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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 143

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
Date
1935-01-01
Page
Seite 143 (sequence 10)
Language
German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden Dieser traf die nötigen Vorkehrungen gegen die vom Wormser Rat eingeführten Neuerungen und. beauftragte insbesondere den Erzkanzler und Kurfürsten Anselm Kasimir von Mainz, seinen Neffen, die genannte städtische Judenordnung zu prüfen, dann eine neue Judenordnung zu entwerfen und dem Kaiser vorzulegen. Diese neue Judenordnung ist unter Berücksichtigung der Vorschläge des Wormser Rats am 28. November 1641 vom Kaiser bestätigt und beiden Parteien mitgeteilt worden. Danach müssen die Juden das gelbe Zeichen an ihrem Mantel und ein größeres Schild an ihrem Hause zum Zeichen, daß daselbst Juden wohnen, aushängen. Sie zahlen von jedem Hundert fl. 1/2 Gulden Steuer. Für Studenten und Fremde zahlen sie jährlich 20 Reichstaler. Das Einzugsgeld für jede Familie, die nach Worms zieht, beträgt 60 Goldgulden, für eine Witwe oder einen Witwer, die dahin heiraten, 20 Goldgulden; sind Braut und Bräutigam in Worms wohnhaft, so haben sie vor der Hochzeit 6 Goldgulden zu erlegen, für die Synagoge und das Tanzhaus haben die Juden 40 Gulden jährlich zu entrichten; sie haben ferner Erbsteuer zu bezahlen; sie dürfen ihren Hochmeister oder Rabbi, einen Sänger, einen Schächter und Wächter haben. Die Kompetenzen des Rabbi und des Judenrates beziehen sich auf das Mosaische Gesetz, die Zeremonien und bürgerlichen Rechtsverhältnisse untereinander, jedoch in den Grenzen der ihnen von Bischof Emmerich bezüglich des Judenrats zugestandenen Satzung von 1312. Es ist ihnen gestattet, alles auf dem Markte zu kaufen, außer Fischen auf dem Fischmarkte, wohin sie erst nach 8 Uhr kommen dürfen. Mit Wein und Früchten dürfen sie außerhalb der Stadt handeln. Das für sie unbrauchbare Fleisch können sie Pfund- oder Zentnerweise verkaufen. Die Pfänder dürfen sie nur mit Vorwissen und unter Aufsicht der Obrigkeit verkaufen. Sie dürfen Rosse tauschen und verkaufen, Miet- und Lehnspferde halten, verpfändete Möbel, die ihnen zugesprochen sind, verkaufen. Sie dürfen mit allen ausländischen Waren, mit rohen und bearbeiteten Fellen, mit einheimischem und ausländischem Lederwerk, mit Elendsfellen, mit Pelz- und Futterwerk,, mit Seide und Seidenwaren, mit silbernen und goldenen Spitzen, mit Schnüren, Posamentierwaren, mit silbernen und goldenen Stöcken, mit Wolle und wollenen Tüchern, mit allen Gattungen von Leinen und Garn, Damast, Zwirn, Barchent und Baumwolle, mit Kupfer, Messing, Zinn, Blei, Glockenspeise, altem Eisen, eisernen Oefen, Weinstein, Honig, Wachs, Lichtern, Unschlitt, Bruchsilber, golden und silbernen Arbeiten, Kleinodien handeln. Auf Verlangen der Münze müssen sie das Gold und Silber zur Prägung hergeben. Von Lebensmitteln, die sie nur in ihren Häusern und nicht in einem öffentlichen Laden verkaufen dürfen werden genannt: Salz, Butter, Käse, Schmalz, Heringe, Bücklinge, Stockfisch, Lachs, Essig, Gewürz, Erbsen, Linsen, Hirse, Reis, Mehl, Kraut, Zwiebeln, Knoblauch, frisches und gedörrtes Obst und Gartengewächse. Auch der Handel mit Vieh ist gestattet. Dem eingesessenen Juden ist es wie früher erlaubt, eine Kuh gegen Entgelt auf die Weide zu schicken. An Sonn- und christlichen Feiertagen sollen sie ihre Toten im Sommer um 4 Uhr, im Winter um 3 Uhr nachmittags beerdigen. Im Sommer und Winter dürfen die Juden außerhalb des Ghetto sein vom Glockenläuten am Morgen bis zum Abendläuten. Diese Judenordnung ist von allen späteren Kaisern bestätigt worden. Ferdinand III. scheint auch von der Judenschaft zu Worms Gelder geliehen zu haben. Am 26. November 1643 gibt er ihnen eine Schuldverschreibung über 9600 fl. Kapital und 2919 fl. Zinsen, nachdem auf Anweisung an den Reichspfennigmeister in Augsburg nicht die geringste Bezahlung erlangt werden konnte. Die Kriegskontrubutionen hörten nicht auf, so daß die Vorsteher der Judenschaft am 13. Dezember 1645 und im Dezember 1646 erneut dem Kaiser ihre traurige Lage klagen und um Ermäßigung der Kontribution bitten. August 1647 wendet sich die Judengemeinde sogar an den französischen Intendanten um Ermäßigung der Kriegslasten. Nach dieser Eingabe betrug die Zahl der jüdischen Familien in Worms am Ende 143

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