Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Der Wormser Reichsrabbiner Anselm
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 159 (sequence 3)
- Language
- German
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Moritz Stern. Der Wormser Reichsrabbiner Anselm ist. Diese hatten nicht überall wahrheitsgemäß den dritten Teil ihres Vermögens abgeliefert. Den sollte nun Konrad eintreiben. Mit dieser Steuererhebung hatten Nathan, Jakob und Jochanan direkt nichts zu tun. Die Rabbiner sollten dafür sorgen, daß die Buß- und Strafgelder eingingen, die wegen Nichtzahlung der Steuern oder aus anderen Gründen nach der Ordnung10), die in den kaiserlichen Rechten begriffen ist“, fällig wurden. Von Richter- und Banntätigkeit der drei Rabbiner wird in der Vollmacht für Haym nicht gesprochen. Dies wird in den Vollmachtsurkunden der drei geschehen sein, wenn es zur Ausfertigung solcher Dokumente gekommen ist. Daß nur die drei Genannten bei der Einbringung der Bußgelder tätig sein sollten, ist aus dem Wortlaut der Urkunde für Haym als selbstverständlich zu entnehmen. Doch fehlt die bei Israel vorhandene und, wie wir weiter sehen werden, bei Anselm wieder aufgenommene ausdrückliche Unterordnung der anderen Rabbiner und die Hervorhebung der Aemter als solcher von obersten Hochmeistern. Die anderen Rabbiner werden überhaupt nicht erwähnt. Die Juden des Reiches werden allgemein zum Gehorsam gegen die drei aufgefordert. Ob der Plan Sigismunds und Hayms ausgeführt wurde, erfahren wir nicht. Die drei mögen als königliche Judenmeister eingesetzt worden sein. Gebrauch haben sie schwerlich davon gemacht, am wenigsten Meharil, der schon in hohem Alter stand; er ist bald darauf in der Nacht vom 13. zum 14. September 1427 gestorben. Durch Konrad von Weinsberg ist 1434 die Bestallung jüdischer Meister zunächst nicht erfolgt. Er bediente sich christlicher und jüdischer Steuerboten. Dagegen setzte er am 4. Juli 1435 auf Grund der Vollmacht von 1434 „Anßhelm von Coln, rabi, gesessen zu Würmß“, von dem ihm fromme Christen und Juden gesagt hatten, daß er ein wohlgelehrter und frommer Jude sei11), zum obersten Meister und Rabbi in den Erzbistümern und Bistümern Mainz, Köln, Trier, Bremen, Besan^on, Lausanne, Worms, Speyer, Hildesheim, Basel, Straßburg, Metz, Münster, Utrecht, Konstanz, Verden und in den Ländern Elsaß, Jülich, Geldern, Berg, Cleve, Savoyen und in der Cleveschen Mark ein. Der oberste Meister des heiligen Reichs und der Jüdischheit erhielt Vollmacht, „zu richten dem armen als dem riehen“ und die „Gülten, Gefälle und Bußgelder“ des Reichs einzufordern. Den andern Rabbinern und Juden wurde befohlen, „Anßhelm von Colne, rabi“ als obersten Rabbi des Reichs anzuerkennen, ihm zu gehorchen, den von Anselm verkündigten Bann zu beachten und sich mit eigenem Bann anzuschließen. Hebt Anselm den Bann auf, so müssen dies auch die andern Rabbiner tun12). 10) Vgl. Stern, S. XXXVI f. art. la—le (Urk. Karls IV. 1348 Sept. 9) undXLIIff. n) Vgl* in der Ernennungsurkunde für Israel vom Jahre 1407: „Wann uns auch von merglichen, glaubhafftigen luten furgegeben ist, das der Jüdisch meister Israhel ... in Jüdischen kunsten ein bewerter und alter meyster und ... in seinem Jüdischen glauben ein gelerter und redelicher Jude sy“ (Wiener, Reg. S. 71). 12) Hohenlohesches Hausarchiv Oehringen E 39 or. membr. c. sig. pend., Regest: Deutsche Reichstagsakten XI, 310 Anm. 1, nach einer Abschrift Bacmeisters gedruckt von Güdemann, Geschichte des Erziehungswesens III, S. 265—267, der S. 36—37 den Wormser Wohnsitz Anselms nicht erkannte. Graetz, Gesch. VIII3, S. 137 läßt Anshelm in Nürnberg residieren. Auf meine Veranlassung hat Felix Makower in „Die Lehren des Judentums“ V, S. 297 den Irrtum richtig gestellt. 159