Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 145 (sequence 12)
- Language
- German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden legien Karls V. von 1544 und 1551, des Kaisers Mathias von 1612 und der Judenordnung Ferdinand III. von 1641 die Rechtsgrundlage für die Wormser Judenschaft im 18. Jahrhundert bis zur Auflösung des alten Reiches. Josef I. (1705—1711), der seit 1690 römischer König ist, richtet am 6. November 1705 an den Rat der Stadt Worms eine Aufforderung zugunsten der Judenschaft. Am 19. April 1707 bestätigt er sowohl den wörtlich angeführten Vergleich der Stadt mit der Judenschaft von 1699 als auch die inserierte Judenordnung Ferdinands III. von 1641, insofern sie nicht durch Vergleich von 1699 geändert worden ist. Beide Privilegien sind im Original im Wormser Gemeindearchiv erhalten. Drei Jahre nach seinem Regierungsantritt am 26. Oktober 1714 hat Kaiser Karl VI. (1711—1740) die verschiedenen Privilegien und Freiheiten der Wormser Juden wie die Generalprivilegien für die deutschen Juden den Wormser Juden bestätigt. Davon sind in Originalausfertigung noch vorhanden die Bestätigung der wörtlich zitierten Judenordnung Ferdinands III. von 1641 mit Auslassung der im Vergleich der Stadt mit der Judenschaft von 1699 ausgeschiedenen Punkte, ferner die Bestätigung des wörtlich angeführten Vergleiches der Stadt Worms mit den Juden von 1699. In Abschrift sind auf uns gekommen die in einem Privileg vereinigten Bestätigungen, die Kaiser Karl VI. für das früher erwähnte Generalprivileg Kaiser Karls V. zu Speyer vom 3. April 1544, dann für den Freiheitsbrief des Kaisers Mathias zu Prag am 13. November 1612 und schließlich für das Privileg Karls V. zu Augsburg vom 11. März 1551 den Wormser Juden ausgestellt hat. An diese Privilegienbestätigungen schließt Kaiser Karl VI. noch folgende Bestimmungen an: Schulen und Synagogen sollen sie ohne Störung gebrauchen dürfen. Bei Vergewaltigung oder Beraubungen von Juden soll jede Obrigkeit, nicht allein die Stadtobrigkeit, auf Anruf verpflichtet sein, dagegen einzuschreiten und ist keinem gegenüber dafür Verantwortung schuldig. Die Wormser Juden sollen in Krieg und Frieden, zu Wasser und zu Lande Sicherheit auf ihren Wegen genießen und auf ihr Ansuchen von jeder Obrigkeit sicheres Geleit erhalten, mit Zoll und Mautgeldern nicht höher, als von den Kaisern festgelegt ist, beschwert werden. Außerhalb der Stadt Worms brauchen sie kein Judenabzeichen zu tragen. Da sie keine sonstigen Beschäftigungen, keinen Grundbesitz und kein Amt inne haben, dürfen sie höhere Zinsen als die Christen nehmen. Die ausgeliehenen Gelder sollen ihnen zurückerstattet werden. Die Blutbeschuldigung darf nicht ohne triftigen Grund auf ein bloßes Gerücht hin gegen sie erhoben werden-, da die Päpste derartiges zu glauben verboten und auch Kaiser Friedrich II. diese Anklage gegen sie zurückgewiesen hat. Wird eine derartige Beschuldigung gegen sie erhoben, so soll der Kaiser darüber Richter sein. Forderungen an die Wormser Juden dürfen, von welchem Stand auch immer, nur vor dem Wormser Gericht erhoben werden. Beim Tode eines Juden hat der Judenrat das Recht, dessen Hinterlassenschaft aufzuzeichnen und die Pflicht, die darauf lastenden Abgaben zu leisten. Kein außerhalb Worms vorhandener Rabbiner oder Mitglied des Judenrats hat den Wormser Juden etwas zu sagen. Der Wormser Judenrat hat wie bisher das Bannrecht. Schließlich erhalten die Wormser Juden das Recht, zum Schutze ihrer Synagoge und auch sonst am Judengassentor und am Friedhof zum Zeichen des kaiserlichen Schutzes den kaiserlichen Adler anzubringen. Etwaige gegen diese Privilegien sprechende Urkunden sind hinfällig. Die Wormser Juden sollen von allen Behörden in ihren Privilegien geschützt werden. Karl VI. hat die Wormser Juden in diesen ihren Privilegien auch gegenüber dem Rate der Stadt Worms geschützt. Der Rat der Stadt hatte, vermutlich weil die Gemeinde seinen Geldforderungen nicht nachkam, 1717 zwei Vorsteher der Gemeinde verhaftet. Am 22. August d. J. 145