Vertreibung aus Mainz in den Tagen des Königs Heinrich II. siehe Aronius, Regesten, S. 61/62, Nr. 144, und Germania Judaica s. v. Mainz. — 4) Wenn solche Takanoth auch schon vor Rabbenu Gerschoms Zeit erfolgt waren (vgl. S. Eppenstein, Zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland, besonders in literarischer und kultureller Hinsicht, MGWJ. 63 (1919), S. 174, Anm. 4), so ist doch nicht zu erweisen, daß diese das Ergebnis eines Verbandes der Gemeinden Mainz und Worms waren. Zwar wird am Ende der R. G. des Maharam von Rothenburg (ed. Prag 112a) gesagt, daß für eine Ehescheidung 188