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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 144

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
Date
1935-01-01
Page
Seite 144 (sequence 11)
Language
German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden des 30jährigen Krieges 56, von denen nur 12 oder 13 einige Mittel besaßen. Der Frieden kam und wie die Stadt war auch die Gemeinde verarmt. Der goldene Opferpfennig, der seit 1342, und die Krönungsehrung, die seit 1434 mit Unterbrechungen von den Juden des Reichs gefordert wurden, sind anscheinend unter Leopold I. (1658—1705) wieder erhoben worden. Jedenfalls liegen darüber mehrere Nachrichten vor: Aus dem Jahre 1662 eine kaiserliche Verordnung betr. zweijährigen Nachlaß des Opferpfennigs und der Kopfsteuer; vom 30. Juli 1663 eine Bestätigung über 1000 fl. Kronsteuer und Opferpfennig, die von der Wormser Judenschaft durch ihre Abgeordneten an Stelle der begehrten 2000 fl. gezahlt worden sind, ferner eine Quittung über einen 1663 nach Wien gezahlten Betrag. Durch diese Zahlung erreichte es die Wormser Judenschaft, daß Kaiser Leopold die Judenordnung von 1641 am 10. April 1663 bestätigte. Kronsteuer und Opferpfennig wurden auch in den folgenden Jahren von der Wormser Judenschaft gefordert. Das zeigen Urkunden vom 15. Oktober 1667, von 1682 und vor allem eine Empfangsbescheinigung der kaiserlichen Kammer über 100 fl. Opferpfennig vom 10. April 1682, die Samuel Oppenheimer in Heidelberg zugestellt worden ist. Es kam die furchtbare Notzeit, in der Ludwig XIV. die Pfalz verwüstete, Worms und seine Judengasse zerstört wurden und die Juden gleich den übrigen Einwohnern am 31. Mai 1689 die Stadt räumen mußten und sich in alle Winde zerstreuten. Erst nach dem Frieden von Ryswyk (1697) begannen die in ihre Heimat wiederkehrenden Wormser den Wiederaufbau der Stadt. Aber mit ihnen stellten sich auch die städtischen Gläubiger ein, die Ansprüche in der Höhe von 83 505 fl. hatten, 1699 sofortige Bezahlung verlangten. In seiner Not wandte sich der Wormser Magistrat tun Hilfe an den kaiserlichen Hoffaktor Samson Wertheimer in Wien, der sich im Januar 1699 mit dem Vorstand seiner Vaterstadt Worms in Verbindung gesetzt hatte und sich bemühte, den Juden, die man zuerst gar nicht wieder hatte aufnehmen wollen, ein menschwürdiges Dasein in Worms zu schaffen. Dieser erste Finanzmann seiner Zeit schreibt am 20. Mai 1699 an seine Vaterstadt, es würde der Stadt mehr zum Nutzen gereichen, wenn sie auf die aus der Luft gegriffenen Forderung bezüglich der Leibeigenschaft der Juden verzichten möchte. Vermutlich ist der Vergleich der Stadt mit der Judenschaft nicht zum wenigsten durch den Einfluß Samson Wertheimers am 7. Juni 1699 zustandegekommen, der folgenden Inhalt hat: 1. Die Forderungen der Stadt an die Judenschaft wegen der Kriegseinquartierungen, ebenso die Forderungen der Judenschaft an die Stadt werden erlassen; 2. die Leibeigenschaft hört auf. Die Juden nennen sich fortan untertänigst gehorsamste Juden oder Schutzverwandte oder Hintersassen; 3. die Juden bleiben vom Friedensschluß zu Ryswyk an zehn Jahre lang von Hauszinssteuern frei, weil sie auf eigene Kosten ihre Häuser wieder aufbauen. Nachher zahlen sie die Hälfte des alten Hauszinses; 4. die Zahlung an die Stadt soll nach dem Verhältnis der Zahl der Judenschaft ermäßigt werden. Die Judenschaft erkennt die Stadt als Obrigkeit an, ist ihrer Jurisdiktion unterworfen und will sich dies von jeglichem Kaiser neu bestätigen lassen; die Rechte des Wormser Bischofs und des Freiherrn von Dalberg bleiben davon imberührt; 5. die Juden zahlen dafür sofort 500 Gulden, innerhalb von 6 Monaten weitere 500 Gulden, im folgenden oder zweiten Jahre je 100 Gulden, zusammen also 1200 Gulden; ferner vom Jahre 1700 an jährlich zu Pfingsten an je 60 Gulden. Bei Nichteinhaltung letzterer Zahlung und der zu erfolgenden Mahnung soll der Vergleich hinfällig sein; bei höherer Gewalt soll ein Nachlaß eintreten. Dieser Vergleich wird vom Kaiser Leopold auf das Anrufen beider Parteien am 20. Januar 1701 bestätigt; und bei Verletzung wurden die kaiserliche Ungnade und eine Strafe von 20 Mark lötigen Goldes angedroht. So gewinnt er Rechtskraft, wird auch immer wieder von den folgenden Kaisern konfirmiert und bildet mit den schon erwähnten Privi- 144

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