Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 15)
- Language
- German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden Stadt Worms, daß die Judenschaft nicht beschwert werden solle, und vom 29. Mai 1754 die Aufforderung an den Rat der Stadt, das Bannrecht der Judenschaft nicht zu beeinträchtigen. 1765 wird Josef II. zum König gekrönt, während die tatsächliche Herrschaft von seiner Mutter, Maria Theresia, weiter ausgeübt wird. Schon im folgenden Jahre, am 10. März 1766, bestätigt Joseph II. der Wormser Judengemeinde all die vorher angegebenen Privilegien und knüpft daran die vorher von Karl VI. im Jahre 1714 gegebenen Bestimmungen. Aus demselben Jahre stammt eine Quittung, daß für diese Privilegiengenehmigung die Wormser Judenschaft einen Betrag von 60 fl. an die Reichshofkanzlei gezahlt habe. Die Privilegien sind ebenfalls im Original im Gemeindearchiv Worms vorhanden; es sind die letzten kaiserlichen Privilegien für die Wormser Juden. Eine neue Zeit brach an. Die Franzosen ergriffen 1792 Besitz von Worms. Die alten Beziehungen zwischen den deutschen Kaisern und den Wormser Juden wurden mit einem Schlage gelöst und es ist jedenfalls bezeichnend, wenn die Konventskommission in Worms die Vorsteher der Judengemeinde im März 1793 aufforderte, allen jenen Freiheiten auf der Stelle feierlich zu entsagen, die ihnen vom Kaiser, von der Reichsstadt und dem Bischof von Worms je verliehen worden waren; im Weigerungsfälle sollten ihre Vermögen beschlagnahmt, sie selber aber zur Schanzarbeit verdammt und an denjenigen Stellen, wo die Gefahr am größten sein würde, dem Kanonenfeuer der Feinde bloßgestellt werden. Da alle diese Zwangsmittel vergeblich versucht wurden, sind endlich die Vorsteher der Judenschaft samt ihrer Gemeinde als Gefangene in den Kerker ab geführt und aufs Greulichste mißhandelt worden. Fassen wir zusammen: Wohl von jedem Herrscher haben sich die Wormser Juden ihre Privilegien bestätigen lassen. Das geschah bei besonderen Gelegenheiten, wenn ihren Freiheiten ein Angriff von irgendwelcher Seite drohte; seit dem 17. Jahrhundert haben sie bald nach dem Regierungsantritt jeglichen Kaisers oder Königs durch ihre Vorsteher oder Abgesandten am kaiserlichen Hof um eine Erneuerung der Freiheiten nachgesucht, und zwar unter Vorlegung der früheren Privilegien, die in den meisten Fällen immer wieder wörtlich in die Bestätigung der Privilegien aufgenommen wurden. Denn das Schicksal der Kammerknechte hing von der jeweiligen Person des Herrschers ab. Die Rechtskontinuität bestand für die Juden nur in sehr beschränktem Umfange. Alle Gnade haftete an der Person, von der sie ausging; sie hatte für den Nachfolger keine verpflichtende Kraft. Ein Thronwechsel bedeutete für die Juden das Ende aller Verträge, deren Giltigkeit durch neue Opfer von dem neuen Herrscher erkauft werden mußten. In dem Privileg des Kaisers Maximilian vom 24. November 1497 heißt es demgemäß z. B., „daß die Judenheit im Heiligen Reiche aus alter löblicher Gewohnheit den deutschen Kaisern Ehre und Schenkung zuteil werden läßt und daher die Judenschaft der Reichsstadt Worms vor ihm als angehendem regierenden römischen König aus schuldigem Gehorsam erschienen und ihm Ehrung und Schenkung überreicht und bezahlt habe. Er habe sie von ihnen gnädiglich empfangen und dadurch die ihnen von seinen Vorfahren am Reich, den römischen Kaisern und Königen, er- 148