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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 146

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
Date
1935-01-01
Page
Seite 146 (sequence 13)
Language
German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden erging der Befehl des Kaisers an den Rat, die verhafteten Vorsteher zu entlassen und die Judenschaft im Genuß ihrer Privilegien zu schützen. Diesem Befehl gab der Kaiser dadurch Nachdruck, daß er dem Kurfürsten von Mainz den Auftrag erteilte, die Wormser Juden im Genuß ihrer Privilegien gegen die Eingriffe des Rates zu schützen. Der Kurfürst von Mainz ging energisch vor. Nachdem ein wiederholtes Schreiben an die Stadt Worms ergebnislos geblieben war, beschloß er, sobald einige Magistratsmitglieder sein Erzstift betreten, dieselben solange zu verhaften, bis der Magistrat die Versicherung gegeben, daß die Privilegien der Wormser Judenschaft geachtet werden würden. Er verhaftete in der Tat den alten Wormser Schultheißen und einen Ratsfreund auf Mainzer Gebiet, und gab sie erst nach fünf- bis sechswöchentlicher Haft auf Wunsch des Kaisers frei. Am Ende der Regierungszeit Karls VI., in den Jahren 1737 ff., kamen neue Beschwerden der Wormser Judenschaft gegen die Stadtverwaltung. Anscheinend hatte etwa 1738 der Magistrat von der Judenschaft 250 fl. erpreßt. Die Judenschaft wandte sich an den Kaiser; die Stadt Worms mußte einen Bericht über diese Beschwerden erstatten, und am 5. Juli 1740 mußte sich der Rat der Stadt eine kaiserliche Zurechtweisung wegen Verletzung der der Judenschaft verliehenen Privilegien gefallen lassen. Noch einmal, im Jahre 1740, wenden sich die Judenvorsteher beschwerdeführend an den Kaiser, weil der Magistrat die Wahl des Gabriel May zum Vorsteher, der nicht in Worms wohne, nicht gestattet und 100 Taler Strafe von der Judengemeinde gefordert habe. So haben die Wormser Juden in dem Kaiser Karl VI. immer wieder ihren Beschützer gesehen. Andererseits hat er auch recht erhebliche Geldansprüche an sie erhoben. Seit Februar 1714 aber war die kaiserliche Hofkammer energisch bestrebt, die seit 1687 rückständige Kronsteuer von den Wormser Juden einzutreiben. Da diese Kronsteuer für das Jahr mit 50 fL berechnet wurde, betrug nach dem Bescheide der kaiserlichen Hofkammer der Rückstand 1714 1350 fl., davon sollten 350 fl. erlassen und 1000 fl. als Ablösung für 27 Jahre gezahlt und jährlich fortan 50 fl. Kronsteuer entrichtet werden. Ferner erging am 13. Oktober 1721 die kaiserliche Aufforderung an die Wormser Juden, bei Androhung der Exekution den Reichspfennig, der mit dem Opferpfennig identisch ist, und erneut die Kronsteuer zu zahlen. Die Vorsteher der Wormser Judenschaft werden am 17. Dezember bei ihrem Erscheinen vor dem Reichspfennigmeister aufgefordert, den Opferpfennig von jeder über 13 Jahre alten Person, und zwar 3 Gulden, an die kaiserliche Hofkammer zu bezahlen und zu diesem Zweck eine genaue Liste über den Personalbestand aufzustellen. Die Judenschaft wendet sich durch ihren Agenten beim kaiserlichen Hofgericht in Wien, namens Schlegel, 1720 um einen Nachlaß der von ihnen geforderten Steuer. Sie stellen ferner eine Liste auf, aus der hervorgeht, daß von 252 im Jahre 1722 über dreizehn Jahre alten jüdischen Personen (ohne Knechte und Mägde) 192 ihr Brot mit schwerer Mühe erwerben, 36 ohne Verdienst sind, 14 Witwen von Almosen leben und 10 beamtete Personen sind, dabei zusammen 486 fl. zahlen sollen, ferner Geleit- und Schutzgelder an den Kurfürsten von der Pfalz, an den Bischof und Magistrat in Worms, außerdem Extrasteuern zu entrichten haben. Sie erbieten sich, für den dem Kaiser schuldigen Rückstand die Zinsen von 1000 fl. und 50 fl. Kronsteuer, im ganzen 100 fl. jährlich dem Reichspfennigmeister zu entrichten. Dieser besteht jedoch auf der Zahlung von 486 fl. und droht mit Exekution. Die Vorsteher der Gemeinde wenden sich wegen des Aufschubs der Exekution an den Kurfürsten von Trier, der damals gleichzeitig Bischof von Worms war, und bitten um Vermittlung beim Kaiser, „weil so ein kleiner Haufen Juden unmöglich das geforderte Quantum auf bringen könne“. Sie wenden sich auch an den Kurfürsten Franz Ludwig, der am 21. August 1722 den Kaiser bittet, auf die Armut und den Zustand, in dem sich die Wormser Judenschaft durch die langwierigen Kriegszeiten und den erlittenen Brand befindet, Rücksicht zu nehmen; außerdem führt der genannte Agent Schlegel anscheinend die Geschäfte der Wormser Judenschaft in Wien recht gut. Dazwischen werden auch Bericht und Gegenbericht an den Kaiser von Judenschaft und Stadt bezüglich der zuviel erhobenen Steuern gesandt. Am 18. Dezember 1725 fällt die Entscheidung des Kaisers nicht nur für die Judenschaft von Worms, sondern auch für die Reichsjudenschaften in andern' Gebieten. Der Kaiser erklärt, daß er, obwohl er für jeden Kopf einen Goldgulden zu fordern berechtigt sei und die Juden mit Leib und Gut in des Kaisers Hand stünden, er sich mit einem halben Goldgulden 146

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