Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 149 (sequence 16)
- Language
- German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden worbenen Freiheiten bestätigt. Es wird hierin ganz unverhohlen ausgesprochen, daß durch besondere Ehrungen bezw. Abgaben an den Kaiser oder König diese Privilegien jedesmal erneuert wurden. In den späteren Privilegien tritt das ideelle Moment mehr hervor und wird darauf hingewiesen, daß die Juden sich mit Recht an den regierenden römischen Kaiser wenden, zu dem sie als ihrem rechten einigen Herren und Beschirmer auf Erden ihre Zuflucht und Hoffnung tragen.“ Durch diesen öfters wiederkehrenden Satz in den Privilegien erkennen auch die Kaiser für sich die Pflicht an, die Juden und ihre Freiheiten zu schützen. Die Wormser Juden hatten es allerdings nicht so bequem wie die Juden Frankfurts, wo die Kaiserkrönung stattfand und sie auch zum Huldigungseide zugelassen wurden. Wie wir vorhin gesehen, hat die Stadt Worms im 18. Jahrhundert sich dagegen zur Wehr gesetzt, daß die Juden selbst dem Beauftragten des Kaisers den Huldigungseid leisteten. Aber die Wormser Juden haben ebenso wie die Frankfurter die Bestätigung ihrer Privilegien, die, in allgemein üblicher Weise sehr feierlich und ausführlich ausgestellt und mit dem kaiserlichen Siegel versehen, noch heute ein Schmuckstück des Gemeindearchivs Worms bilden, erreicht. Bemerkt sei noch, daß sich auf den Rückseiten zahlreicher Privilegien und Privilegien-Abschriften eine kurze hebräische oder jüdischdeutsche Notiz über die Zeit und den Kaiser, der das Privileg gab, findet. In den Privilegien ist also von den Verpflichtungen die Rede, die der Kaiser zum Schutze seiner untertänigsten Diener, der Wormser Juden, und ihrer Freiheiten übernimmt und denen er mitunter durch den Erzkanzler des Reiches, den Mainzer Kurfürsten, nachkommt. Der Verpflichtung des Kaisers entsprechen Pflichten der Wormser Juden. Daß sie, abgesehen von den Taxen, die sie bei der Erneuerung der Privilegien nach Wien zu zahlen hatten, auch die verschiedensten Steuern entrichteten, haben wir gesehen. So z. B. ist seit Ludwig dem Bayern der goldene Opferpfennig, seit Kaiser Sigismund die Krönungs- oder Kronsteuer an den Kaiser, allerdings mit Unterbrechungen, entrichtet worden. Dazu kamen noch besondere Abgaben an den Kaiser, wie oben bemerkt, z. B. Hussitensteuer, Türkensteuer. Es ist auch vorhin bereits angedeutet worden, daß neben der kaiserlichen Gewalt zahlreiche Faktoren über die Geschicke der Wormser Juden mitzusprechen hatten und demgemäß ihre Forderungen an die Judenschaft erhoben. Da war zuerst die bischöfliche Gewalt, die anfangs in Vertretung des Kaisers, dann aber von sich ihre Rechte geltend machte und 1312 durch Bischof Emmerich jene durch Jahrhunderte geltende Satzung über Besetzung und Kompetenz des Wormser Judenrats und Judenbischofs erließ, die Bischof Friedrich am 9. Oktober 1439 und Bischof Reinhart am 29. Juni 1446 mit der Judenschaft neu regelten. Je mehr die Stadt an Selbständigkeit gewann, desto dringlicher erhob sie Ansprüche auf die in ihren Mauern wohnhaften Juden, die seit 1290 etwa förmlich „zu Bürgern empfangen wurden“. Welche Bedeutung die Verpfändungsurkunde Karls IV. von 1348 auf die Stellung der Stadt Worms zu ihren Juden gewonnen hat, ist oben dargelegt worden. Die städtischen Judenordnungen vom 16. Jahrhundert an wie die steuerlichen Forderungen der Stadt an ihre Juden zeigen vollends, welchen Einfluß Worms auf die Geschicke der dortigen Judenheit im Laufe der Zeit gewonnen hatte. Die Freiherren von Dalberg, deren Ahn 149