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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 147

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
Date
1935-01-01
Page
Seite 147 (sequence 14)
Language
German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden begnügen wolle, daß er ferner von den Wormser Juden für die Rückstände 600 n. und, wie angeboten, pro Jahr 100 fl. nehmen wolle, widrigenfalls Exekution erfolgen werde. Die Judenvorsteher bringen eine Quittung von 1050 fl. für die rückständige Schuld bei und sprechen die Erwartung aus, daß sie für die Folge gemäß der kaiserlichen Zusage nur 50 fl. Kronsteuer für das Jahr zu zahlen hätten. Der Reichspfennigmeister, vor dem sie erscheinen, weist sie jedoch ab. Es nutzt ihnen auch nichts, daß sie eine kaiserliche Verfügung von Kaiser Leopold I. vom 20. April 1663 vorlegen, wonach sie für rückständige Kronsteuer und Opferpfennig alsbald 1000 fl. und in der Folge jährlich die Zinsen mit 50 fL zu zahlen gehabt hätten. Die Angelegenheit zieht sich hin. 1727 wird ihnen unter Exekutionsandrohung noch ein achttägiger Termin zur Zahlung gewährt; dann haben sie anscheinend die von ihnen geforderte Summe bezahlt. Auf ihre Eingabe vom 17. Juli- 1727 gibt ihnen Karl VI. am 16. April 1728 die Antwort, daß an Stelle des von jeder Person zu fordernden Goldguldens eine Pauschalsumme von jährlich 100 fL für den Opferpfennig zu zahlen sei. Karl VI. versichert sie gleichzeitig seines kaiserlichen Schutzes. In der Tat sind aus den Jahren 1729 ff. eine Anzahl Quittungen über 100 fl. Krön- und Opferpfennig, die die Wormser Judenschaft an den Kaiser gezahlt hat, im Wormser Gemeindearchiv vorhanden. K a r 1 V11., der am 12. Februar 1742 in Frankfurt zum Kaiser gekrönt wurde und gleich seinen Vorgängern den Opferpfennig für sich in Anspruch nahm, hat den Wormser Juden schon am 5. Januar 1742 die von der Stadt ihr auf erlegten aus der Kriegs einquartierung herrührenden Schulden erlassen. Am 5. Juni hat er sämtliche Privilegien, die sein Vorgänger Karl VI. 1714 der Wormser Judenschaft bestätigt oder erteilt hatte, erneuert, also die Judenordnung Ferdinands III. von 1641 mit Ausschluß der 1699 ausgeschiedenen Punkte, den Vergleich zwischen Stadt und Judenschaft von 1699, schließlich in einem Privileg die Freiheitsbriefe Karls V. zu Speyer vom 3. April 1544, des Kaisers Mathias, Prag, 13. November 1612, und den Karls V. für die Wormser Juden vom 11. März 1551. Er hat auch dieselben Bestimmungen, wie sein Vorgänger hinzugefügt. Diese Privilegien sind im Original erhalten. 1744 wendet sich die Wormser Judenschaft mit einer Beschwerde an das Reichshofgericht, weil ihr von der Stadt Einquartierungen, Lieferungen und übermäßige Kosten zu den „Römermonaten“ auferlegt worden seien. Andererseits hat 1743 ein kaiserliches Reskript einen außerordentlichen Beitrag von der Stadt Worms verlangt, an dem sich auch die Juden, allerdings unter feierlichem Protest, beteiligt haben. Schon am 20. Januar 1745 starb Karl VII. Sein Nachfolger, Franz I. (1745—1765), der Gemahl der Maria Theresia, die nur Haß und Verachtung gegen die Juden empfand, bestätigte bereits am 19. April 1745 die vorhin genannten Privilegien der Wormser Judenschaft. Aber schon 1746 hat die Wormser Judenschaft Veranlassung, sich mit Beschwerden an den Kaiser zu wenden. Ihr Vertreter in Wien ist Moses b. Mordechai Margulies Jaffe, der in der Grabschrift seiner Frau auch als Vorsteher von Worms bezeichnet wird und in Wien begraben liegt. 1746 beschäftigt sich der kaiserliche Hof rat mit der Klage der Judenschaft wegen Verletzung der kaiserlichen Privilegien durch die Stadt Worms und richtet am 6. März 1747 an den Magistrat die Aufforderung, einen Bericht in seiner Sache gegen die Judenschaft zu erstatten. Er solle sich ferner aller eigenmächtigen Interpretationen oder Aufhebung der kaiserlichen Privilegien enthalten. In demselben Jahre entsteht ferner ein Streit zwischen Stadt und Judenschaft darüber, ob die Juden nicht zum Huldigungseid an den Kaiser bezw. den kaiserlichen Kommissar zuzulassen seien. Die Stadt wendet sich entschieden dagegen. 1748 wendet sich der Vorstand der Gemeinde an den Kurfürsten zu Mainz mit der Klage, daß der Magistrat die kaiserlichen Privilegien verletze. Am 7. März 1748 gebietet der Kaiser Franz der Stadt Worms, die zu Unrecht erhobenen Strafgelder von der Gemeinde Worms zurückzuzahlen und bis zur Erledigung der Angelegenheit keinerlei Strafen mehr den Wormser Juden aufzuerlegen. Vom 9. November 1750 rührt ein Bescheid des Kaisers an die b* 147

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